Ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens, das Versicherungsleistungen vertreibt. Dabei arbeitet es im Zielgruppenvertrieb mit dem Verein „B.“ zusammen. Der Kläger ist angestellter Versicherungsvertreter in diesem Bereich. Für B. tätige Werber werden zugleich als sog. „Beauftragte“ für die Beklagte aktiv und versuchen, mit den Mitgliedern des B. ein Beratungsgespräch über Versicherungen zu vereinbaren. Dieses wird dann von „Beratern“ der Beklagten durchgeführt. Die Berater erhalten Provisionen, wobei ein bestimmtes Fixum von der Beklagten garantiert wird. Der Kläger war zunächst als Berater tätig, dann leitete er als Gruppenleiter mehrere Beauftragte und schließlich als Vertriebsleiter mehrere Berater an. Das erfolgsabhängige variable Entgelt des Klägers überstieg das vertraglich garantierte Fixum immer um ein Mehrfaches. Im Bereich B. nahm die Zahl der Beauftragten von 2003 bis 2008 um etwa 60 Prozent ab. Mit der Klage verlangt der Kläger Schadenersatz wegen Gehaltseinbußen in den Jahren 2006 bis 2008. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schuldhaft die Zahl der Beauftragten reduziert, wodurch die Beratungstermine zurückgegangen seien. Die Beklagte sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Beratern und Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die zwischen den Parteien getroffenen Entgeltvereinbarungen seien nach Ansicht der Richter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Es entspreche dem Wesen eines variablen Entgeltbestandteils, in der Höhe von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder solchen, die von der Person des Arbeitnehmers ausgehen, abhängig zu sein. Werde die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verändert, bestehe grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies bedürfe einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Im konkreten Fall kam hinzu, dass ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden war. Zudem hatte sich die Beklagte selbst bei Übertragung der Vorgesetztenfunktionen vorbehalten, die Zahl der unterstellten Beauftragten oder Berater jederzeit verändern zu können (BAG, 8 AZR 98/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ordnet die Behörde an, dass ein baurechtswidriges Gartenhaus beseitigt werden muss, wenn ein aufgegebener Befreiungsantrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung gestellt wird, ist diese Anordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall der Befreiungsantrag vielmehr mit Einsatz von Zwangsmitteln herbeigeführt werden könne. Das gelte insbesondere, wenn der Betroffene überlegt hat, das Gartenhaus freiwillig wieder abzureißen und auf einen Antrag zu verzichten (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10443/11.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Neun Jahre alt, 90.000 km auf der Uhr – das spricht nicht gegen eine Wertminderung bei einem unfallbeschädigtem Fahrzeug, entschied das Amtsgericht (AG) Norderstedt.

Entscheidend – so das AG – sei nicht eine formalisierte Betrachtung nach irgendwelchen Eckdaten, sondern eine Bewertung der Gesamtumstände. Die waren für den Geschädigten hier gut: Der Wagen war zum Unfallzeitpunkt in gutem Zustand und gepflegt (AG Norderstedt, 46 C 103/11).

Hinweis: Immer wieder probieren es die Versicherer mit angeblichen Alters- oder Kilometergrenzen. Das AG Norderstedt hat sich davon nicht blenden lassen. Und auch der Bundesgerichtshof hat schon 2004 schematischen Betrachtungen eine Absage erteilt (VI ZR 357/03).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Versicherer darf seine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht wegen der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Beschäftigungsmaßnahme einstellen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. In der Begründung heißt es, dass eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung des berufsunfähigen Versicherungsnehmers an seiner bisherigen Arbeitsstelle keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung darstelle. Bei der Beschäftigungsmaßnahme handele es sich nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, die von einem Arbeitgeber vergütet werde. Das sei für eine Verweisungsmöglichkeit aber unabdingbar erforderlich.

Und noch eine zweite wichtige Aussage trifft das OLG: Sehen die Bedingungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vor, so kann der berufsunfähige Versicherungsnehmer auch dann nicht verwiesen werden, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er keine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung erzielt (OLG Nürnberg, 8 U 607/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter machten deutlich, dass für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend seien.

Hinweis: Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht nach einer Entscheidung des OLG Celle ebenfalls nicht aus.

(OLG München, 31 Wx 298/11; OLG Celle, 6 U 117/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wollen Mieter einer Eigentumswohnung ein Gewerbe oder ihren Beruf in der Wohnung ausüben, kann der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage seine Zustimmung hierzu verweigern.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass die Zustimmungsverweigerung voraussetze, dass anderenfalls die anderen Wohnungseigentümer oder -mieter unzumutbar beeinträchtigt oder gestört würden. Gleiches gelte, wenn der Charakter des Hauses beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzung sei in dem betreffenden Fall erfüllt gewesen. Die Mieterin wollte eine ganztägige Kinderbetreuung in der Wohnung einrichten. In diesem Fall sei die Zustimmungsverweigerung des Verwalters rechtmäßig erfolgt (LG Köln, 29 S 285/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Reallöhne, das heißt die preisbereinigten Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, stiegen in Deutschland im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich um durchschnittlich 1,0 Prozent. Zum Vergleich: 2010 waren sie um 1,5 Prozent gestiegen, 2009 um 0,4 Prozent gesunken.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lagen die Nominallöhne im Jahr 2011 nach bisher vorliegenden Ergebnissen um voraussichtlich 3,3 Prozent über dem Vorjahreswert, die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um 2,3 Prozent. Die Nominallöhne stiegen in der ersten Jahreshälfte 2011 vor allem durch den weiteren Abbau der Kurzarbeit sowie höhere Tarifabschlüsse und Sonderzahlungen stark an (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 6.2.12, www.destatis.de).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der bei einem Unfall Geschädigte darf schon bei minimalen äußeren Fahrzeugschäden wie beispielsweise Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers ein Schadengutachten in Auftrag geben und die Versicherung des Schädigers muss die Kosten dafür erstatten.

In den meisten Fällen stecken nämlich hinter den äußerlich erkennbaren minimalen Schäden tiefer gehende Schäden, deren Reparaturkosten die Bagatellgrenze von 750 EUR überschreiten. Das zeigen zwei aktuelle Urteile.

Vor dem Amtsgericht (AG) Bautzen ging es um die Kosten für ein Schadengutachten in Höhe von 300,46 EUR, das der Geschädigte eingeholt hatte. Die Versicherung des Schädigers wollte die Kosten nicht übernehmen und behauptete bis zum Schluss, der Schaden erschöpfe sich in ein paar Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers. Tatsächlich aber war auch die Befestigung des Stoßfängers ausgebrochen. Das konnte der Sachverständige erst nach der Demontage feststellen. Die geschätzten Reparaturkosten lagen bei 828,64 EUR, also keiner Bagatelle. Ähnlich war es in einem Rechtsstreit am Amtsgericht (AG) Kiel. Dies sah Schäden von über 750 EUR, im konkreten Fall 1.054 EUR, grundsätzlich als Schäden jenseits der Bagatellgrenze an. Ob der Laie dies erkennen könne, sei egal. Bekanntermaßen könnten bei der aktuellen Fahrzeugtechnik auch bei äußerlich nur minimalen Schäden oftmals doch tiefer gehende Schäden entstanden sein (AG Bautzen,22 C 535/11; AG Kiel, 113 C 145/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In vielen Vereinen wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben oder zumindest ein Teilnahmerecht.

Für den rechtlichen Status eines Ehrenmitglieds kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Frage: Es handelt sich um echte Mitglieder, um ein durch Satzung eingeräumtes Sonderrecht oder um eine bloße Ehrung ohne mitgliedschaftlichen Bezug.

1. Ehrenmitglieder als echte Mitglieder

Die Satzung kann Ehrenmitgliedschaften als besondere Form der Mitgliedschaft definieren – ähnlich etwa wie Fördermitgliedschaften. Regelt die Satzung es dann nicht anders, haben die Ehrenmitglieder alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Eine solche Ehrenmitgliedschaft ist aber mit einer Aufnahme in den Verein verbunden. Sie kann also nicht einfach verliehen werden, sondern es muss ein – formfreier – Aufnahmevertrag zustande kommen. Das Ehrenmitglied muss dabei dem Beitritt zum Verein ausdrücklich zustimmen. Es hat dann – wenn die Satzung das nicht anders regelt – alle Mitgliederrechte, also auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Mitgliedschaft als Sonderrecht

Ebenfalls nur per Satzung ausgestaltet werden kann die Ehrenmitgliedschaft als Sonderrecht nach § 35 BGB. Das gilt aber nur für Mitglieder und bezieht sich typischerweise auf die Beitragsfreiheit. Denkbar wären aber auch andere Sonderrechte. Solche Ehrenmitglieder sind Vollmitglieder und haben schon von daher Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitgliedschaft als bloße Ehrung

Trifft die Satzung keine Regelung zur Ehrenmitgliedschaft, ist deren Verleihung eine bloße Ehrung ohne mitgliedschaftlichen Bezug. Die Mitgliederversammlung ist frei, einen solchen Titel zu verleihen, auch wenn dazu keine Satzungsvorgabe besteht. Das „Ehrenmitglied“ ist dann im vereinsrechtlichen Sinne kein Mitglied – wenn es die Mitgliedschaft nicht ausdrücklich erwirbt oder bereits hat.

Aus dieser Ehrenmitgliedschaft ergeben sich dann keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Der Geehrte hat kein Stimmrecht und auch kein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Er könnte allenfalls wie andere Dritte zur Teilnahme zugelassen werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt. Das obliegt dann aber einem Beschluss der Mitgliederversammlung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann grundsätzlich von einem berechtigten Entschuldigungsgrund ausgegangen werden.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg kann er so sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben der Einspruch des Betroffenen ohne eine Verhandlung zur Sache verworfen werden müsse. Ein ärztliches Attest könne jedoch als genügende Entschuldigung gelten. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn das Attest erwiesenermaßen falsch sei oder aus sonstigen Gründen offensichtlich unrichtig oder unzureichend sei (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1514/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl