Bemängelt der Käufer eines Pkw einen behebbaren Mangel ohne eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, kann er später nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass dann auch kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehe. Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien um Kratzer am Flankenschutz des Wagens gestritten, die nicht zu einer merkantilen Wertminderung führten. Nach Ansicht der Richter sei der Rücktritt in diesem Fall auch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer zugesichert hätte, dass der Wagen unfallfrei sei. Die Zusicherung der Unfallfreiheit beziehe sich nur auf unfallbedingte Schäden, die den Wert des Fahrzeugs mindern. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es sei Sinn und Zweck des Flankenschutzes, Schäden vom eigentlichen Fahrzeug abzuhalten (OLG Düsseldorf, I-18 U 103/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Mitarbeiterin eines Großmarkts ist nicht verpflichtet, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen, der nach einem Unfall auf dem Parkplatz den Eigentümer des beschädigten Pkw ausrufen lässt. Der Betreiber des Großmarkts haftet daher auch nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr ermitteln lässt.

Das musste sich ein Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Nach einem Einkauf hatte er sein Fahrzeug beschädigt auf dem Parkplatz vorgefunden. Als er am Empfang des Großmarkts nach Zeugen fragte, wurde ihm erklärt, dass sich der Unfallverursacher dort gemeldet habe. Es sei das Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs ausgerufen worden. Die Personalien des Schädigers seien jedoch nicht notiert worden. Weil sich der Schädiger später nicht mehr ermitteln ließ, verlangte der Geschädigte den Ersatz seines Schadens vom Betreiber des Großmarkts. Durch die unterlassene Aufnahme der Personalien sei die Regulierung des Schadens vereitelt worden. Hierfür müsse der Betreiber des Großmarkts haften.

Das sah das Amtsgericht jedoch anders. Es wies die Klage ab, da der Großmarktbetreiber nicht für den Schaden hafte. Der Unfall habe sich rein zufällig auf seinem Gelände ereignet. Eine nähere Beziehung zu dem Schädiger habe nicht bestanden. Die Person habe sich damit nicht im Einflussbereich des Großmarkts befunden. Als die Person zum Empfang kam, sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sich der Schädiger nachher vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin habe damit auch nicht rechnen müssen. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch auf die Mitteilung von Name und Adresse gegenüber dem Unfallverursacher gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht verletzt haben (Amtsgericht München, 343 C 6867/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Verkehrsverstoß nach dem Bundeverkehrszentralregister in Flensburg mit einem Punkt zu bestrafen, darf die zuständige Behörde ohne Prüfung des Einzelfalls nicht anordnen, für neun Monate ein Fahrtenbuch zu führen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen einem Autofahrer recht, der sich gegen eine entsprechende Anordnung vor Gericht zur Wehr gesetzt hatte. Den Richtern reichte dabei insbesondere der pauschale Verweis der Behörde auf eine entsprechende Verwaltungspraxis nicht aus. Zwar sei der Behörde zuzugestehen, dass eine schematische Behandlung der Vorfälle anhand der Schwere des Verstoßes grundsätzlich zulässig sei. Dies diene auch einer Gleichbehandlung. Allerdings reiche es nicht aus, auf diese internen Vorgaben lediglich hinzuweisen. Es müsse vielmehr auch eine Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls in der Begründung deutlich werden. So sei vorliegend zu berücksichtigen, dass lediglich ein mit einem Punkt zu bewertender Verkehrsverstoß vorliege. Zudem habe es sich um einen Erstverstoß des Autofahrers gehandelt. Daher sei eine Dauer von neun Monaten für das Fahrtenbuch zu lang und dem Verstoß nicht angemessen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben (OVG Niedersachsen, 12 LB 318/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat gegen die von der Bundesregierung geplante Sonderfahrberechtigung für Rettungskräfte im Wesentlichen keine Einwände erhoben. Er regte lediglich an, die Gruppe der zukünftig Berechtigten auch auf die bisher im Gesetzentwurf nicht genannten Angehörigen der „sonstigen Einheiten“ des Katastrophenschutzes auszudehnen.

Mit der Vorlage kommt die Bundesregierung einer wiederholt vorgetragenen Forderung des Bundesrats nach. Dieser hatte zuletzt im Juli 2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Einsatzfähigkeit von Rettungsorganisationen durch den erleichterten Erwerb von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen erhöhen sollte. Hierzu schlugen die Länder eine neue Sonderfahrberechtigung für entsprechende Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 Tonnen vor.

Mit ihrem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung das Anliegen des Bundesrates um. Künftig sollen die Landesregierungen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes spezielle Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen Gesamtmasse erteilen können. Voraussetzung ist, dass der Fahrer mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, in das Führen von Einsatzfahrzeugen eingewiesen wurde und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Einweisung und Prüfung können die betroffenen Organisationen selbst durchführen.

Hintergrund der Initiative ist, dass den Rettungsorganisationen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, im Termin der Berufungshauptverhandlung fernzubleiben.

Mit dieser Entscheidung rettete das Oberlandesgericht (OLG) Köln den Angeklagten aus einem Dilemma: Ausgerechnet am Tag seiner Berufungsverhandlung wollte der Vermieter seine Wohnung räumen lassen. Um sein Hab und Gut zu sichern, ließ der Angeklagte den Gerichtstermin sausen. Daraufhin wies das Berufungsgericht wegen seiner Abwesenheit die Berufung zurück. Das OLG entschied nun, dass die Verhandlung nachgeholt werden könne, da der Angeklagte hinreichend entschuldigt war. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass eine anstehende Zwangsräumung nicht zwangsläufig dazu führe, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall stets zurückzutreten hätte. Der Angeklagte müsse vielmehr im Rahmen des Möglichen geeignete Schritte unternehmen, um trotz der angekündigten Zwangsräumung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, müsse dies umfassend begründet werden (OLG Köln, III 1 Ws 159/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann dem Geschädigten ein Mitverschulden nicht nachgewiesen werden, muss der Unfallverursacher sämtliche aus einem Unfallereignis herrührende Schäden alleine übernehmen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Autofahrers, der beim Linksabbiegen einen entgegenkommenden Motorradfahrer übersehen hatte. Der Motorradfahrer hatte noch eine Vollbremsung eingeleitet. Dabei war er gestürzt und mit seinem Krad in den abbiegenden Pkw gerutscht. Der Autofahrer war der Ansicht, dem Motorradfahrer müsse ein Mitverschulden angerechnet werden. Das sah das OLG jedoch anders. Ein Mitverschulden könne nur angenommen werden, wenn der Motorradfahrer nachweislich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder vorwerfbar fehlerhaft eine Vollbremsung eingeleitet habe. Der Autofahrer habe aber weder das eine noch das andere nachweisen können. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe nämlich ergeben, dass sich der Motorradfahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten habe. Auch sein starkes Bremsmanöver sei keine Fehlreaktion gewesen (OLG München, 10 U 2996/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer sein reparaturwürdiges Unfallfahrzeug nicht reparieren lässt, sondern sich einen Ersatzwagen anschafft, ist nicht auf den Ersatz der Netto-Reparaturkosten beschränkt.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Bielefeld in einer Unfallsache hin. Nach Ansicht des Richters könne die bei der Ersatzanschaffung tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Mehrwertsteuerbetrags aus der Reparaturkostenkalkulation ersetzt verlangt werden. Dass die Mehrwertsteuer nicht bei der Reparatur angefallen sei, sei dabei unschädlich. Ein Kombinationsverbot sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Versicherer des Schädigers habe also die Mehrwertsteuer in der Schadensabrechnung zu Unrecht gestrichen (AG Bielefeld, 4 C 316/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

War bereits die Fahrtenbuchauflage als solche unverhältnismäßig, sind auch die festgesetzten Gebühren für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage über 15 Fahrzeuge eines Transportunternehmens rechtswidrig.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen die Gebührenanordnung gegen einen Transportunternehmer auf. Diese war für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergangen. Begründet wurde die Auflage damit, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem der Fahrzeuge des Unternehmers der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Das OVG hielt bereits die Fahrtenbuchauflage an sich für unverhältnismäßig. Dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, habe nicht an einer unterlassenen Mitwirkung des Unternehmers gelegen. Vielmehr habe der Fahrer auf dem Bild schlicht nicht erkannt werden können. Es trete hinzu, dass der Unternehmer in der Vergangenheit bei Verkehrsverstößen stets alle Fahrer benannt habe. Unter diesen Voraussetzungen den gesamten Fuhrpark mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen, belaste den Unternehmer unverhältnismäßig. Die Auflage sei damit rechtswidrig, Gebühren hierfür könnten folgerichtig nicht verlangt werden (OVG Sachsen, 3 A 176/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steht fest, dass sich der Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Der Beweis des ersten Anscheins für ein Auffahrverschulden greift schon mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht ein.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Autofahrers, der mit seinem Opel auf den Verzögerungsstreifen gewechselt war, um die A 4 zu verlassen. Das Fahrzeug des Klägers, ein VW-Bus, fuhr zunächst hinter dem Opel. Im weiteren Verlauf überholte der VW-Bus den Opel. Der konkrete zeitliche Ablauf des Überholens ist strittig. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der VW-Fahrer plötzlich bis zum Stillstand ab. Der Opel-Fahrer konnte, wie es im Tatbestand des Urteils heißt, nicht mehr rechtzeitig reagieren. Bei der Kollision wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel vorne links beschädigt. Der Kläger behauptet: Der Überholvorgang war bereits 300 m vor der Ausfahrt, es liege kein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Auffahren vor. Das abrupte Abbremsen sei verkehrsbedingt nötig gewesen. Anders schildert es dagegen der Opel-Fahrer: Der VW-Bus sei unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor seinen Pkw gewechselt.

In den Vorinstanzen wurde die Haftung 50:50 verteilt. Das hat der BGH nun bestätigt. Er stellt in seiner Entscheidung fest, dass kein typischer Geschehensablauf als Basis für einen Anscheinsbeweis zulasten des Opel-Fahrers feststehe: Unstreitig sei dem Auffahren ein Überholen mit Wiedereinscheren auf die Fahrspur des Opel vorausgegangen. Offen sei jedoch geblieben, ob der Opel-Fahrer in der Lage gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. Hierfür spreche kein Anscheinsbeweis. Abschließend geht der BGH auf den Umstand ein, dass zwischen Opel-Front und VW-Heck keine Vollüberdeckung bestanden hat, sondern ein „Schräganstoß“. In einer solchen Situation gelte nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende schuld sei (BGH, VI ZR 15/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren wird und der Pkw von der Straße abkommt, ist darin allein noch kein grob fahrlässiges Handeln zu sehen.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Hamburg im Fall eines Autofahrers, der am 2.1.09 mit Sommerreifen in Hamburg unterwegs war. Nach einsetzendem Schnee mit schneebedeckter Fahrbahn kam er von der Straße ab und prallte gegen eine Mauer. Den Schaden verlangte er von seiner Vollkaskoversicherung erstattet. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Es liege grobe Fahrlässigkeit vor.

Während das Amtsgericht St. Georg als Vorinstanz ebenfalls grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, hat das LG ein Kürzungsrecht des Versicherers verneint. Die seinerzeitige Regelung der Straßenverkehrsordnung begründe keine generelle Winterreifenpflicht. Zwar sei das Verhalten fahrlässig gewesen, am Tatbestand grober Fahrlässigkeit bestünden jedoch zumindest in subjektiver Hinsicht Zweifel. Die Witterungsverhältnisse in Hamburg, keiner typischen Schneeregion, seien wechselhaft gewesen, auch seien nicht alle Straßen „in winterlichem Zustand“ gewesen. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass es nicht auch mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen zu dem Unfall gekommen wäre (LG Hamburg, 331 S 137/09).

Hinweis: Die Entscheidung betraf noch die alte Regelung der Straßenverkehrsordnung zur Winterreifenpflicht. Zur aktuellen Rechtslage siehe den gesonderten Beitrag zur Winterreifenpflicht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl