Schlagwortarchiv für: Klausel

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene Klausel „Aufrechnung durch den Kunden: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und der betroffenen Sparkasse. Der Verbraucherschutzverband bemängelt die Klausel, welche die Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Er verlangt, dass die Sparkasse die Klausel künftig nicht mehr verwendet. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle unterliegt und dieser nicht standhält. Denn es darf von den gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wo dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen unangemessen. Sie sind daher unwirksam. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hiermit wird das Widerrufsrecht unzulässig erschwert.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.3.18, XI ZR 309/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Eine Formularklausel, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung in „weiß“ dekoriertem Zustand zurückzugeben, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.

Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit von Farbwahlklauseln konsequent fort. Diese benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt sind, sondern den Mieter auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der vorgeschriebenen Farbwahl verpflichten (z.B. „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“). Grund: Der Mieter wird durch die Einengung in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt, ohne dass hierfür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht. Folge: Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist schlechthin unwirksam. Farbwahlklauseln sind daher nur wirksam, wenn sie kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen:

Ausschließliche Geltung für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und

keine Festlegung des Mieters auf eine spezielle Ausführungsweise, sondern im Rahmen einer vorgegebenen Bandbreite Belassung eines gewissen Spielraums für die Dekoration, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar ist.

Hieran gemessen schränkt auch eine Rückgabeklausel, die den Mieter – wie hier – verpflichtet, die Wohnung „weiß“ dekoriert zurückzugeben, die Gestaltungsfreiheit des Mieters in unzulässiger und von den berechtigten Interessen des Vermieters nicht gedeckten Weise ein. Der BGH hält daran fest, dass das berechtigte Interesse des Vermieters allein darin besteht, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt aber auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen. Eine in diesem Sinne formulierte Rückgabeklausel wäre unbedenklich (BGH, VIII ZR 198/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verbraucherrecht

Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, nach der für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von zwei Promille, mindestens jedoch in Höhe von 50 EUR geschuldet wird.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auf Antrag einer Verbraucherschutzvereinigung. Diese hatte zuvor von der beklagten Bank verlangt, eine entsprechende Klausel nicht mehr zu benutzten.

Die Richter machten deutlich, dass es sich bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handele. Es sei daher eine rechtliche Kontrolle möglich. Ergebnis dieser Kontrolle sei, dass die Klausel für den Bankkunden nicht klar und durchschaubar sei. So sei unklar, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe. Es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Zudem bleibe unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung (OLG Karlsruhe, 17 U 192/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sieht ein Fahrzeugmietvertrag vor, dass bei einem Unfall ein wirksamer Versicherungsschutz nur besteht, wenn die Polizei hinzugerufen wird, ist die entsprechende Klausel unwirksam.

Sie benachteiligt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg den Mieter des Fahrzeugs unangemessen. Dies gelte seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nach den neuen Gesetzesbestimmungen sei grobe Fahrlässigkeit für die Annahme von Vorsatz bereits ausreichend. Daher sei durch die Beweiserleichterungen für die Versicherung eine völlige Haftungseinschränkung oder -reduzierung nicht mehr sachgerecht. Die Klausel könne auch nicht teilweise ergänzt oder präzisiert werden. Dem stehe bei einem nach neuem Recht geschlossenen Vertrag das Verbot der sog. geltungserhaltenden Reduktion entgegen. Die Klausel sei daher unwirksam (LG Hamburg, 331 S 57/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl