Männchen verwirrt UnfallDie Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines Lkw-Fahrers beschlossen. Dieser befuhr mit seinem Lkw die BAB 1. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der Straßenverkehrsordnung und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 EUR. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

 

Seine Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nach Ansicht des OLG nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, sodass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, beim Ansichtigwerden des ersten Überholverbotsschilds den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte das OLG nicht zu entscheiden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsWem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, trägt gegenüber demjenigen, dem ein miss­verständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an einem Unfall.

 

Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auf. Der Entscheidung lag eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde. Ein grundsätzlich wartepflichtiger
Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum
Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

 

Die Richter machten deutlich, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen dürfe, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Diese müsse im Einzelfall zu der Annnahme des Wartepflichtigen geführt haben, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Eine solche
Vertrauensgrundlage könne z.B. in einer eindeutigen Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber in dem Beginn des Abbiegemanövers liegen. Nur dann könne darauf vertraut werden, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

 

Im vorliegenden Fall ergab die Beweisaufnahme, dass der Vorfahrtberechtigte neben dem irreführenden Blinken seine Geschwindigkeit deutlich reduziert hatte. Das reichte den Richtern als besonderer zusätzlicher Umstand und führet im Ergebnis zu einer Haftungsquote von 70:30 (OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2014, 7 U 1876/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall Ärger

Ein Autofahrer hatte einen unverschuldeten Heckunfall. Dabei wurde das Kennzeichen
beschädigt. Es handelt sich um ein altes, also ohne Europa-Kennung. Die Zulassungsstelle vergibt aber nur noch Eurokennzeichen und die nur paarweise. Die gegnerische Versicherung weigert sich, die Kosten für das zweite, also vordere Kennzeichen, zu erstatten. Ist das
richtig?

 

Unsere Antwort  Im Haftpflichtfall nein. Bei Haftpflichtschäden ist die Sache eindeutig: Ohne den Unfallschaden mit der Beschädigung des hinteren Kennzeichens müsste der Autofahrer kein vorderes Kennzeichen kaufen. Denn: Denkt man sich das schädigende Ereignis weg, gäbe es keine Notwendigkeit für einen neuen Nummernschild-Satz. Die Kosten für das vordere Kennzeichen muss der Versicherer also erstatten.

 

Beachten Sie  Bei Kaskoschäden sähe das anders aus. Da ist die Messlatte nicht die „hinterher wie vorher“-Doktrin. Vertraglich schuldet der Kaskoversicherer nur die Wiederherstellung oder den Ersatz der beschädigten Teile. Das vordere Kennzeichen ist aber nicht beschädigt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall ÄrgerSchickt der Versicherer auf eine Schadenersatzforderung hin einen Scheck mit einem im Verhältnis zur Forderung gekürzten Betrag und erläutert er in einem Begleitschreiben die Kürzung nur, erkennt der Geschädigte mit der Einlösung des Schecks nicht die Berechtigung der Kürzung an.

 

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Zwickau. Wolle der Versicherer damit den Verzicht auf eine Nachforderung erreichen, müsse er ausdrücklich darauf aufmerksam machen. Er müsse unmissverständlich formulieren, dass in der Scheckübersendung ein Vergleichsangebot liegt, dass er auf eine ausdrückliche Annahme des Vergleichs verzichtet, und dass deshalb in der Scheckeinreichung die Annahme des Vergleichs liegt. Gleichzeitig müsse er dazu auf­fordern, den Scheck zurückzuschicken, wenn der Vergleich nicht angenommen werden solle (LG Zwickau, Urteil vom 25.4.2014, 6 S 103/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gutachten Tastatur FingerWartet die Werkstatt ohne Absprache mit dem Geschädigten den Eingang des Gutachtens ab, bevor sie die Ersatzteile bestellt, obwohl der Reparaturauftrag längst vorliegt, geht diese Verzögerung nicht zulasten des Geschädigten. |

 

Das stellte das Amtsgericht Landshut klar. Nach dessen Ansicht trage auch in diesem Fall der Schädiger das Werkstattrisiko. Gestritten wurde nach einem Verkehrsunfall um einen unstreitigen Reparaturschaden. Der Geschädigte hatte den Reparaturauftrag sofort erteilt. Die Werkstatt hat aber erst den Eingang des Schadengutachtens abgewartet, bevor sie die Ersatzteile bestellt hat. Und das Gutachten hatte fünf Tage auf sich warten lassen. Der Versicherer meinte, die Teile hätten auch ohne das Gutachten bestellt werden können, also seien einige Tage Mietwagen nicht zu erstatten. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen  (AG Landshut, Urteil vom 13.12.2013, 10 C 1632/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

NachschulungDer Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt auch für den Führer einer Pferdekutsche. |

 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall des Führers einer Pferde­kutsche. Die Richter machten deutlich, dass der Kutscher ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig sei. Sie zogen dabei den Vergleich mit einem Radfahrer, für den die Grenze bei 1,7 Promille angenommen wird. Der Kutscher müsse jederzeit in der Lage sein, auf sein Pferd einzuwirken, um die Kutsche zu lenken. Daher habe er eine deutlich schwierigere Aufgabe als der Radfahrer zu bewältigen. Die typischen Folgen des Alkoholkonsums würden bei ihm zudem die gleichen Auswirkungen haben, wie bei anderen Fahrzeugführern. Entsprechend müsse für den Kutscher auch die Promillegrenze von 1,1 gelten. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2014, 1 Ss 204/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Der Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel muss er sich regelmäßig nicht nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot erkundigen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, der in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mitfuhr. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind. Als dieses unruhig wurde, übernahm der Mann das Steuer, damit seine Frau das Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbots überholte er sodann einen weiteren Pkw. Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 EUR. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass sich der Mann vor Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen hätte erkundigen müssen.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders. Sie hoben das Urteil auf und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug sei der Mann nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten. Zu diesem Zeitpunkt sei er kein Verkehrsteilnehmer gewesen. Ein besonders gelagerter Fall, bei dem etwa ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich sei, liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für den Mann als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer entlasten könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lasse.

Hinweis: Anders sehe es jedoch aus, wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung hätte kennen müssen. Das sei z.B. der Fall, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Das muss das Amtsgericht nun klären (OLG Hamm, 1 RBs 89/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenÜbernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs, kann der Auftraggeber nicht den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers erwarten.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Fall. Allerdings könne nach Ansicht der Richter eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung gegebenenfalls bestehen, wenn ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit beauftragt, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen. Bei einer aus bloßer Gefälligkeit übernommenen Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs durch ein Autohaus gelte jedoch, dass der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers gerade nicht erwarte. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts (OLG Hamm, 7 U 77/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsSind im Gutachten zur Vermeidung von Farbabweichungen in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben Kosten für eine Einlackierung angrenzender Teile vorgesehen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Dortmund. Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen seien nach Ansicht des Gerichts dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handele es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwands, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Im vorliegenden Fall war von der technischen Notwendigkeit auszugehen. Der Sachverständige hatte die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausgewiesen. Er hatte hierzu vermerkt, dass davon auszugehen sei, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (AG Dortmund, 436 C 1027/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Büromaterial mit Fahrtenbuch und einem blauen AutoWartet die Werkstatt ohne Absprache mit dem Geschädigten den Eingang des Gutachtens ab, bevor sie die Ersatzteile bestellt, obwohl der Reparaturauftrag längst vorliegt, geht diese Verzögerung nicht zulasten des Geschädigten. Denn das Werkstattrisiko trägt auch in diesem Fall der Schädiger.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Landshut. An dem unfallbeschädigten Fahrzeug lag ein klarer Reparaturschaden vor. Der Geschädigte hatte den Reparaturauftrag sofort erteilt. Die Werkstatt hat aber erst den Eingang des Schadengutachtens abgewartet, bevor sie die Ersatzteile bestellt hat. Und das Gutachten hatte fünf Tage auf sich warten lassen. Der Versicherer meinte, die Teile hätten auch ohne das Gutachten bestellt werden können, also seien einige Tage Mietwagen nicht zu erstatten. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen (AG Landshut, 10 C 1632/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl