Die Vertretungsmacht (Handlungsvollmacht) eines Stationsleiters einer Tankstelle erstreckt sich auf die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadenersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Tankstelleninhaber auf Schadenersatz. Unstreitig war einem Mitarbeiter der Tankstelle ein Fehler beim Betanken unterlaufen, indem ein falscher Kraftstoff eingefüllt worden war. Strittig war, ob die beklagte Tankstellenbetreiberin schon aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ihres Stationsleiters haftet, und ob der Kunde sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

In beiden Punkten hat das OLG zugunsten des geschädigten Autofahrers entschieden. So machten die Richter deutlich, dass sich der Inhaber der Tankstelle daran festhalten lassen müsse, wenn sein Mitarbeiter einen Fehler eingestehe und Schadenersatz zusage. Außerdem müsse sich ein Tankstellenkunde kein Mitverschulden an der Entstehung eines Motorschadens wegen der Falschbetankung anrechnen lassen, wenn er erst nach einer Strecke von rund 40 km merkt, dass mit dem Motor seines Pkw etwas nicht in Ordnung ist (OLG Hamm, I-19 U 85/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.

Mit dieser Entscheidung stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Wert des durch die Partei vorgelegten Privatgutachtens. In der Sache ging es um die Klage eines Versicherungsnehmers gegen dessen Versicherer. Für seinen Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kam es auf die Höhe der Berufsunfähigkeit an. Der gerichtliche Gutachter bescheinigte eine Berufsunfähigkeit von 35 Prozent. Dafür hätte es keine Leistung des Versicherers gegeben. Demgegenüber hatte der Versicherungsnehmer ein privates Gutachten aus einem anderen Rechtsstreit gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegt. Darin wurde ihm bescheinigt, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Dieses Gutachten hatte das Oberlandesgericht jedoch mit keinem Wort gewürdigt.

Das sei fehlerhaft gewesen, entschied der BGH. Die Richter hoben die Entscheidung daher auf und wiesen den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Sie machten deutlich, dass hier das rechtliche Gehör des Versicherungsnehmers nicht beachtet wurde. Das Oberlandesgericht hätte das Privatgutachten vielmehr genau beachten und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Im Hinblick auf die Widersprüche zwischen den beiden Gutachten hätte es die Gutachter zu den sich widersprechenden Punkten anhören und befragen müssen. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen (BGH, IV ZR 190/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

„Falsche“ Doktorarbeiten sind derzeit in aller Munde. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat zu dem Thema aktuell entschieden, dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben darf, er sei einer der Marktführer im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.

Der Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangte er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 EUR und 20.000 EUR. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften. Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unterlassungsantrag zurückgewiesen.

Das OLG hat dem Beklagten auf die Berufung des Klägers untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, nämlich Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 EUR für einen bloßen Übungstext zahle (OLG Düsseldorf, I-20 U 116/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der bei einem Autohändler einen gebrauchten Jeep Wrangler, einen Geländewagen mit Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 EUR gekauft hatte. Später stellte sich heraus, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wieder. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Laut Kaufvertrag sei ein sogenanntes Bastlerauto verkauft worden. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß des verkauften Autos.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab dem Käufer jedoch recht: Ein Allradantriebsfahrzeug könne als solches nur bezeichnet werden, wenn auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde von einem Verbraucher bei einem Jeep vorausgesetzt. Damit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht vorgelegen habe. Auf das Alter des Fahrzeugs komme es daher nicht an. Auf einen möglichen Verschleiß könne sich der Verkäufer nicht berufen. Das Gericht glaube dem Verkäufer auch nicht, dass er als professioneller Gebrauchtwagenhändler niemals die Funktionsfähigkeit überprüft habe. Schließlich sei auch kein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden. Zwar könne es Fallgestaltungen geben, wo durch die Bezeichnung „Bastlerauto“ ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne, z.B., wenn ein nicht fahrbereites Auto erworben werde. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug“ jedoch Bestandteil einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ sei dabei unauffällig in den Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Fahrzeugs. Im Gegensatz zum anderen Text sei die Bezeichnung auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, sodass der Käufer visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam. Der Käufer könne daher die 4.400 EUR zurückverlangen (AG München, 155 C 22290/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Manchmal ist Aschermittwoch doch nicht alles vorbei. In einigen Fällen hat die jecke Karnevalszeit noch längere Auswirkungen.

Das musste eine Besucherin des Rosenmontagszugs in Köln erfahren. Beim Feiern am närrischen Lindwurm wurde sie von einem Schokoriegel im Gesicht getroffen. Dabei erlitt sie eine Verletzung am Auge. Ihre Klage auf Schadenersatz blieb jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Köln begründete seine Entscheidung damit, dass jeder Teilnehmer am Rosenmontagszug damit rechnen müsse, von Wurfgegenständen getroffen zu werden. Die Argumentation der Klägerin „es hätte nicht geworfen werden dürfen“ sei fern jeder Lebensrealität. Im Karneval sei es schon traditionell üblich und erlaubt, mit Süßigkeiten zu werfen. Jeder Zuschauer müsse daher aufpassen oder aber vom Zug fernbleiben (AG Köln, 123 C 254/10).

Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag bei E-Bay über einen Whirl-Pool kann wirksam angefochten werden, wenn der Verkäufer den Whirl-Pool anstatt als Versteigerungsangebot als Festpreisangebot in das Internet eingestellt hatte.

So entschied das Landgericht (LG) Köln auf die Klage des Käufers, der das Whirl-Pool mit der Sofort-Kaufen-Funktion für 1 EUR erworben hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich der Verkäufer bei seiner Anfechtung des Kaufvertrags auf einen Erklärungsirrtum berufen könne. Ein solcher Erklärungsirrtum liege hier vor, da ein extremes Missverhältnis zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot (hier: 1 EUR) und dem Wert des angebotenen Gegenstands (hier: 8.000 EUR) liege. Zudem sei bereits aus dem Angebot ersichtlich gewesen, dass eigentlich eine Versteigerung beabsichtigt war. Inhalt des Angebots war nämlich, dass der Käufer nach erfolgreichem Höchstgebotsvertragsabschluss eine Anzahlung von 15 Prozent leisten sollte. Es sei daher von einem „Verklicken“ beim Einstellen des Pools als Festpreisangebot auszugehen. Im Ergebnis könne der Käufer daher nicht die Herausgabe des Pools für 1 EUR verlangen (LG Köln, 18 O 150/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ muss bei Scheitern der Ehe nicht zurückgezahlt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Familien, die Angehörige des yezidischen Glaubens sind. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 EUR. Noch vor Ablauf eines Jahres nach der Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Die Kläger verlangten daraufhin das sogenannte „Brautgeld“ mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Die Richter entschieden jedoch, dass das „Brautgeld“ nach deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden. Dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde. Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge (OLG Hamm, I-18 U 88/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Versicherungsnehmer muss unverzüglich einen Schadenseintritt bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein aber von der Versicherung noch nicht zugesandt wurde.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares hin, dass im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus gestellt hatte. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als sie dann Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten. Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab. Eine Meldung des Schadenseintritts sechs Wochen nach dem Vorfall sei zu spät. Die Versicherung habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon länger vorhandenes Leck, für das sie nicht haften würden.

Die Klage der Eheleute blieb ohne Erfolg. Die zuständige Richterin verwies auf die Bestimmungen des Versicherungsvertrags. Danach sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu folgen und das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei. Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen. Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung erfolgt. Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden (AG München, 244 C 26368/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen).

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die als Selbstständige mit Gewerbeanmeldung tätig ist und Lebensberatung („life coaching“) anbietet. Dabei erteilt sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise wurde der Beklagte im September 2007 auf sie aufmerksam. In der Folgezeit legte die Frau ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 EUR. Als die Zahlung für die im Januar 2009 erbrachte „übernatürliche“ Leistung ausblieb, griff die Frau zur „irdischen“ Zahlungsklage. Ihre Klage über 6.723,50 EUR blieb jedoch in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Frau versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei. Der Anspruch auf eine Gegenleistung (Entgelt) entfalle daher nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der BGH hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die versprochene Leistung objektiv unmöglich sei. Eine Leistung sei objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. So liege es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Allerdings folge aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch entfalle. Die Vertragsparteien könnten im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichte, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht zu beweisen seien, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprächen. „Erkaufe“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar sei, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falls liege die Annahme nicht fern, dass die Frau nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen könne, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar sei.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort müsse nun zunächst geklärt werden, ob ein solcher Willen der Parteien bestand. Weiterhin sei die bislang offengelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. In diesem Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handele. Daher dürften in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten gestellt werden (BGH, III ZR 87/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein Beinbruch im Bowlingcenter ist als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet.

Diese Entscheidung zugunsten einer Arbeitnehmerin traf das Sozialgericht (SG) Berlin. Diese hatte sich mit ihrer Arbeitsgruppe zu einer Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter getroffen. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die Frau über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krankgeschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Als sie von der zuständigen Unfallkasse die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall verlangte, lehnte diese ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier des Arbeitgebers gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.

Das SG sah das jedoch anders und wies die Auffassung der Unfallkasse zurück. Es liege ein Arbeitsunfall vor. Arbeitsunfälle seien alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen seien, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen seien versichert, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handele. Das sei vorliegend der Fall gewesen, die Voraussetzungen für eine Betriebsfeier hätten vorgelegen:

* Die Feier sollte die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern.

* Der Chef habe die Feier gebilligt und gefördert, indem er z.B. die Organisation übernommen habe. Er oder sein Vertreter wollten selbst mitmachen (oder hatten dies – wie hier – zumindest fest vor).

* Alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben – wie hier – wenigstens alle einer Abteilung) konnten teilnehmen, nicht nur einige Ausgewählte.

(SG Berlin, S 163 U 562/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl