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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz.

Das war geschehen

Im zugrunde liegenden Fall bezog eine Frau im Rahmen der Grundsicherung seit Jahren Zuschüsse für Heizöl, jeweils nach Einreichen der Rechnung. Für eine einmalige Heizöllieferung im Frühjahr 2019 erhielt sie dann jedoch aufgrund eines Irrtums des Jobcenters nicht einmalig, sondern monatlich 480 Euro. Hierdurch kam es zu einer Überzahlung von 3.600  Euro.

 

Nach Ablauf der betroffenen Zeiträume setzte das Jobcenter die Leistungen endgültig fest und forderte die Überzahlung zurück. Die Klägerin machte geltend, dass ihr als juristischem Laien die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen sei und sie die Bescheide auch nicht überprüfen könne. Sie argumentierte ferner, dass nur die einkommensbezogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Heizkosten.

So sah es das Sozialgericht

Das Sozialgericht (SG) hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Zwar könnten bei der abschließenden Leistungsbewilligung grundsätzlich alle Fehler der vorläufigen Leistungsbewilligung korrigiert werden. Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Da die Klägerin von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe, sei die Rückforderung eine unzulässige Rechtsausübung.

So entschied das Landessozialgericht

Das LSG hob dieses Urteil nun auf. Die Richter betonten, dass sämtliche Bewilligungen – auch bezüglich der Heizkosten – vorläufig waren. Eine solche Vorläufigkeit schaffe keinen Vertrauensschutz. Da die Klägerin die Vorläufigkeit nicht fristgerecht beanstandet hatte, könne dieser Einwand im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung diene nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Die Rückforderung überzahlter Leistungen sei gerechtfertigt, solange sie der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung von 480  Euro deutlich zu hoch war, zumal sie letztlich 3.600 Euro zu viel erhalten habe. Ein Leistungsempfänger habe die Obliegenheit, einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.

Quelle — LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1.7.2025, L 11 AS 597/23, PM vom 12.8.2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Jobcenter muss nur dann Miete für Grundsicherungsempfänger übernehmen, wenn die tatsächlichen Kosten offengelegt werden.

Wie verdeckte Mietverhältnisse unter Verwandten zu beurteilen sind, hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zu entscheiden. Zugrunde lag das Verfahren einer Familie mit vier Kindern aus Hannover, die in den Landkreis Northeim gezogen war. Zuvor hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf rund 1.070 EUR belief.

Das Jobcenter teilte dazu mit, dass der Mietpreis für eine 120 m2-Wohnung in dörflicher Lage unangemessen sei. Daraufhin änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 EUR ab. Auch die Wohnfläche war mit 130 m2 nicht mehr die gleiche. Das Jobcenter wurde hellhörig und stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Die Übernahme der Mietkosten wurde deshalb von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht.

Hiergegen hat die Familie einen Eilantrag gestellt. Sie hat sich auf drohende Obdachlosigkeit berufen und vorgetragen, dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Die Familie müsse die tatsächlichen Kosten offenlegen. Sie könne nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es sich wegen vieler Indizien um einen Scheinvertrag handele. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne Weiteres um ca. 30 Prozent herabgesetzt werde. Die reduzierte Miete sei auch nicht – wie die Familie meinte – besonders günstig. Die Immobilie habe lediglich 80.000 EUR gekostet und hätte sich damit in wenigen Jahren refinanziert. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.5.2020, L 11 AS 228/20 B ER

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Ein nicht am Mietvertrag Beteiligter hat keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II. Hieran ändert auch das Kopfteilprinzip bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung nichts.

Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen. Ein Mietkautionsdarlehen nach dem SGB XII kann älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies kann u. a. nur dann erfolgen, wenn die Kosten für die begehrte Wohnung angemessen wären. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kosten gegenüber der bisher bewohnten Wohnung zwar niedriger wären, allerdings die Anmietung nicht einem angemessenen Wohnungsstandard entsprechend den Sozialhilfegrundsätzen entspricht.

Hier wollte der Antragsteller eine möblierte Wohnung mit einer Komplettausstattung auf gehobenem Niveau mit monatlichem Reinigungsservice anmieten. Das hielt das LSG Sachsen für unangemessen.

Quelle: LSG Sachsen, Urteil vom 27.8.2018, L 7 AS 705/18 B ER

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Ein nicht am Mietvertrag Beteiligter hat keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme der Mietkaution nach dem SGB II. Hieran ändert auch das Kopfteilprinzip bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung nichts, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen.

Ein Mietkautionsdarlehen nach dem SGB XII kann älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, gewährt werden. Dies kann u. a. nur erfolgen, wenn die Kosten für die begehrte Wohnung angemessen wären. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kosten gegenüber der bisher bewohnten Wohnung zwar niedriger wären, allerdings die Anmietung nicht einem angemessenen Wohnungsstandard entsprechend den Sozialhilfegrundsätzen entspricht.

Hier wollte der Antragsteller eine möblierte Wohnung mit einer Komplettausstattung auf gehobenem Niveau mit monatlichem Reinigungsservice anmieten. Das hielt das LSG für unangemessen.

Quelle: LSG Sachsen, Urteil vom 27.8.2018, L 7 AS 705/18 B ER

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl