Schlagwortarchiv für: Verkehrssicherungspflicht

Auch von Bäumen können Gefahren ausgehen. Als Eigentümer eines Baumes muss man daher darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt. Über die Frage, wie weit diese sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ geht, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden.

In dem Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage in Delmenhorst geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 EUR.

Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie argumentierte, die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war. Das sei  ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen.

Die Richter am OLG sahen dies jedoch anders. Sie bestätigten die Klageabweisung aus der ersten Instanz. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.

Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegten. Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es könne auch nur eine – gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.

Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen, so die Richter. Die Frau hat nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017, 12 U 7/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer im Zoo gegen die Panzerglasscheibe des Giraffengeheges läuft, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Sie war bei einem Zoobesuch gegen die Absperrscheibe zum Giraffengehege geprallt. Dabei hatte sie sich eine ein cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen. Der Tierparksanitäter hatte die Erstversorgung vorgenommen. Anschließend war die Frau drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Frau verlangte nun Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR. Außerdem machte sie eine Pauschale für den Schadensregulierungsaufwand von 25 EUR sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte geltend.

Die Sonneneinstrahlung hätte zu Spiegelungen geführt. Daher habe sie die Glasscheibe nicht erkennen können. Der Zoo hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.

Demgegenüber meinte der Zoo, seine Verkehrssicherungspflichten durch die zwischen im Abstand von 1,70 m aufgestellten Stahlsäulen eingespannten Glasscheiben erfüllt zu haben. Besucher könnten nicht ernsthaft erwarten, dass eine solche Abgrenzung nicht existiere. Der Boden im Besucherbereich unterscheide sich auch sichtlich von dem im Gehege. Im Gehege seien Heu und Stroh an der Scheibe aufgeschichtet. Auch fordere im Eingangsbereich ein gelbes Verbotsschild alle Besucher bildlich dazu auf, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Zoo. Sie führte in ihrem Urteil aus: „Eine GefahrenQuelle: begründet eine Haftung des Verantwortlichen erst, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten.

Die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege eingezogene Panzerglasscheibe ist für die betroffenen Verkehrskreise hinreichend gut erkennbar. Es handelt sich nicht um eine durchgehende Glasscheibe. Vielmehr ist die Verglasung von mehreren senkrechten Stahlträgern durchbrochen. Dies führt dem durchschnittlich aufmerksamen Besucher vor Augen, dass hier eine Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege vorhanden ist. Der durchschnittliche Besucher wird auch von vornherein voraussetzen, dass eine solche Abtrennung vorhanden ist, handelt es sich doch bei den im Gehege befindlichen Giraffen um Wildtiere mit nicht unerheblichem Gefährdungspotential. Zudem ist auch der Bodenbereich des Giraffenhauses so ausgestaltet, dass sich für den Besucher ein Hinweis auf die Glasabtrennung ergibt. Im Übergangsbereich befindet sich eine deutlich sichtbare Schwelle. Zudem ist der Boden im Bereich des Tiergeheges mit Stroh und Sägespänen eingestreut, welche sich zumindest an Teilen der Glasabtrennung sammeln. Ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Zoo scheidet daher aus.“

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 21.12.2017, 158 C 7965-17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Weidenstäbchen, die ein bis zwei Zentimeter aus einem Weidenkorb herausragen, stellen keine besondere Gefahrenquelle dar.

Das musste sich eine Frau sagen lassen, die in einer Supermarktfiliale einkaufen war. Unmittelbar nach dem Eingangsbereich blieb sie mit ihrem Strickkleid an zwei herausstehenden Stäben eines Auslagenkorbs hängen. Dabei wurde ein Wollfaden gezogen. Das Kleid war irreparabel beschädigt. Den Schaden wollte sie vom Supermarkt ersetzt haben.

Die Richterin wies die Klage ab. Die Frau habe keinen Schadenersatzanspruch. Der Supermarkt habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Stehen zwei Weidenstäbchen maximal 1,5 Zentimeter aus einem Naturprodukt (Weidenkorb) heraus, sei dies für das Gericht schlicht keine besondere Gefahrenquelle. Es handele sich um einen ganz normalen Weidenkorb. Bei einem solchen handgefertigten Naturprodukt sei zu erwarten, dass die abgeschnittenen Enden leicht herausstehen. Die Frau hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Frau selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn die Frau habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie es eilig gehabt hätte. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen und sie habe noch schnell einkaufen müssen. Dabei habe sie nicht danach geschaut, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden seien. Mit dem Kopf nach unten sieht man das halt nicht, so die Frau vor Gericht. Die Richterin stellt fest, dass dieses Eigenverschulden das Verschulden des Supermarkts wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Weitem überwiegen würde und dieses sogar komplett verdrängen würde.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 8.3.2017, 111 C 21848 /16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss zunächst aussteigen und den hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereich in Augenschein nehmen. Er muss sein Fahrverhalten dann diesen Gegebenheiten anpassen. Gegebenenfalls muss er vorwärts einparken.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit seinem BMW in einer Tiefgarage rückwärts einparken wollte. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336 EUR. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er ist der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung wies die Forderung zurück. Der Mann verklagte daraufhin den Parkhausbetreiber und dessen Hausverwaltung.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Der Autofahrer muss seinen Schaden selbst tragen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht wegen des Schutzbügels vor dem Regenrohr nicht vorliege.

„Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er hat sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Autofahrer nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten den dem bereits erkannten Hindernis – dem Fallrohr nebst Schutzbügel – anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen“, so das Urteil.

Der Kläger sei wegen des Sichtfahrgebots gehalten gewesen, sich vor dem Einparken mit den Örtlichkeiten genau auseinanderzusetzen. Schlechte Lichtverhältnisse müssten für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht oder nur unzureichend erkennt. Dies müsste ihn daher veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 19.9.2016, 122 C 5010/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Supermarkt hat alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist aber nicht geschuldet.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte eine Frau, die ihre Einkäufe in einem Supermarkt erledigen wollte. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einer Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden.

Die Frau behauptet, wegen einer Putzwasserlache auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenksdistorsion und ganz erhebliche Schmerzen erlitten. Sie ist der Meinung, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und jedenfalls ein Warnschild hätte aufstellen müssen. Sie verlangt mindestens 2.500 EUR Schmerzensgeld.

Der beklagte Supermarkt weigert sich zu zahlen. Die Stelle, an der die Rotweinflasche zerbrochen war, sei sofort von den Glasscherben und dem Rotwein gereinigt worden.

Die Frau erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab und gab dem Supermarkt recht.

Der Supermarkt habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Supermarkt müsse alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Gefahren von Kunden und so auch der Klägerin abzuwenden, die sich in ihren öffentlichen Verkaufsräumen bewegen. Absolute Sicherheit ist indessen nicht geschuldet, so die Urteilsgründe. Eine Verkehrssicherungspflicht sei bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht verletzt worden. Das Gericht schenkte dem vernommenen Zeugen Glauben, der mit dem Putzdienst betraut war. Dieser hatte ausgesagt, dass er die Unfallstelle umgehend von den vorhandenen Scherben gereinigt hatte. Sodann habe er sich in das Lager begeben, um eine Putzmaschine zu holen, mit deren Hilfe er den restlichen Rotwein beseitigen wollte. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch veranlasst gewesen wären, um Schaden von der Klägerin abzuwenden. Der Supermarkt sei auch nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies würde die Pflichten überspannen und die Verkehrssicherungspflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten. Bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen ist insofern insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadeneinritts Acht zu nehmen. Daraus folgt, dass bestimmte Vorkehrungen zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen der Beklagten bewegenden Personen im genannten Sinne über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus dann geschuldet sein können, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts, angezeigt ist. Derlei Umstände hat die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen, so das Urteil.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 9.2.2016, 158 C 21362/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte muss grundsätzlich beweisen, dass der Grundstückseigentümer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und dies ursächlich für den entstandenen Schaden war.

Auf diese prozessuale Regel wies das Amtsgericht München im Fall einer Grundstückseigentümerin hin. Auf deren Grundstück befindet sich ein großer Baum. Von diesem Baum fielen Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Der Baum war durch einen Sturm beschädigt worden. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 2.850 EUR. Diesen Betrag verlangt die Klägerin ersetzt. Sie ist der Meinung, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum hätte nach dem Sturm zwei Tage zuvor schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann. Die Eigentümerin weigert sich zu zahlen. Deshalb erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin bekommt ihren Schaden nicht ersetzt.

Nach dem Urteil habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die Grundstückseigentümerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und dadurch der Schaden entstanden ist.

In der Sitzung sagte eine Zeugin aus, dass der Baum immer schiefer geworden sei, und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Das Gericht argumentierte jedoch, dass ein schiefstehender Baum nicht zwangsläufig umstürze. Hierbei komme es maßgeblich darauf an, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliege und wie stark die Neigung sei. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten würden keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zulassen. Auch gesunde Bäume seien infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage, so das Gericht. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr ergebe sich, dass die Feuerwehr vermutet, dass der Baum bei dem Sturm am Vortag einen Bruch im Wurzelwerk erlitten habe und umgefallen sei. Das könne im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt wurde und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand. Aber selbst wenn dies zutreffe, könnten verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben, so das Gericht weiter. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Grundstückseigentümerin Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 16.6.2016, 233 C 16357/14, Abruf-Nr. 191137 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

motorbike accidentDas Land Sachsen-Anhalt muss einem Motorradfahrer keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld zahlen, wenn dieser trotz eines Warnschilds auf Rollsplitt ausrutscht und stürzt.

Dies hat das Landgericht (LG) Magdeburg im Fall eines 32-jährigen Motorradfahrers entschieden. Dieser war auf einer Bundesstraße unterwegs, auf der der Straßenbelag ausgebessert worden war. Nach Ende der Arbeiten befand sich in einer Linkskurve Rollsplitt auf der Fahrbahn. 150 m vor dem Rollsplittfeld war ein Verkehrszeichen aufgestellt, das mit einem Piktogramm vor dem Splitt warnte.

Der Motorradfahrer durchfuhr die Kurve mit ca. 50 km/h. Dabei stürzte er und verletzte sich. Er meinte, dass das Schild keine ausreichende Warnung gewesen sei. Es hätte auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden müssen. Zudem sei der Rollsplitt aufgrund der Kurve sehr schlecht zu erkennen gewesen. Daher verlangte er Schadenersatz in Höhe von knapp 3.000 EUR sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 EUR.

Das Gericht hat entschieden, dass das Land keine Amtspflichten in Form der Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Den Unfall hat sich der Motorradfahrer selbst zuzuschreiben. Aufgrund des Warnschilds hätte er sich auf die Situation einstellen müssen. Nötigenfalls hätte er so langsam fahren müssen, dass er auf dem Rollsplitt nicht ausrutscht. Erfolgt eine ausreichende Warnung vor einem Rollsplittfeld, ist die Straßenbaubehörde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Mehr kann nicht verlangt werden.

Quelle LG Magdeburg, Urteil vom 30.7.2015, 10 O 352/15, Abruf-Nr. 145954 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

paragraphe kopfwehEin Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf
einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden kann und der dann die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines vierjährigen Kindes entschieden. Beim Einkaufen mit seinen Eltern hatte es in einem Modegeschäft zunächst in der Spielecke gespielt. In einem unbeaufsichtigten Moment begab es sich zu einem Warenständer mit
Gürteln. Das Kind zog an einem Gürtel und brachte damit den Ständer zum Kippen. Dabei zog es sich eine schwere Augenverletzung zu. Die Eltern verlangten von dem Modehaus Schadenersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR.

 

Die Richter am OLG verurteilten das Modehaus entsprechend. Dieses habe seine Verkehrs­sicherungspflicht verletzt. Es habe Gürtel auf einem Warenständer angeboten, der bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ein Kleinkind ausüben könne, zum Umstürzen gebracht werden konnte. Das habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt. Zudem habe durch die als Haltevorrichtung für die Gürtel dienenden Zinken die Gefahr erheblicher Verletzungen bestanden. Diese Gefahrenquelle habe das Modehaus beseitigen müssen. Darauf dürften Kunden vertrauen, die das Modehaus gemeinsam mit ihren Kindern aufsuchten.

 

Der Verkehrssicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass Kleinkinder regelmäßig ständiger Aufsicht der Eltern bedürfen. Die gebotene elterliche Aufsicht könne nur solche Sicherungsmaßnahmen entbehrlich machen, die von den Eltern unschwer zu beherrschen seien. Auf die von dem Gürtelständer ausgehende Gefahr treffe das nicht zu, weil Eltern nicht damit rechnen müssten, dass eine derartige Ladeneinrichtung bereits bei einem leichten Ziehen ihres Kindes umfalle.

 

Eine Mithaftung der Eltern komme hier nicht in Betracht. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Kind habe sich ca. 5 m zu den in Sichtweite befindlichen Eltern befunden, als sich der Unfall ereignete. Im Übrigen stehe nicht fest, dass die Eltern den Unfall hätten verhindern können, weil bereits ein einmaliges kurzes Ziehen an einem Gürtel des Ständers bei ungünstiger Ausrichtung der Rollen den Ständer kippen lassen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 6.3.2014, 6 U 186/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Erleidet ein Pkw-Fahrer beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn einen Schaden, haftet das beklagte Land aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und das Land NRW zum Schadenersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Mann, der mit seinem Pkw die BAB 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer Baustelle befahren hatte. Dabei wurde die Fahrbahn über den Standstreifen geleitet. Dort geriet das Fahrzeug in ein ca. 20cm tiefes Schlagloch und erlitt einen Achsschaden. Die Reparaturkosten betrugen ca. 2.200 EUR. Das Schlagloch war im Bereich eines für den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachts entstanden. Um den Standstreifen für den Verkehr befahrbar zu machen, hatte der für das beklagte Land handelnde Landesbetrieb Straßenbau NRW die zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse sowie mit einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Im Bereich der Unfallstelle war diese Füllung zum Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden war.

Das OLG entschied, dass das Schlagloch die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle sei. Die Ausführung zum Verschließen des Gullyschachts habe selbst bei fachgerechter Ausführung ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltet, dass die Schachtabdeckung durch das zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen beschädigt werde. Dabei hätten andere, sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer Schachtabdeckungen aus Schnellbeton zur Verfügung gestanden. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung habe der Landesbetrieb zu vertreten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Herstellung von provisorischen Schachtabdeckungen und ihre Vor- bzw. Nachteile müssten der Fachbehörde bekannt sein. Ein Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, weil die unfallursächliche Schadstelle für ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei (OLG Hamm, 11 U 52/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz 1Der Veranstalter eines Rosenmontagszugs muss aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können – so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorkehrungen zu treffen. So sind Dritte nur vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Rechtsstreit hervorgehoben. Anlass dafür war ein Unfall beim Mainzer Rosenmontagszug. Hier war eine Frau vom Anhänger eines Festwagens überrollt und dabei verletzt worden. Daraufhin hatte sie den Veranstalter des Umzugs und den Karnevalsverein auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR in Anspruch genommen. In erster Instanz wurde ihre Klage jedoch abgewiesen.

Auch vor dem OLG hatte ihre Berufung keinen Erfolg. Die Richter wiesen auf die offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten hin. Das Landgericht Mainz habe in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass aus dem Vortrag der Frau nicht deutlich geworden sei, welche Sicherungsmaßnahmen gefehlt hätten und warum ein für die Haftung erforderliches Verschulden der Beklagten vorgelegen habe. Die Haftung der Beklagten ergebe sich nicht ohne Weiteres aus deren grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten. Wer eine Gefahrenlage schaffe sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet. Versäumnisse der Beklagten seien hier nicht festzustellen. Insbesondere habe eine ausreichende Absperrung bestanden. Die Frau hat auf die Hinweise des OLG ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig (OLG Koblenz, 3 U 985/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl