Accident with two carsFür den Geschädigten ist es unzumutbar, aus seinem bei dem Unfall zum Totalschaden gewordenen Fahrzeug den restlichen Treibstoff abzusaugen und für das Folgefahrzeug aufzubewahren.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Solingen. Damit steht fest, dass der restliche Tankinhalt für den Geschädigten verloren ist. Damit ist er eine ersatzpflichtige Schadenposition. Genauso sieht es das Landgericht (LG) Kiel.

Hinweis: Um die Aussage der beiden Urteile in der Praxis umzusetzen, muss der Geschädigte einen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für die Benzinrestmenge geben. Die letzte Tankquittung und Angaben zur seither gefahrenen Strecke sind sinnvoll. Das hat dem LG Kiel genügt. Dennoch: Wenn die Instrumente des Fahrzeugs noch funktionieren, sollte der Sachverständige ein Foto machen, das nicht nur den aktuellen Kilometerstand, sondern auch den Zeigerausschlag oder das Balkendiagramm der Tankuhr zeigt. Auf den Liter genau lässt sich das nicht nachvollziehen. Doch genau für solche Fälle ist die Schätzvorschrift der Zivilprozessordnung da. Die geschätzte Restmenge wird mit dem aktuellen Literpreis multipliziert und ergibt so die Schadenposition (AG Solingen, 12 C 638/12; LG Kiel, 13 O 60/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphDas Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigt worden ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein jetzt ergangenes Revisionsurteil die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist. Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrem Pkw auf einer Bundesstraße unterwegs war. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern. Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Bei den Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigten das vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 1.000 EUR. Vor dem OLG hatte sie damit Erfolg.

Zur Begründung haben die Richter am OLG ausgeführt, das Land Brandenburg müsse zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen. Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass das Hochschleudern von Steinen möglichst vermieden werde. Dies sei keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen schreibe vor, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei bei Mäharbeiten am Straßenrand nicht gewährleistet. Der Fahrzeugverkehr werde durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt, weil Autofahrer auf einer Bundesstraße keine Chance hätten, ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen. Sie könnten bei Gegenverkehr und hinterherfahrendem Verkehr weder ausweichen noch einfach stehen bleiben. Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z.B. auf Rollen montierten, wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen (OLG Brandenburg, 2 U 56/11; BGH, III ZR 250/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Polizei KontrolleEine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstands kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens drei Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Unna bestätigt. Der 57 Jahre alte Betroffene befuhr mit einem Pkw die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Bei einer Verkehrsüberwachung stellte die Polizei fest, dass er mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 m lediglich einen Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Aufgrund dieser Fahrweise verurteilte das Amtsgericht Unna den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 180 EUR.

Die Richter am OLG bestätigten nun die Verurteilung des Betroffenen. Ein Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend sei. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten wie z.B. das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, seien keine schuldhafte Pflichtverletzung. Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des OLG sei sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als drei Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von drei Sekunden handele, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern. Im vorliegenden Fall habe der Betroffene das versäumt.

Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es – alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von drei Sekunden – auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als drei Sekunden zurücklege überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen (OLG Hamm, 1 RBs 78/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Ampel 2Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, dem ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt wurde. Der Mann wollte an einer Kreuzung nach links abbiegen. Da die Ampel für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dies wieder an der Ausfahrt zu der anderen Straße.

Die Richter am OLG haben ihn freigesprochen. Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor. Das Rotlicht gelte nur für den Verkehrsteilnehmer, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe (OLG Hamm, 1 RBs 98/13).

Hinweis: Dieser Fall ist von den Fällen abzugrenzen, in denen das Umfahren einer Ampel als Rotlichtverstoß zu ahnden ist: Das Rotlicht einer Ampelanlage ordnet ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung an. Es schützt den Quer- oder Einmündungsverkehr. Dieser muss sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichts darauf verlassen können, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt ist dieser Bereich nicht nur vor, sondern auch ca. 10-15m hinter der Lichtzeichenanlage. Deswegen begeht einen Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlässt und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfährt. Gleiches gilt für denjenigen, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfährt und dann nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt.

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenDer gegnerische Haftpflichtversicherer hat nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf jedenfalls dann einen Anspruch auf eine eigene Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs, wenn er konkret darlegt, dass in dem ihm vorgelegten Schadengutachten vermutlich Anteile eines Altschadens als zum Neuschaden gehörig kalkuliert worden sind (AG Düsseldorf, 36 C 1991/12).

Die Zulässigkeit einer Nachbesichtigung wird in der Schadenwelt heiß diskutiert:

  • In der Regel machen es sich die Versicherer viel zu leicht, indem sie ohne Angabe von Gründen eine eigene Besichtigung trotz vorliegenden Gutachtens verlangen. Das geht nicht, ein solcher pauschaler Anspruch besteht nicht.
  • Wenn der Versicherer aber dezidiert angibt, warum er eine eigene Besichtigung verlangt, kann das anders sein, wie in dieser Entscheidung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsDer Geschädigte ist nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um den gegnerischen Versicherer, der erst die Ermittlungsakte abwarten möchte, von einem hohen Ausfallschaden zu entlasten.

Das ist die Quintessenz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig, das die gängige Rechtsprechung zu dieser Frage wiedergibt (OLG Schleswig, 7 U 146/11).

Hinweis: Schon zur Vermeidung eines Eintrags in der HIS-Datei der Versicherer („Versicherer-Schufa“) sollte der Geschädigte die Inanspruchnahme der Vollkasko ablehnen, wenn er nicht zwingend auf die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs angewiesen ist.

 

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Laubwald im HerbstBenötigt der Geschädigte wegen seiner täglichen Fahrten in ein großes Jagdrevier tatsächlich ein wirklich geländegängiges Fahrzeug, hat er auch Anspruch auf Anmietung eines solchen Fahrzeugs.

Dabei muss er nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Ratzeburg auch keinen Abschlag hinnehmen, weil sein beschädigtes Fahrzeug schon zehn Jahre alt ist und eine hohe Laufleistung aufweist. Allerdings muss er sich bei der Anmietung eines gleich großen Fahrzeugs pauschal zehn Prozent des Mietpreises für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen (AG Ratzeburg, 23 C 90/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentWenn ein normal entwickeltes Kind im Alter von sechs Jahren auf dem zum Haus gehörenden Hof und auf dem Gehweg vor dem Haus Fahrrad fährt, muss es nicht ununterbrochen beaufsichtigt werden. Kommt es vom Gehweg ab und auf den Radweg, wo es mit einem anderen Radfahrer kollidiert, haften die Eltern nicht wegen Verstoßes gegen ihre Aufsichtspflicht.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Weil Kinder unter sieben Jahren für gar nichts haften, komme ein Geschädigter nur mit einem Anspruch gegen die Eltern weiter. Der setze aber einen Aufsichtspflichtverstoß voraus. Kinder müssten lernen, nach und nach auch ohne die „lange Leine“ der Eltern klarzukommen. Das setze Beaufsichtigungslücken quasi voraus. Wenn die Eltern dem Kind die Gefahren des Fahrradfahrens ausreichend nahegebracht haben, dürfe es in übersichtlichen Situationen auch alleine Fahrrad fahren. Wenn es dabei einen Schaden – gegebenenfalls auch an einem Auto – anrichte, hafte dafür niemand.

Wichtig: Das Argument, das Kind sei offensichtlich nicht ausreichend belehrt worden, denn sonst wäre der Unfall ja nicht passiert, zählt nicht. Jeder der „üblichen“ Unfallverursacher war schließlich auch in der Fahrschule (OLG Hamm, 9 U 202/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsLiegt die Prognose der Schadenhöhe im Schadengutachten, das der Geschädigte selbst eingeholt hat, unter dem 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswerts, die Rechnung aber darüber, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auf der Grundlage der Reparaturrechnung abrechnen.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Schwäbisch-Gmünd hin. Grund ist, dass der Schädiger das Prognoserisiko trage. Das sei gängige Rechtsprechung, die den Grundlinien des Bundesgerichtshofs zum Prognoserisiko folge. Der Geschädigte dürfe sich grundsätzlich auf das Schadengutachten verlassen. Es sei ja gerade die Existenzberechtigung des Anspruchs auf ein Schadengutachten, dass der Geschädigte die Dinge nicht selbst beurteilen könne (AG Schwäbisch-Gmünd, 4 C 1029/12).

Hinweis: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Geschädigte sich auf das Gutachten verlassen darf, gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens selbst verursacht hat. Beispiel: durch Verschweigen von Alt- oder Vorschäden oder eines nach unten hin manipulierten Kilometerstands.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auto-Kosten VIIIIst bei einem Kleingewerbetreibenden der täglich erwirtschaftete Gewinn niedriger als die Mietwagenkosten, darf er zur Aufrechterhaltung seines Betriebs trotzdem einen Mietwagen nehmen, wenn sein Firmenfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden ist.

So entschied es das Landgericht (LG) Gera und liegt damit auf einer Linie mit der BGH-Rechtsprechung. Es müsse eine Gesamtschau angestellt werden, welche Nachteile dem Geschädigten insgesamt entstünden, wenn er seine Kunden nicht bediene. Isoliert die Mietwagenkosten anzusehen und darauf zu verweisen, dass ein Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns für den Schädiger günstiger gewesen wäre, treffe nicht den Kern. Denn durch Unzuverlässigkeit könne man auch Kunden verlieren (LG Gera, 1 S 284/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl