Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das durch die Versicherung des Unfallverursachers vermittelte Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. deutlich und verurteilte die Versicherung, bei der Unfallregulierung nicht dieses hohe Angebot, sondern nur den tatsächlichen, vom Geschädigten auch realisierten Verkaufserlös zugrunde zu legen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, eine geschäftliche Verbindung einzugehen, wenn die Realisierung der hohen Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar sei und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen seien. In jedem Fall sei der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots für sein beschädigtes Fahrzeug nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt sei und er ohnehin bereit sei, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötige der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, müsse er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen (OLG Frankfurt a.M., 22 U 49/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Audifahrer, der an einer Kreuzung wenden wollte. In diesem Moment setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß. Bei diesem Unfall wurde der Audi an der linken Seite beschädigt. Der linke vordere Kotflügel, die linke vordere Tür und das hintere linke Seitenteil wurden gestaucht und verschrammt, die Stoßleiste beschädigt. Insgesamt entstand ein Schaden von etwas über 6.000 Euro. Davon wollte der Audifahrer zumindest die Hälfte von dem Peugeotfahrer erstattet haben. Schließlich sei er ihm hineingefahren. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er könne nichts für das Wendemanöver des Audifahrers. Dieser erhob daraufhin Klage.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Sie machte deutlich, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden spreche, wenn sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver ereigne. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten sei. Eine solche unklare Verkehrslage liege vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage auch, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten. Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können (AG München, 345 C 15055/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Parkt ein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Gehweg, kann der Halter nicht in jedem Fall zu den Abschleppkosten herangezogen werden. Dies ist ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeugs anzustellen.

Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht (VG) Trier einem Kläger recht. Stein des Anstoßes waren drei seit mehreren Wochen auf einem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger). Nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten, ließ die Stadt die Fahrzeuge abschleppen. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Anschließend beschwerte sich der Kläger, ein Besitzer einer Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin verlangte die Stadt von ihm die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000 EUR erstattet. Der Kläger war der Ansicht, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Auch sei der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit weit höheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher Pkws verbunden gewesen sei. Dies hätte die Stadt angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Sie sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Stadt zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden (VG Trier, 1 K 677/09.TR).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In manchen Fällen lohnt es sich, das Messverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Lübben. Dort hatte bei einer Messung mit dem Messgerät ES 3.0 die in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbar“ gekennzeichnete Fotolinie gefehlt. Das Gericht entschied, dass daher nicht klar erkennbar sei, ob es sich bei dem gemessenen Kfz tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handele und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation stehe. Die Messung sei daher unverwertbar (AG Lübben, 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist Grundlage einer Fahrtenbuch-Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen, bestehen aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg im Fall eines Autobesitzers. Die Behörde hatte ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate auferlegt. Auslöser war ein mit seinem Pkw begangener Abstandsverstoß, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt worden war. Das Bußgeldverfahren war, da der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, eingestellt worden. Im Verfahren um die Fahrtenbuchanordnung hatte der Autobesitzer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Videoüberwachung verwiesen. Das VG hat ihm Recht gegeben. Auf die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers komme es hier nicht an, weil schon die Ahndung der Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode nicht zulässig gewesen wäre. Die Anordnung des Fahrtenbuchs sei daher ebenfalls unzulässig (VG Oldenburg 7 B 3383/09, BVerfG, 2 BvR 941/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In vielen europäischen Ländern besteht die Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, andernfalls riskiert man ein Bußgeld. Bei einer Fahrt ins Ausland sollten Sie daher die folgenden Lichtregeln beachten. Lichtpflicht bei Tag besteht momentan in 22 europäischen Ländern – mit erheblichen Unterschieden:

In Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Polen, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien und Tschechien muss auf allen Straßen das Fahrlicht eingeschaltet werden. In Italien, Rumänien, Russland und Ungarn gilt dies nur auf Autobahnen und außerorts. In Bulgarien und Kroatien muss das Licht ausschließlich in den Wintermonaten auch tagsüber leuchten. Die Schweiz und Frankreich empfehlen nur das Fahren mit Abblendlicht.

Hinweis: Bei Verstößen gegen die Lichtpflicht drohen zum Teil empfindliche Geldstrafen. Am tiefsten müssen Autofahrer in Estland mit rund 190 Euro und in Norwegen mit etwa 185 Euro in die Tasche greifen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ragt jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem Halteverbot abgestellt wurde, muss der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst tragen.

Das musste sich ein Taxiunternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, der seinen Wagen an einem Taxistand so abstellte, dass dieser 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Als ein Linienbus vorbeifahren wollte, streifte er das geparkte Taxi an der Stelle, die in das absolute Halteverbot hineinragte. Der Taxiunternehmer verlangte seinen Schaden von ca. 3.500 EUR ersetzt. Das Busunternehmen sah sein Verschulden zwar ein. Es sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 Prozent des Schadens.

Die Klage des Taxiunternehmers war nur teilweise erfolgreich. Unter Abwägung aller Umstände sei nach Ansicht des Gerichts eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen das Hineinragen des Taxis in das absolute Halteverbot zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des absoluten Halteverbots an dieser Stelle sei es, den dort verkehrenden Bussen das Umfahren einer Kurve zu erleichtern. Der dort regelmäßig haltende Taxifahrer hätte auch wissen müssen, dass die Stelle aufgrund der vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für dessen Mitverschulden spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Auf der anderen Seite sei die Straße so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nachdem er 60 Prozent davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem Taxiunternehmer noch die Differenz zu und wies im Übrigen die Klage ab (AG München, 341 C 15805/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwerwiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen.

Hierauf machte das Landgericht (LG) Köln in einer Entscheidung aufmerksam. Zwar gelte der Autofahrer nach dem Strafgesetzbuch in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass erheblicher Sachschaden entstanden ist. Diese gesetzliche Vermutung sei jedoch widerlegbar. So sei eine Ausnahme möglich, wenn der Täter die Feststellungen zwar nachträglich ermögliche, die Vorschrift der tätigen Reue aber daran scheitere, dass der Sachschaden nicht unerheblich war, oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Das sei hier der Fall gewesen. Tätige Reue scheide zwar aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300 EUR liegender erheblicher Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei aber ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt und habe die Feststellungen ermöglicht. Dies lasse den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen (LG Köln, 103 Qs 86/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, den er allerdings vorher bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Der Autofahrer muss seinen Schaden zu zwei Dritteln selbst tragen.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw rechts abbiegen wollte. Dabei kam ihm eine Radfahrerin entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs war. Der Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem er aber noch 200 Meter entfernt war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Dabei wurden beim Pkw die Stoßstange, der Kotflügel und die Türe links verschrammt. Der Autofahrer verlangte die Reparaturkosten von ca. 2500 EUR von der Radfahrerin erstattet. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.

Die zuständige Richterin beim AG gab dem Autofahrer nur zum Teil recht. Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von seinem Auto ausgehe. Auf der anderen Seite habe die Fahrradfahrerin aber unstreitig den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum Unfallgeschehen beigetragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen. Hinzu käme noch, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie also im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war als erwartet. Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, als sie das Auto abbiegen sah. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei daher eine Haftung in Höhe von einem Drittel für die Radfahrerin angemessen. Zwei Drittel müsse der Autofahrer selber tragen (AG München, 343 C 5058/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen der Strafprozessordnung, wenn sie nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitteilt.

Dieser Mangel kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält. Der Angeschuldigte müsse schon vor der Eröffnungsentscheidung Gelegenheit erhalten, umfassend informiert zu werden, um eventuell seine Gründe darlegen zu können, warum das Hauptverfahren nicht eröffnet werden darf. Eine Verschiebung der Mängelbeseitigung vom Zwischenverfahren in das Hauptverfahren würde dem zwingenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen. Das OLG hat daher die Verurteilung durch das Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt (OLG Oldenburg, 1 Ss 192/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl