Schlagwortarchiv für: Badeunfall

Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen.

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt.

Rente wurde weiter gezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt.

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden.

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann.

Quelle: SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Haften das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird? Dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg eine klare Meinung.

Querschnittslähmung nach Nutzen der Wasserrutsche

Was als schöner Badeausflug mit der ganzen Familie geplant war, endete für einen 37-jährigen Mann tragisch: Er rutschte in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Im Krankenhaus wurde anschließend eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde.

„Mit dem Kopf voran“: Rutschhaltung war untersagt

Der Mann verklagte unter anderem die Herstellerin der Wasserrutsche, die Betreiberin des Schwimmbads und die Inspektoren der Wasserrutsche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 335.000 Euro, weil die Wasserrutsche nicht hinreichend sicher gewesen sei. Das Landgericht (LG) Oldenburg wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, bei einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleistet sein, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung des Benutzers ausgeschlossen sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht: Mitverschulden zu berücksichtigen

Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil des LG nun zum Teil geändert. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zu. Er müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche und ein Mitverschulden in Höhe von 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtet habe.

Wasserrutsche hatte zu geringen Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkomme, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten. Auch wenn sich der Kläger den Hinweisschildern verschlossen habe, dürfe er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken seien keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 26.3.2025, 14 U 49/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl