Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radwegs entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben. Dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, erhöht – bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 – ihren Eigenhaftungsanteil nicht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle einer Radfahrerin entschieden. Diese befuhr mit ihrem Fahrrad einen Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Sie wollte die Einmündung einer untergeordneten Straße queren, um dann nach links in diese Straße einzubiegen. Der Beklage kam mit seinem Pkw aus dieser Straße und wollte rechts abbiegen. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Radfahrerin stürzte auf die Motorhaube, rutschte mit ihrem Rad über die Straße und schlug mit dem unbehelmten Kopf auf der Fahrbahn auf. Mit einem Schädel-Hirn-Trauma, einem Schädel-Basis-Bruch und einer Kniefraktur erlitt sie schwerste Verletzungen. Sie verlangt nun von dem Beklagten und seinem Haftpflichtversicherer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat der Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angerechnet. In der Berufungsinstanz hat das OLG dieses Mitverschulden stärker berücksichtigt und mit 1/3 bewertet. Der Beklagte habe, so die Richter, den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten habe und dann langsam abgebogen sei. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.

Die Klägerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt habe, entlaste sie nicht. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch – ihr Fahrrad schiebend – als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.

Unerheblich sei, dass sie keinen Schutzhelm getragen habe. Deshalb könne ihr Anspruch nicht gekürzt werden. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen. Das hat der Bundesgerichtshof noch im Jahre 2014 festgestellt, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe der Senat nicht.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2017, 9 U 173/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn das beschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Schadengutachter fahren. Er darf, weil das üblich ist, das Fahrzeug in der Werkstatt begutachten lassen.

So sieht es das Amtsgericht Landshut. Hierfür spreche, dass Schadengutachter oft nicht die notwendige Ausrüstung hätten, insbesondere keine Hebebühne. Der Geschädigte sei auch nicht verpflichtet, zuvor den Markt zu erkunden, welcher Schadengutachter ausreichend ausgerüstet ist. Der Geschädigte verstößt somit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, nur weil Fahrtkosten des Gutachters angefallen sind. Aber: Er muss einen ortsnahen Sachverständigen auswählen.

Quelle: Amtsgericht Landshut, Urteil vom 10.10.2017, 4 C 1245/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn der Geschädigte kein Geld für die Werkstattkosten hat, darf er die Regulierung durch den Versicherer abwarten, bevor er reparieren lässt. Das gilt auch, wenn sich daraus ein langer Zeitraum ergibt. Voraussetzung ist aber, dass er dies dem Versicherer vorher ausdrücklich mitgeteilt hat.

So entschied es das Amtsgericht Leer im Fall eines Unfallgeschädigten, der für die Reparatur des Fahrzeugs kein eigenes Geld übrig hatte. Die Kreditfrage hatte sich wegen bereits laufender Kredite nicht gestellt. Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der Geschädigte habe den Unfall selbst verursacht. Etwa zehn Monate nach dem Unfall hat das Amtsgericht Leer mit diesem Urteil entschieden, dass der Unfallgegner und damit der Versicherer die volle Verantwortung für den Unfall tragen. Mit dem Urteil stellte das Amtsgericht auch fest, dass der Geschädigte Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung bisher und bis zur Fertigstellung des nicht mehr fahrfähigen Fahrzeugs habe. Das waren mehr als 300 Tage.

Quelle: Amtsgericht Leer, Urteil vom 10.7.2017, 070 C 1166-16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fahrfehler unter Lorazepamkonzentration im Blut führen zu relativer Fahruntauglichkeit. Wer unter Einfluss dieser Substanz einen Pkw lenkt, muss mit einem Führerscheinentzug rechnen.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München. Betroffen war eine 28-jährige Frau. Sie war am 18.8.16 mit ihrem Pkw unterwegs, obwohl sie fahruntüchtig war. Dabei fuhr sie ungebremst auf den verkehrsbedingt stehenden Pkw des Verletzten auf. Der Schaden an dem fremden PKW betrug ca. 11.000 EUR. Eine Blutprobe ergab eine Konzentration von 7,3 Mikrogramm pro Liter Lorazepam im Blut. Die Frau war zuvor in der Notaufnahme eines Münchener Klinikums, wo sie sich wegen Schmerzen behandeln ließ. Der Notfallaufnahmearzt verschrieb ihr einen Schmerzcocktail, sagte ihr aber nicht, dass sie nicht mehr Autofahren soll. Sie wollte daraufhin mit ihrem Pkw nach Hause fahren.

Gegen die Frau wurde ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung erlassen. Sie sollte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR zahlen (zusammen also 2.000 EUR). Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für 12 Monate entzogen und der Führerschein eingezogen. Gegen diesen Strafbefehl hatte sie Einspruch erhoben.

Noch während der Sitzung sah sie ihr Unrecht ein und nahm den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück. „Es fiel mir schwer zu fahren, ich dachte, es würde gehen. Ich sah doppelt. Ich habe solche Zustände nicht oft. Das war das erste Mal, dass ich doppelt sah. Ich glaube, es war wegen der Medikamente, dass ich doppelt sah.“, sagte sie in der Sitzung. Der Strafbefehl ist damit rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 6.9.2017, 912 Cs 421 Js 106234/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Prüfbericht, der noch dazu ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erstellt wird, ist nicht geeignet, die durch das Schadengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen, entschied das AG Ebersberg.

Über das Grundsätzliche hinaus war für den Richter auffällig, dass er selbst auf den Schadenbildern Schäden erkennen konnte (Nummernschild), die der Prüfbericht verneinte.

Quelle: AG Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017, 9 C 593/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer sein Fahrzeug mit einer Videokamera ausstattet und dauerhaft den Verkehrsraum um das parkende Fahrzeug aufnimmt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Dort wurde sie wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.

Sie hatte ihren Pkw BMW X1 für mehrere Stunden in der Innenstadt von München geparkt. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des Verkehrsraums vor und hinter dem Fahrzeug. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen hatte die Frau der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat. Sie wollte die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen.

Daraufhin wurde gegen die Frau ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es erging ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Hiergegen legte die Frau Einspruch ein. Sie ist der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen, potenzielle Täter einer Sachbeschädigung am Pkw ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem Pkw parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. „Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potenziellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig. Dies greift in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise ein, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden“, so das Urteil.

Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 300.000 EUR vor. Bei der Höhe hat das Gericht zugunsten der Frau berücksichtigt, dass ihr Fahrzeug offenbar in der Vergangenheit schon einmal beschädigt worden ist und sie subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 9.8.2017, 1112 OWi 300 Js 121012/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einschäumen, abspülen, polieren: Viele Autofahrer nutzen immer noch gerne die eigenen Garageneinfahrten oder Stellplätze für die Fahrzeugpflege. Doch in vielen Städten und Gemeinden ist das inzwischen verboten – und oft gilt dieses Verbot sogar schon für das einfache Abspritzen mit klarem Wasser. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Bequem, aber umweltschädlich

Es ist bequem und günstig, dem Fahrzeugschmutz direkt vor der Haustür mit Gartenschlauch und Putzeimer zu Leibe zu rücken. Doch die private Autowäsche kann die Gewässer verunreinigen, weil sich dabei immer auch Ölrückstände, Teer und andere Stoffe lösen. „Hinzu kommt, dass spezielle und teilweise aggressive Putzmittel für die Autopflege ins Grundwasser gelangen können“, sagt Ralph Glodek, Nachhaltigkeitsbeauftragter beim R+V-Infocenter. Umweltfreundlicher ist es, das Auto in einer Autowaschanlage oder auf ausgewiesenen Waschplätzen zu reinigen. „Das Abwasser wird hier umweltschonend in den Kreislauf eingebracht und die Reinigungsmittel genauer dosiert.“

Oft kommt‘s auf den Untergrund an

In vielen Städten und Gemeinden ist es ohnehin verboten, das Auto auf unbefestigten Untergründen zu reinigen, also etwa auf einer gepflasterten Einfahrt. Allerdings fehlt eine deutschlandweit einheitliche Regelung. „Wir empfehlen Autobesitzern, sich vorab zu erkundigen, ob die Autowäsche auf privatem Gelände erlaubt ist“, so R+V-Experte Glodek. In der Regel ist die Untere Wasserbehörde dafür zuständig. Auch in der Stadt- oder Gemeindeordnung ist es in der Regel eindeutig festgelegt. Wer dagegen verstößt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit, eine Geldbuße kann die Folge sein – manchmal bis zu 1.000 EUR. Grundsätzlich untersagt ist die Autowäsche in Wasserschutzgebieten.

Anders sieht es mitunter bei geteerten oder anders versiegelten Flächen aus: Wenn die Schmutzabwässer in die Kanalisation fließen und über die Kläranlagen gereinigt werden, ist die Fahrzeugwäsche unter Umständen erlaubt. Auch hier geben die zuständigen Behörden Auskunft.

Öffentliche Straßen meist tabu

Öffentliche Straßen und Plätze haben zwar meist einen befestigten Untergrund, und das Schmutzwasser kann in die Kanalisation fließen. Trotzdem gibt es hier meist ebenfalls kein grünes Licht für die Fahrzeugpflege. „Ein Großteil der Gemeinden und Städte hat für die Autowäsche auf öffentlichen Straßen Sonderregelungen getroffen. Diese verbieten schon das einfache Abspritzen“, so Ralph Glodek.

Quelle: www.infocenter.ruv.de

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Worauf zu achten ist, wenn der Verkehrsunfallschaden an einem Taxi fiktiv abgerechnet werden soll, hat nun der BGH entschieden.

Er fasst seine Entscheidung so zusammen: Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.

Mit anderen Worten: Gibt es keinen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis, kann der geschädigte Taxiunternehmer in seiner fiktiven Abrechnung die Kosten verlangen, die eine Umrüstung eines Normalfahrzeugs in ein Taxi kosten würde.

Quelle: BGH, Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 9/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wendet sich der Fahrer eines pannenbedingt fahrunfähigen Fahrzeugs an seinen Automobilclub und schickt der dann einen Abschleppwagen, ist der Automobilclub der Auftraggeber des Abschleppunternehmers. Der Abgeschleppte kann dann vom Abschleppunternehmer keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Abschleppvertrag für eine angeblich beim Abschleppen entstandene Beschädigung einfordern.

So entschied es das Amtsgericht Oranienburg. In dem konkreten Fall war durch das Abschleppen tatsächlich ein Schaden entstanden. Hinsichtlich des eindeutig zurechenbaren Schadens hatte der Automobilclub auch schon Schadenersatz geleistet. Jedoch gab es weitere Schadenanteile, die danach rochen, dass bei dieser Gelegenheit auch Altschäden „untergebracht“ werden sollten. Und da ist der Abschleppunternehmer nicht gleich aus dem Schneider, nur weil er nicht der Vertragspartner ist. Da haftet er von Gesetzes wegen, wenn er den Schaden verursacht hat. Das konnte der Betroffene, dessen Fahrzeug abgeschleppt worden war, aber nicht beweisen.

Quelle: Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 23.3.2017, 23 C 67-17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Amtsgericht München verurteilte einen neunzehnjährigen Münchener Vertragsfußballer wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest, drei Beratungsgesprächen bei der Stadt München und der Teilnahme an einem Vortrag des Instituts für Rechtsmedizin zu den Folgen von Gewalt. Außerdem erhielt er acht Monate Führerscheinentzug.

Der junge Mann befuhr am 28.11.2015 mit dem Pkw seines Vaters die Autobahn. Im Bereich einer Autobahnausfahrt überholte er die stockende Fahrzeugkolonne neben der eigentlichen Fahrspur. Als er wieder auf die reguläre Fahrspur einscheren wollte, ließ dies der spätere Geschädigte nicht zu. Daraufhin scherte er vor dem Fahrzeug, das vor dem Geschädigten fuhr, in die Fahrzeugkolonne ein und brachte danach sein Fahrzeug in einer Schräglage abrupt zum Stehen. Er blockierte so die Autobahnabfahrt. Nun stieg der junge Münchner zusammen mit seinen beiden unbekannten Mitinsassen aus und rannte auf den Pkw des Geschädigten zu. Dieser stieg mit seiner Begleiterin ebenfalls aus und es kam zu wechselseitigen Schubsereien und im Anschluss daran zu gegenseitigen Faustschlägen. Auch die Begleiterin des Geschädigten bekam einen schmerzhaften Schlag ins Gesicht. Als der Geschädigte zu flüchten versuchte und auf dem Seitenstreifen ausrutschte, nützten der Verurteilte und seine Begleiter die Situation aus und traten auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, sodass dieser Schürfwunden und Schmerzen erlitt. Anschließend fuhr der Verurteilte mit seinen Begleitern davon.

Der Mann musste sich auch für eine Tat am 3.1.2016 verantworten. Damals fuhr er aufgrund deutlich überhöhter Geschwindigkeit und ungenügenden Sicherheitsabstands auf einen Pkw Audi auf. Durch den Auffahrunfall erlitt eine Insassin im Audi Schmerzen und ein Schleudertrauma. Auch damals reagierte er äußerst aggressiv. Er beschimpfte den Fahrer des Pkw wütend, dass dieser zunächst nicht aus dem Pkw ausgestiegen sei.

Ein Zeuge sagte Folgendes aus: Ich habe ein Auto kommen sehen, das sehr hochtourig fuhr. (…) Der BMW schoss an mir vorbei. Nach meiner Einschätzung hatte der BMW etwa 100 km/h drauf. Er fuhr vor und hatte erst im letzten Augenblick gebremst und hat dann den Audi gerammt. Alle Beteiligten fuhren dann auf die rechte Spur. Der BMW Fahrer war schon ausgestiegen und hat auf den Geschädigten eingeschrien. Ich habe nur gehört: Warum kannst Du Arsch denn net auf die Seite fahren?

Zur Strafzumessung führt das Urteil unter anderem aus: Nur weil (der Geschädigte) dem Angeklagten keine Lücke gelassen hat, kam es überhaupt zu dem Aggressionsausbruch. Ein nichtiger Anlass, der täglich im Straßenverkehr vorkommt. Eine besondere Rolle spielt dabei, dass der am Boden liegende Geschädigte massiv getreten wurde. Der Angeklagte tritt auf dem Video (das von einer unbeteiligten Zeugin mit dem Handy gemacht wurde) deutlich erkennbar in Fußballmanier auf den Wehrlosen ein. Diese massive Reaktion des Angeklagten auf eine alltagstypische Verweigerungssituation zeigt, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Offenkundig hatte der Angeklagte seine Emotionen nicht unter Kontrolle. Damit weist er bestimmte charakterliche Mängel auf, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte ohne eine Auszeit vom Straßenverkehr eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit bedeutet. In der Tat vom 3.1.2016 scheint noch einmal das hohe Aggressionspotential des Angeklagten auf, der offenkundig nicht mit Stresssituationen im Straßenverkehr umgehen kann.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 25.1.2017, 1022 Ds 461 Js 163565/16 jug

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl