Das Verkehrsschild 253 (Durchgangsverkehr für Lkw über 3,5 Tonnen gesperrt) wird nicht immer beachtet. Dann droht ein Bußgeld von 75 EUR. Wenn neben dem Verbotsschild ein Schild „Anlieger frei“ vorhanden ist, versuchen sich manche darauf zu berufen, einen Anlieger aufgesucht zu haben. Diese Strategie geht aber nicht immer auf.

Das zeigt ein Fall, über den der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zu entscheiden hatte. Er spielt in Wildeshausen. Dort hat sich eine Bürgerinitiative dafür stark gemacht, die Kaiserstraße für Laster über 3,5 Tonnen zu sperren. Viele Fahrer zahlen klaglos das Bußgeld von 75 EUR. Im vorliegenden Fall wollte der Fahrer das Bußgeld aber nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht. Das Amtsgericht glaubte dem Mann nicht, dass er bei einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste und deswegen die Straße berechtigt hätte benutzen können. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen wehrte sich der Betroffene nun vor dem OLG. Er war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, sodass sein Vorbringen überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden, so der Fahrer des Lkw.

Das OLG konnte dieser Argumentation nicht folgen und bestätigte die amtsgerichtliche Verurteilung. Wenn die Behauptungen des Fahrers nicht überprüfbar seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren habe. Der Betroffene könne sich auch nicht auf seine „Privatsphäre“ oder die seines Kunden berufen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt werde. Angeblich sei der Mann ja mit seinem großen Fahrzeug vorgefahren. Dabei habe er die Baustoffe offen ausladen müssen. Das hätte in der Öffentlichkeit auch nicht unbemerkt bleiben können.

Es stehe dem Mann frei, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu akzeptieren, so der Senat. Die Geldbuße von 75 EUR ist damit rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.8.2017, 2 Ss (OWi) 213/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent der sonstigen Ersatzteilkosten geht schadenrechtlich in Ordnung.

So entschied es das Amtsgericht Lindau. Es argumentierte, dass eine detaillierte Abrechnung von Kleinersatzteilen wirtschaftlich kaum möglich sei. Allerdings: Doppelt abrechnen, geht nicht. Wird bis zur letzten Unterlegscheibe alles mit Einzelpreisen abgerechnet, kann nicht das Ganze noch einmal pauschaliert aufgeschlagen werden.

Quelle: Amtsgericht Lindau, Urteil vom 4.10.2017, 2 C 33/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lässt der Betreiber einer öffentlichen Tiefgarage das Rolltor an der Einfahrt zur Hälfte herab, weil er die Garage vorübergehend sperren will, eröffnet er eine Gefahrenquelle. Damit muss ein Fahrzeugführer üblicherweise nicht rechnen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe deutlich. Geklagt hatte ein Autofahrer, der in die Tiefgarage eingefahren war. Dabei wurde sein Fahrzeug durch die Unterkante des Rolltores stark beschädigt. Diese befand sich in einer Höhe von ca. 1,45 m.

Die Richter sprachen dem Autofahrer Schadenersatz zu. Der Betreiber habe seine Schutzpflichten gegenüber den Kunden verletzt, als er das Rolltor teilweise heruntergelassen hat. Allerdings muss sich der Autofahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen. Bei entsprechender Achtsamkeit hätte er die Gefahr erkennen können. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände hat das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent gesehen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.6.2017, 9 U 194/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich dem Vollkaskoversicherer zu melden. Meldet er ihn erst nach ca. sechs Monaten, kann der Versicherer leistungsfrei sein.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Bei zweifelhaften Unfallhergängen neigen manche Betroffene dazu, erst beim gegnerischen Haftpflichtversicherer zu versuchen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Sie wollen die eigene Kaskoversicherung nicht im Schadenfreiheitsrabatt belasten. Wer so vorgeht, muss aber unbedingt vorsorglich den Schaden seinem Kaskoversicherer melden. Sonst kann er am Ende leer ausgehen. Insbesondere bei Versicherungsnehmern, die häufig den Kfz-Versicherer wechseln, weil sie stets den billigsten wählen, wird die Neigung des Versicherers groß sein, die Leistungsfreiheit wegen der verspäteten Meldung durchzusetzen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 21.6.2017, 20 U 42/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist nicht verpflichtet, E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen eines bundeseinheitlichen Erlasses nicht entsprechen.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Geklagt hatte eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Die beklagte KVG hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. In einem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren verpflichtete das OLG die KVG im Dezember 2015 zunächst, es zu unterlassen, die E-Scooter von der Beförderung in Bussen pauschal auszuschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren. Seitdem gestattet die KVG die Mitnahme von E-Scootern in beschränktem Umfang und nach bestimmten Kriterien. Zudem bietet sie ein Rufbussystem an. Dort können Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen.

Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren, dass die KVG die Beförderungsverweigerung unterlässt. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Urteils ist eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Kraft getreten. Hierin sind die Mindestvoraussetzungen geregelt, unter denen E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV sicher transportiert werden können und deshalb mitgenommen werden müssen. Die Berufung hat das OLG zurückgewiesen.

Der Kläger kann im Hauptsacheverfahren – anders als im damaligen Eilverfahren – nicht mehr verlangen, dass der KVG verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Die Situation hat sich durch den neuen Erlass grundlegend geändert. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten besteht nicht. Die Frage der Rechtmäßigkeit regelt sich nun nach dem Erlass. Es muss nicht befürchtet werden, dass die KVG E-Scooter nicht nach Maßgabe des Erlasses befördern wird. Sie hat nicht nur ausdrücklich erklärt, sie werde die E-Scooter entsprechend den Vorgaben des Erlasses befördern. Vielmehr lässt auch ihr gesamtes bisheriges Verhalten keinen Zweifel daran, dass sie sich der bundeseinheitlichen Regelung nicht widersetzen wird. Sie hat die Beförderung von E-Scootern zu keinem Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, sondern stets im Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die drohenden Haftungsrisiken. Mit der erlassgemäßen Beförderung ist zugleich gewährleistet, dass die KVG die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen nicht unterschiedslos ausschließt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die KVG während der Übergangszeit, bis die Hersteller der E-Scooter die Anforderungen des Erlasses vollständig umgesetzt haben, E-Scooter nach anderen Kriterien als denen des Erlasses befördert. Vielmehr müssen es der Kläger und die Nutzer von E-Scootern hinnehmen, dass eine erlassgemäße Beförderung derzeit im Wesentlichen aus nicht von der Beklagten zu vertretenden Umständen nicht möglich ist und lediglich das von der Beklagten angebotene Rufbussystem – mit seinen vom Kläger anschaulich geschilderten Nachteilen – genutzt werden kann.

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 9.11.2017, 2 U 6/16, Abruf-Nr. 198696 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radwegs entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben. Dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, erhöht – bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 – ihren Eigenhaftungsanteil nicht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle einer Radfahrerin entschieden. Diese befuhr mit ihrem Fahrrad einen Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Sie wollte die Einmündung einer untergeordneten Straße queren, um dann nach links in diese Straße einzubiegen. Der Beklage kam mit seinem Pkw aus dieser Straße und wollte rechts abbiegen. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Radfahrerin stürzte auf die Motorhaube, rutschte mit ihrem Rad über die Straße und schlug mit dem unbehelmten Kopf auf der Fahrbahn auf. Mit einem Schädel-Hirn-Trauma, einem Schädel-Basis-Bruch und einer Kniefraktur erlitt sie schwerste Verletzungen. Sie verlangt nun von dem Beklagten und seinem Haftpflichtversicherer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat der Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angerechnet. In der Berufungsinstanz hat das OLG dieses Mitverschulden stärker berücksichtigt und mit 1/3 bewertet. Der Beklagte habe, so die Richter, den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten habe und dann langsam abgebogen sei. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.

Die Klägerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt habe, entlaste sie nicht. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch – ihr Fahrrad schiebend – als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.

Unerheblich sei, dass sie keinen Schutzhelm getragen habe. Deshalb könne ihr Anspruch nicht gekürzt werden. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen. Das hat der Bundesgerichtshof noch im Jahre 2014 festgestellt, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe der Senat nicht.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2017, 9 U 173/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn das beschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Schadengutachter fahren. Er darf, weil das üblich ist, das Fahrzeug in der Werkstatt begutachten lassen.

So sieht es das Amtsgericht Landshut. Hierfür spreche, dass Schadengutachter oft nicht die notwendige Ausrüstung hätten, insbesondere keine Hebebühne. Der Geschädigte sei auch nicht verpflichtet, zuvor den Markt zu erkunden, welcher Schadengutachter ausreichend ausgerüstet ist. Der Geschädigte verstößt somit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, nur weil Fahrtkosten des Gutachters angefallen sind. Aber: Er muss einen ortsnahen Sachverständigen auswählen.

Quelle: Amtsgericht Landshut, Urteil vom 10.10.2017, 4 C 1245/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn der Geschädigte kein Geld für die Werkstattkosten hat, darf er die Regulierung durch den Versicherer abwarten, bevor er reparieren lässt. Das gilt auch, wenn sich daraus ein langer Zeitraum ergibt. Voraussetzung ist aber, dass er dies dem Versicherer vorher ausdrücklich mitgeteilt hat.

So entschied es das Amtsgericht Leer im Fall eines Unfallgeschädigten, der für die Reparatur des Fahrzeugs kein eigenes Geld übrig hatte. Die Kreditfrage hatte sich wegen bereits laufender Kredite nicht gestellt. Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der Geschädigte habe den Unfall selbst verursacht. Etwa zehn Monate nach dem Unfall hat das Amtsgericht Leer mit diesem Urteil entschieden, dass der Unfallgegner und damit der Versicherer die volle Verantwortung für den Unfall tragen. Mit dem Urteil stellte das Amtsgericht auch fest, dass der Geschädigte Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung bisher und bis zur Fertigstellung des nicht mehr fahrfähigen Fahrzeugs habe. Das waren mehr als 300 Tage.

Quelle: Amtsgericht Leer, Urteil vom 10.7.2017, 070 C 1166-16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fahrfehler unter Lorazepamkonzentration im Blut führen zu relativer Fahruntauglichkeit. Wer unter Einfluss dieser Substanz einen Pkw lenkt, muss mit einem Führerscheinentzug rechnen.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München. Betroffen war eine 28-jährige Frau. Sie war am 18.8.16 mit ihrem Pkw unterwegs, obwohl sie fahruntüchtig war. Dabei fuhr sie ungebremst auf den verkehrsbedingt stehenden Pkw des Verletzten auf. Der Schaden an dem fremden PKW betrug ca. 11.000 EUR. Eine Blutprobe ergab eine Konzentration von 7,3 Mikrogramm pro Liter Lorazepam im Blut. Die Frau war zuvor in der Notaufnahme eines Münchener Klinikums, wo sie sich wegen Schmerzen behandeln ließ. Der Notfallaufnahmearzt verschrieb ihr einen Schmerzcocktail, sagte ihr aber nicht, dass sie nicht mehr Autofahren soll. Sie wollte daraufhin mit ihrem Pkw nach Hause fahren.

Gegen die Frau wurde ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung erlassen. Sie sollte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR zahlen (zusammen also 2.000 EUR). Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für 12 Monate entzogen und der Führerschein eingezogen. Gegen diesen Strafbefehl hatte sie Einspruch erhoben.

Noch während der Sitzung sah sie ihr Unrecht ein und nahm den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück. „Es fiel mir schwer zu fahren, ich dachte, es würde gehen. Ich sah doppelt. Ich habe solche Zustände nicht oft. Das war das erste Mal, dass ich doppelt sah. Ich glaube, es war wegen der Medikamente, dass ich doppelt sah.“, sagte sie in der Sitzung. Der Strafbefehl ist damit rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 6.9.2017, 912 Cs 421 Js 106234/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Prüfbericht, der noch dazu ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erstellt wird, ist nicht geeignet, die durch das Schadengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen, entschied das AG Ebersberg.

Über das Grundsätzliche hinaus war für den Richter auffällig, dass er selbst auf den Schadenbildern Schäden erkennen konnte (Nummernschild), die der Prüfbericht verneinte.

Quelle: AG Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017, 9 C 593/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl