Auch wenn der geschädigte Fahrschulinhaber gelernter Kraftfahrzeugmeister ist, ist es ihm nicht zuzumuten, einen normalen Mietwagen eigenhändig mit Doppelpedaleinrichtung und Zusatzbespiegelung zu versehen, um das alles vor der Rückgabe wieder zu demontieren.

Das hat das Amtsgericht (AG) Nagold einem Versicherer als Antwort auf seinen „Umbauvorschlag“ mit auf den Weg gegeben. Sollte der Versicherer diesen Vorschlag tatsächlich ernst gemeint haben, erscheine er jedenfalls dem Gericht als geradezu abenteuerlich. Der Umbau eines Fahrzeugs mit einer allgemeinen Betriebserlaubnis zu einem Fahrschulfahrzeug sei mit Sicherheit nicht in irgendeiner Garage bzw. auf der Straße vor dem Haus innerhalb von fünf Stunden vorzunehmen, auch nicht von einem Kraftfahrzeugmeister. Zudem müsse für ein so verändertes Fahrzeug auch noch eine neue Betriebserlaubnis beschafft werden. Ein solches Vorgehen sei unzumutbar. Der Versicherer müsse daher die höheren Kosten für die Anmietung eines speziellen Fahrschulwagens und dessen An- und Abtransport von dem weit entfernten Spezialvermieter erstatten (AG Nagold, 3 C 163/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbots erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist.

So urteilte das Amtsgericht (AG) Parchim im Sinne des Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war. Er hatte durch seinen Verteidiger angekündigt, binnen der Vier-Monats-Frist seinen Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hatte demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheins bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde.

Das AG hat sich der Auffassung des Betroffenen angeschlossen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Allerdings bestehe keine Regelung, dass dies nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche erfolgen könne. Vielmehr sprächen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe bei jeder entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung i.S. der Vorschrift anzuerkennen. Maßgeblich sei die Strafvollstreckungsordnung. Danach beginne die Verbotsfrist mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Das sei die Staatsanwaltschaft. Gelange jedoch der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, werde die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Die letztere Regelung ziele auf die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ab. Diese müsse allerdings zur Entgegennahme bereit sein (AG Parchim, 5 OWiG 424/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holt der Geschädigte statt eines Schadengutachtens nur einen Kostenvoranschlag ein, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die dafür entstehenden Kosten ersetzen.

So entschied das Amtsgericht (AG) Gronau. Es machte deutlich, dass die Einholung eines kompletten Gutachtens unterhalb eines Schades von zirka 750 EUR im Normalfall – Ausnahmen gibt es – gegen die Schadenminderungspflicht verstoße. Deshalb solle derjenige, der dieser Pflicht Genüge tut, nicht auf den im Vergleich zum Schadengutachten weit niedrigeren Kosten sitzen bleiben (AG Gronau, 1 C 148/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte muss vor dem Abschleppauftrag keinen Preisvergleich zwischen verschiedenen Abschleppunternehmern vornehmen. Wenn – wie wohl immer – vor der Abschleppleistung kein Preis vereinbart wurde, darf der Abschleppunternehmer „das Übliche“ berechnen.

Eine Orientierungshilfe dafür biete die Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmer VBA, entschied das Amtsgericht (AG) Neuss. Eine maßvolle Überschreitung des sich aus der Strukturumfrage ergebenden Preises führe nicht sofort zur Unüblichkeit. Vielmehr gelte zusammenfassend: Was innerhalb des Umfrageergebniskorridors liegt, gehe werkvertraglich in Ordnung und gelte schadenrechtlich als erforderlich. Was darüber liegt, bedürfe eines näheren rechtlichen Blicks, ob es triftige Gründe für die Überschreitung gebe (AG Neuss, 85 C 3163/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wie lange hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Ausfallschadens (Mietwagen und/oder Nutzungsausfall), wenn er im Unfallzeitpunkt bereits ein neues Fahrzeug bestellt hatte? Ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2007 liefert die Antwort auf diese Frage. Das Urteil zeigt aber auch, dass zwei Konstellationen strikt auseinandergehalten werden müssen.

In dem betreffenden Fall hatte der Fahrzeugeigentümer schon einen Neuwagen bestellt, als er mit seinem Fahrzeug unverschuldet verunfallte. Die Wiederbeschaffungsdauer im Schadengutachten für das verunfallte Fahrzeug hatte der Schadengutachter mit 14 Tagen geschätzt, der Neuwagen sollte aber voraussichtlich erst in etwa acht Wochen geliefert werden. Der Versicherer lehnte eine Nutzungsausfallentschädigung für mehr als 14 Tage ab. Er meinte, der Geschädigte hätte einen Gebrauchtwagen kaufen müssen, den er bei Lieferung des Neuwagens wiederverkaufen könne. Er habe eben nur Anspruch auf einen gleichwertigen Gebrauchten, und der sei in den üblichen 14 Tagen beschaffbar gewesen.

Das sahen die Richter am BGH anders: Für einen relativ kurzen Zeitraum zur Überbrückung einen Gebrauchtwagen zu kaufen und wiederzuverkaufen, berge wirtschaftliche Risiken. Diese seien sorgfältig mit der Mehrbelastung des Schädigers durch eine maßvoll verlängerte Nutzungsausfallentschädigung abzuwägen.

Im Ergebnis bedeutet das wohl, dass der Fahrzeugeigentümer bei der Relation 14 Tage zu acht Wochen, also sechs Wochen mehr, den Ausfallschaden bis zur Lieferung des Neuen dem Schädiger anlasten kann. Und wenn sich die Lieferung des Neuwagens verzögern sollte, wodurch sich das Verhältnis zu Ungunsten verschiebt, ist das nicht schädlich. Denn der BGH hat betont, dass es auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt ankommt.

Wichtig: In dem Urteil hat der BGH aber auch gesagt: Wenn der Geschädigte erst nach dem Unfall statt einer Wiederbeschaffung auf gleichwertiger Basis einen Neuwagen mit Lieferzeit bestellt, ist das anders zu betrachten. Dabei wird nämlich keine bereits bestehende Planung gestört, sondern schlicht und einfach abweichend disponiert. Auf einen Neuwagen hat der Geschädigte aber keinen Anspruch, und damit auch nicht auf den Ausfallschaden bis zur Lieferung des Neuwagens (BGH, VI ZR 62/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters noch unbestraft und sind keine Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten, kann bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von einer Regelentziehung abgesehen werden.

So entschied es das Landgericht (LG) Dortmund im Fall eines 57-jährigen Autofahrers. Die Richter haben bei der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der gesetzlich vorgesehenen Regelentziehung abgesehen und nur ein Fahrverbot verhängt. Das haben sie damit begründet, dass der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters bisher noch gänzlich unbestraft war. Zudem waren auch keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten, obschon der Angeklagte täglich zu seiner Arbeitsstelle von Dortmund nach Düsseldorf mit dem Pkw unterwegs war. Hinzu kam, dass er sich sehr zeitnah im Anschluss an das Unfallgeschehen der Polizei gestellt hatte. Zudem war der Schaden vollständig reguliert worden (LG Dortmund, 45 Ns 173/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, solange nicht feststeht, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewohnt hat.

Das hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden und damit den Freispruch des Angeklagten durch das Amtsgericht Blomberg bestätigt. Der 31-jährige Fahrzeugführer hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der einschlägigen Bestimmung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.

Dem hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nun widersprochen. Der Angeklagte sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der 3. europäischen Führerscheinrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei. Voraussetzung sei, dass der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnahmetatbestands nicht in Betracht, ohne dass es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen im Strafverfahren bedürfe (OLG Hamm, III-3 RVs 46/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein 17-Jähriger und ein 12-Jähriger haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursacht haben.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall zweier Jugendlicher. Die beiden hatten an einem abgemeldeten Fahrzeug ihrer Mutter herumgebastelt, das auf einem Privatgrundstück abgestellt war. Der 17-Jährige machte mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den 12-Jährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wollte. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn. Es stieß gegen ein anderes Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für den Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war.

Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Dort waren die beiden Jugendlichen auf die Klage des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs zum Ersatz des Sachschadens verurteilt worden. Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Richter sprachen dem Geschädigten auch einen Anspruch gegen die Mutter zu. Sie hafte als Halterin auch auf Schadenersatz. Das gelte unabhängig davon, dass sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Denn sie habe gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug gearbeitet habe. Sie habe ihm damit das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht. Insgesamt müssen die drei Verurteilten rund 3.800 EUR an den Geschädigten zahlen (OLG Brandenburg, 6 U 36/12).

Hinweis: Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die beiden jugendlichen Fahrer eingeleiteten Strafverfahren ein. Eine Bestrafung des jüngeren der beiden Fahrer schied aus, weil er strafunmündig war. Der ältere Fahrer konnte nicht bestraft werden, weil der Unfall sich nicht im öffentlichen Verkehr abgespielt hatte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verletzt ein Bauunternehmer die Pflicht zur Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vor dem Beginn der Bauarbeiten, kann dies seine Haftung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer begründen, der infolge einer unklaren Beschilderung einen Unfall erleidet.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Saarbrücken im Fall eines Bauunternehmers, der in einem Kreuzungsbereich Straßenbauarbeiten durchführte. Dabei änderte er die Beschilderung der Vorfahrtstraße durch das Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt“. Versehentlich wurde jedoch das dort ebenfalls vorhandene Verkehrszeichen mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h nicht abgedeckt. Als ein Pkw-Fahrer geradeaus über die Kreuzung fuhr, kam es zum Zusammenstoß mit einem von rechts kommenden Auto. Der Pkw-Fahrer verlangte den Ersatz seines entstandenen Schadens vom Bauunternehmer. Er habe im Hinblick auf das Verkehrsschild mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h darauf vertraut, dass er auch beim Geradeausfahren Vorfahrt habe. Im Übrigen sei die Abänderung der vorhandenen Beschilderung am Tag des Unfalls nicht genehmigt gewesen.

Mit dieser Argumentation hatte er vor dem LG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, behördliche Anordnungen einholen und befolgen müsse. Das habe er hier jedoch unterlassen. Daher treffe ihn hier die Haftung (LG Saarbrücken, 13 S 161/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer einen Mietwagen tatsächlich in nennenswertem Umfang benutzt hat, hat ihn auch gebraucht.

Das ist die Ansicht des Amtsgerichts (AG) Leipzig im Rechtsstreit eines Unfallgeschädigten, dem der gegnerische Versicherer den Mietwagen nicht erstatten wollte. Der Versicherer hatte behauptet, der Geschädigte hätte den Mietwagen gar nicht gebraucht, er wäre auch so zurecht gekommen. Er müsse erst mal beweisen, dass die Anmietung unumgänglich gewesen sei. Der zuständige Richter löste den Rechtsstreit ganz lebensnah. Wer knapp 500 Kilometer mit dem Mietwagen gefahren sei, habe allein dadurch gezeigt, dass er ihn brauche (AG Leipzig, 106 C 3272/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl