Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten ist nur die Umsatzsteuer herauszurechnen, nicht jedoch weitere Abgaben und Steuern.

So entschied das Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad Cannstatt und wies damit einen Haftpflichtversicherer in seine Grenzen. Dieser hatte eine zehnprozentige Kürzung der Netto-Reparaturkosten damit begründet, dass in den Reparaturkosten Lohnnebenkosten und Sozialabgaben kalkuliert seien, die, ebenso wie die Umsatzsteuer, nur erstattungsfähig seien, wenn sie tatsächlich anfallen.

Diesen Standpunkt wies das AG jedoch zurück. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber lediglich die fiktive Umsatzsteuer gekappt sehen wolle. Der Versicherer müsse daher die vom Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten vollständig und ungekürzt erstatten (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 2 C 79/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Gericht muss den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter bestätigten damit eine feststehende Rechtsprechung. Von Bedeutung ist dabei der Hinweis des OLG darauf, dass die Entbindungspflicht auch bei einem Heranwachsenden gilt. Auch bei ihm kann also nicht mit dem Hinweis auf den erforderlichen persönlichen Eindruck die Erlaubnis, der Hauptverhandlung fernzubleiben, verweigert werden (OLG Frankfurt a.M., 2 Ss OWi 181/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

Diese auch für Fußgänger wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf, das die Frage genau anders gesehen hatte. Das OLG geht davon aus, dass Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt seien. Es handele sich damit um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen seien. Das spezifische Gefahrenpotenzial eines Einkaufswagens bestehe nur in dieser typischen Verkehrssituation. Daher realisiere sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko (OLG Düsseldorf, III-1 RVs 62/11).

Hinweis: Auch als Fußgänger kann man damit eine „Unfallflucht“ begehen. Rempeleien auf dem Supermarktparkplatz sollte man daher nicht auf die leichte Schulter nehmen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Restaurantbetreiber darf ein Fahrzeug abschleppen lassen, das außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt auf dem Parkplatz des Restaurants abgestellt wurde.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lübeck. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrzeugbesitzer eine verbotene Eigenmacht ausgeübt habe. Den Fahrzeugbesitzer könne auch das Argument nicht entlasten, dass er geplant habe, nach der Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren. Ein solches Vorhaben berechtige den potenziellen Gast nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch des Restaurants auf dem Gästeparkplatz abzustellen (AG Lübeck, 33 C 3926/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Telefonieren am Steuer ist eine Ordnungswidrigkeit. Aber kann auch belangt werden, wer nur auf dem Beifahrerplatz sitzt und telefoniert? Hierüber hatte das Amtsgericht (AG) Herne-Wanne im Fall eines Fahrlehrers zu entscheiden.

Das AG sprach den Fahrlehrer frei. Er sei nur ausnahmsweise Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften. Zwar gelte er nach dem Straßenverkehrsgesetz bei Ausbildungsfahrten als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift sei jedoch nicht zu folgern, dass er auch als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften gelte. Ein Fahrlehrer sei vielmehr nur dann „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des StVG, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgehe. Benutze er während der Fahrt ein Mobiltelefon, komme nur in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Denn für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung komme es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führe (AG Herne-Wanne, 21 OWi 64 Js 891/11-264/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich ist Benzin oder Diesel im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallfahrzeugs für den Geschädigten verloren. Kann er aber Angaben zur im Fahrzeug verbliebenen Menge machen, wird der Schaden geschätzt, und der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen.

So entschied das Amtsgericht (AG) Germersheim. Der Geschädigte hatte ganz kurz vor dem Unfall vollgetankt. Den Beleg darüber konnte er vorweisen. Getankt hatte er für knapp über 70 EUR. Das AG hat den Betrag des verbliebenen Treibstoffs auf 70 EUR geschätzt und diesen Betrag zugesprochen (AG Germersheim, 1 C 473/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kind mit einer autistischen Störung kann die Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen zu Händen seiner Eltern außerhalb der „aG“-Regelung“ verlangen.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem entsprechenden Fall hin. Allerdings bestehe kein genereller Anspruch. Es müsse vielmehr jeweils im Einzelfall entschieden werden. So könne bei einem autistischen Kind mit einem erheblichen Transportbedarf ein atypischer Ausnahmefall vorliegen, der es im Wege der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null gebietet, ihm die beantragte Parkerleichterung in Gestalt des orangefarbenen Parkausweises zuzuerkennen (VG Aachen, 2 K 2270/10).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Geschädigte selbst zum Ausgleich der Reparaturrechnung nicht in der Lage, darf er die Reparaturkostenübernahmebestätigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten, bevor er den Reparaturauftrag erteilt. Der dadurch entstandene erweiterte Ausfallschaden geht zulasten des Versicherers des Schädigers.

Diese geschädigtenfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Köln. Es entschied, dass der Versicherer die Mietwagenkosten für alle Tage voll erstatten müsse, wenn es durch dieses Zuwarten weitere sechs Tage dauere, bis das Fahrzeug repariert sei (AG Köln, 270 C 136/11).

Hinweis: Voraussetzung ist aber immer, dass der Versicherer gewarnt wird. Der Geschädigte muss ihm sofort mitteilen, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken kann. So kann der Versicherer eine mögliche Erhöhung des Schadens vermeiden, indem er den Fall beschleunigt bearbeitet und seine Reparaturkostenübernahme umgehend erklärt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte, dessen Fahrzeug unmittelbar nach einem Unfall abgeschleppt werden muss, braucht nicht vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers Preise zu vergleichen.

Das ist ihm nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Stade in dieser Situation unzumutbar. Auch wenn einige Versicherer eine zu hohe Abschlepprechnung reklamieren würden, komme es schadenrechtlich darauf nicht an. Entscheidend sei, ob der Geschädigte vorwerfbar einen zu teuren Abschleppunternehmer beauftragt habe, obwohl er bei zumutbarem Rechercheaufwand hätte erkennen können, dass auch ein preiswerterer erreichbar gewesen wäre. Allerdings sei eine umfangreichere Recherche i.d.R. unzumutbar, insbesondere eine detaillierte „Marktforschung“. Im Vordergrund stehe an dieser Stelle die möglichst schnelle Räumung der Unfallstelle (AG Stade, 61 C 946/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit geschlossen werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bewahrte den Beschuldigten vor einer härteren Bestrafung wegen Vorsatzes. Die Richter verwiesen darauf, dass von den Instanzgerichten immer wieder wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt und der Vorsatz damit begründet werde, dass der Angeklagte eine hohe/sehr hohe BAK gehabt habe. So auch hier, wo beim Angeklagten eine BAK von 2,30 Promille festgestellt worden war. Das sei jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unzulässig. Es gebe nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken habe, seine Fahruntüchtigkeit kenne. Vielmehr müssten weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei komme es auch auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Zudem müsse sich der Tatrichter ggf. mit der Möglichkeit einer der vorsätzlichen Tatbegehung entgegenstehenden Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantritts auseinandersetzen. Die Frage sei hier, ob der Angeklagte ggf. so betrunken war, dass er seine Trunkenheit bzw. deren Grad nicht erkannt hat bzw. nicht mehr erkennen konnte (OLG Hamm, III-3 RVs 8/12).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl