Stützt sich das Amtsgericht bei der Täteridentifizierung auf ein anthropologisches Sachverständigengutachten, reicht nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung die bloße Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen, noch dazu ohne erkennbare eigene Beweiswürdigung des Gerichts, nicht aus. Eine solche Beweiswürdigung ist lückenhaft.

Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm noch einmal bestätigt. Das Amtsgericht hatte sich auf die Mitteilung des Ergebnisses der Sachverständigen beschränkt, dass diese – offenbar wegen des vom Betroffenen bei dem Verstoß getragenen Motorradschutzhelms – nur eine stark eingeschränkte Anzahl auswertbarer Merkmale gefunden habe, und in welchen Merkmalen sie eine Übereinstimmung zwischen Messfoto und Betroffenem gefunden hat. Das hat dem OLG nicht gereicht. Vor allem waren weitere Ausführungen nach Auffassung des OLG auch deshalb erforderlich, weil die von der Sachverständigen beschriebenen Merkmale auf dem Messfoto aufgrund der geringen Größe des Fotos und des vom Täter getragenen Helms mit heruntergeklappter Visierscheibe, nicht erkannt werden konnten. Möglicherweise könnten zwar diese Merkmale auf einer etwaigen Vergrößerung erkennbar sein. Ob die Sachverständige eine solche bei ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, wurde aber in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 27.12.18, 4 RBs 391/18, Abruf-Nr. 207447 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Neue Technik bringt neue Rechtsprobleme und dann auch neue Entscheidungen. Wir stellen Ihnen dazu eine Entscheidung zur Geschwindigkeitsüberschreitung begangen mit einem Elektrofahrzeug vor.

Das Kammergericht (KG) musste entscheiden, ob ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) auch vom Fahrer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs beachtet werden muss. Das KG hat die Frage bejaht. Begründung: Es hängt nicht davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden. Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“.

Quelle: KG, Beschluss vom 13.12.2018, 3 Ws (B) 296/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Besitzer eines Leasingfahrzeugs (Leasingnehmer) nach dem Leasingvertrag verpflichtet, das Fahrzeug nach einem Unfallschaden reparieren zu lassen, kann er nicht ohne Zustimmung des Leasingunternehmens (Leasinggeber) den Schaden fiktiv abrechnen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Bei Leasingunfällen gibt es immer das Problem der sogenannten Aktivlegitimation. Das betrifft die Frage, wer die Ansprüche geltend machen darf. Wenn dem Leasingnehmer vertraglich die Pflicht zukommt, Reparaturschäden selbst beseitigen zu lassen, darf er auch die Ansprüche gegenüber dem unfallgegnerischen Versicherer im eigenen Namen durchsetzen.

Im BGH-Fall hatte der Versicherer bestritten, dass sich der Leasingnehmer vertraglich um die Reparaturschäden kümmern müsse. Zum Nachweis wurde der Leasingvertrag vorgelegt. Und das wurde zum Eigentor des Leasingnehmers. Denn er hatte die vertragliche Pflicht zur Reparatur. Erkennbar ist der Zusammenhang zwischen der Reparaturpflicht und der vertraglich eingeräumten Berechtigung, den Schadenersatz im eigenen Namen geltend machen zu dürfen. Wer reparieren lassen muss, soll auch unkompliziert den diesbezüglichen Schadenersatz durchsetzen können. Sinn der Regelung ist es aber nicht, dass sich der Leasingnehmer das Geld einsteckt, ohne reparieren zu lassen.

Quelle: BGH, Urteil vom 29.1.2019, VI ZR 4817/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beauftragt der Geschädigte wegen Streitigkeiten um die berechtigte Dauer des Ausfallschadens die Werkstatt mit der Erstellung eines Reparaturablaufplans und berechnet die Werkstatt ihm dafür Kosten, muss der Versicherer die Kosten (im Urteilsfall 41,65 EUR) erstatten.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Siegburg. Der Versicherer hatte hier zwar den Reparaturablaufplan nicht ausdrücklich angefordert. Er hatte aber die Reparaturdauer als zu lang eingestuft. Daraufhin hatte der Geschädigte den Ablaufplan vorgelegt. Er wollte damit nachweisen, dass die Reparaturdauer berechtigt war. Das reicht nach Ansicht des Amtsgerichts aus, um die Zahlungspflicht des Versicherers auszulösen.

Quelle: Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 6.3.2019, 108 C 136/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ereignet sich der Unfall an einem Feiertag und kann das verunfallte Fahrzeug daher nicht sofort zur später reparierenden Werkstatt geschleppt werden, muss der Schädiger sowohl die Kosten für den Abschleppvorgang zur Halle des Abschleppunternehmers als auch die Kosten für den Abschleppvorgang zur Werkstatt am Folgetag erstatten.

So entschied das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz. Es verwies darauf, dass die Abstellfläche der Werkstatt umzäunt ist. Sie ist zudem nachts verschlossen. Dem Geschädigten sei nicht zumutbar, das Fahrzeug ohne Absprache an einem Feiertag irgendwo auf dem Werkstattgelände abzustellen.

Quelle: Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz, Urteil vom 26.2.2019, 3 C 998/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kosten für die Abmeldung des verunfallten und die Anmeldung des beschafften Ersatzfahrzeugs sind vom Schädiger auf der Grundlage der dafür konkret entstandenen Kosten zu erstatten. Den Geschädigten muss das Fahrzeug nicht selber zulassen, um den Schaden zu mindern.

So entschied es das Amtsgericht Syke. Der Versicherer des Schädigers wollte den Geschädigten mit einer Pauschale von 60 EUR für die Ab- und die Anmeldung abspeisen. Das hat das Amtsgericht nicht mitgemacht.

Quelle: Amtsgericht Syke, Urteil vom 19.12.2018, 24 C 469/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird das Fahrzeug nach der Reparatur gereinigt, entsteht dem Geschädigten kein auszugleichender Vorteil. Der Haftpflichtversicherer muss die dafür entstehenden Kosten vollständig ausgleichen.

Das musste sich ein Haftlichtversicherer vor dem Amtsgericht Emmendingen sagen lassen. Er hatte die für die Reinigung entstandenen Kosten nur zu einem Bruchteil ausgeglichen. Der Restbetrag sei als Vorteilsausgleich nicht erstattungsfähig, meinte der Versicherer. Das Amtsgericht ließ sich jedoch auf diese Argumentation nicht ein. Ein Vorteilsausgleich sei nur vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch eine Reparaturmaßnahme eine konkrete zeitnahe eigene Investition erspare. Das könne z. B. beim unfallbedingten Ersatz nahezu abgefahrener Reifen der Fall sein.

Die Logik des Versicherers im Prozess könnte nun sein, dass der Geschädigte sich durch die unfallbedingte Fahrzeugreinigung die nächste eigene Außen- und Innereinigung erspart. Eine dahin gehende pauschale Behauptung genüge aber nicht. Da müsse der Versicherer schon vortragen und beweisen, dass das verunfallte Fahrzeug schon vor dem Unfall so verschmutzt war, dass es dringend gereinigt werden musste. Das habe er hier aber nicht getan.

Quelle: Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 30.11.2018, 7 C 168/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte darf auch dann ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer seinerseits ein Gutachten erstellen lässt.

So entschied das Amtsgericht Rheinbach. Das Urteil entspricht gängiger Rechtsprechung, auf die es sich auch bezieht. Der Versicherer kann das Recht des Geschädigten auf ein Gutachten nicht dadurch torpedieren, dass er selbst schneller reagiert.

Von diesem Grundsatz gibt es nur eine einzige Ausnahme. Sie liegt vor, wenn sich der Geschädigte in Abstimmung mit dem Versicherer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass der Versicherer die Gutachtenthematik in die Hand nimmt.

Quelle: Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 10.12.2018, 26 C 183/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Beschilderung von Frauenparkplätzen auf einem öffentlichen Park-and-Ride-Parkplatz kann unzulässig sein.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) München. Der Kläger wandte sich gegen Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride „Parkplatz Altstadt“ der beklagten Stadt Eichstätt. Diese hatte die Frauenparkplätze beschildert, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Beklagte die Beschilderung „Parkplatz nur für Frauen“. Der Kläger wendet gegen die Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Beklagte selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.

Obwohl das Gericht kein Urteil sprechen musste, hat es deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Beschilderung unzulässig sei. Das gelte auch, wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig. Die StVO kenne keine Beschilderung eines ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes. Nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen dürften verwendet werden. Dies gelte auch, wenn die Behörde – wie hier – der Beschilderung selbst keinen verbindlichen Charakter beimesse, sondern sie als reine Empfehlung und Frage der Höflichkeit verstanden wissen möchte. Denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung erwecke den Anschein, die gekennzeichneten Parkflächen dürften ausschließlich von Frauen genutzt werden. Aufgrund der Einigung der Beteiligten hat das Gericht das Verfahren eingestellt.

Quelle: VG München, Beschluss vom 23.1.2019, 23 K 335/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Will das Gericht wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilen, reicht es nicht aus, wenn der Vorsatz nur mit der hohen Blutalkoholkonzentration begründet wird.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hingewiesen. Zwar liegt es bei einer die Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter seine Unfähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Schluss auf Vorsatz kann aber nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt werden.

Um wegen Vorsatz verurteilen zu können, muss das Gericht vielmehr Feststellungen zu Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten treffen. Hieraus ergeben sich möglicherweise Schlüsse darauf, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2018, 2 OLG 22 Ss 399/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl