Der Bundestag hat einen Gesetzesentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass Betroffene eine angemessene Entschädigung erhalten, wenn ein Prozess zu lange dauert. Damit soll der Rechtsschutz gestärkt und unangemessen lange Verfahren verhindert werden.

Zum Hintergrund:

Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) beanstandet seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland. Die erste Verurteilung Deutschlands durch den EGMR erfolgte im Jahr 2006. Da der Rechtsschutz in Deutschland trotz zahlreicher weiterer EGMR-Urteile nicht verbessert wurde, hat der EGMR ein sogenanntes „Piloturteil“ gegen Deutschland erlassen und eine Frist bis Dezember 2011 zur Schließung der Rechtsschutzlücke gesetzt. Dem soll mit dem neuen Gesetz Rechnung getragen werden. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit gegeben, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren zu wehren.

Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.

Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – in der Regel 1.200 EUR für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.

Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadenersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.

Im weiteren Verfahrensverlauf muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet sein Urteil wie folgt: Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung. Die Bank führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. zu Abrechnungszwecken. Auf die Führung eines gesonderten Kontos sei der Kunde in der Regel nicht angewiesen (BGH, XI ZR 388/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Internetabzocke soll durch einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung künftig ein Riegel vorgeschoben und Verbraucherrechte gestärkt werden. Mehr als fünf Millionen Internetnutzer sind laut einer Umfrage bereits in Kostenfallen getappt. In den vergangenen Jahren haben dubiose Geschäftsmodelle im Internet zugenommen, die Internetnutzer in Kostenfallen lockten, obwohl die Angebote kostenfrei aussahen. Beschwerden zu scheinbaren Gratisangeboten, bei denen dann doch eine Rechnung kam, rissen nicht ab. Viele Verbraucher fallen auf solche Angebote im Internet herein – und sollen dann für etwas zahlen, was erst kostenlos erschien.

Der neue Internetbutton soll wirksam vor Kostenfallen im Internet schützen. Rechnungen für scheinbare Gratisleistungen sollen so künftig ins Leere laufen. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie die Kostenpflicht kennen. Der Bestellbutton muss unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Der Schutz vor Kostenfallen gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit Computer, Smartphone oder Tablet. Die Neuregelung stärkt das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel und liegt damit auch im Interesse der Wirtschaft.

Zum Hintergrund: Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Die Buttonlösung soll Abhilfe schaffen. Vorgesehen ist, dass Unternehmer bei kostenpflichtigen Onlineangeboten künftig Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzeigen. Ein Vertrag kommt dann nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Die Schaltfläche für die Bestellung muss unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Diese Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen im Internet – sei es über den heimischen Computer, das Smartphone oder einen Tablet-PC.

Dieser Regierungsentwurf wird nun über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur Beratung zugeleitet.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer einen Fahrzeugschaden in den Kaufverhandlungen und im Kaufvertrag verharmlost, kann sich später nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag des Pkw einen „reparierten Frontschaden“ eingetragen. Später stellte sich heraus, dass ein teilweise immer noch vorhandener „schwerster Schaden mit Beeinträchtigung der Fahrzeugstruktur“ vorlag. Die Richter machten deutlich, dass dies ein Mangel des Pkw sei. Dieser berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem stehe der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, weil dieser jegliche Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließe. Das sei unwirksam (OLG Oldenburg, 6 U 14/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall zweier Hundebesitzerinnen, deren Hunde sich eine Rauferei lieferten. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt eine Besitzerin ihren Hund fest. Der andere Hund lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Hierbei erlitt sie eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen. Die Hundebesitzerin verlangte Schmerzensgeld.

Das AG hielt die Schmerzensgeldforderung zwar grundsätzlich für gerechtfertigt. Es sprach aber nur einen geringeren als den geforderten Betrag zu. Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 EUR angemessen. Allerdings sei die Tiergefahr des eigenen Hundes haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression des eigenen Hundes – der den Streit begonnen hatte – habe letztlich die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitbegründet. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss noch das Resultat des Kampfes sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berücksichtigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der verletzten Halterin stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR zu. Ein eigenes Mitverschulden sei ihr dagegen nicht vorzuwerfen. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes (AG München, 261 C 32374/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erleidet eine Kundin durch eine falsche Behandlung beim Friseur Verletzungen, hat sie einen Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld.

Das verdeutlichte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen. Geklagt hatte eine Friseurkundin, die wegen einer unfachmännischen Behandlung bei der Haarglättung (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) Hautverätzungen am Kopf erlitten hatte, an denen sie mehrere Monate litt. Sie musste sich deswegen das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind nicht verblieben. Mit ihrer Klage verlangte sie ein Schmerzensgeld von 5000 EUR.

Das OLG sprach ihr einen Betrag von 4.000 EUR zu. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes müsse insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt werden. Die Klägerin habe ca. vier Monate an den Folgen der Verätzungen gelitten. Schmerzensgelderhöhend habe sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin ausgewirkt. Diese habe sich durch die Notwendigkeit ergeben, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen sei, hat das OLG der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe stattgegeben (OLG Bremen, 3 U 69/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird die angebotene Ware im Laufe der Auktion beim Anbieter gestohlen, kann er die Auktion vorzeitig beenden, ohne einem Bieter gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Anbieters, der am 23.8.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei E-Bay für sieben Tage zur Auktion eingestellt hatte. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70 EUR der Höchstbietende. Er forderte von dem Anbieter Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Anbieter berief sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.8.2009 gestohlen worden.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E-Bay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Ergänzend wird in den auf der Website von E-Bay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Die Klage auf Zahlung von 1.142,96 EUR hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Anbieter auch bei einem Diebstahl des angebotenen Artikels nach den Geschäftsbedingungen von E-Bay zur Angebotsrücknahme berechtigt sei. Die dortige Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch der Diebstahl. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt sei, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden (BGH, VIII ZR 305/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Kunde eines Prepaid-Tarifs muss nicht mit einer automatischen unbegrenzten Aufladung der Karte rechnen. Er muss daher eine hierdurch entstandene, überhöhte Rechnung nicht bezahlen.

So entschied das Landgericht (LG) Berlin im Fall eines Mobilfunk-Kunden. Dieser hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte er sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8.8.2009 um 0.47 Uhr bis zum 9.8.2009 um 15.15 Uhr. Der Kunde verweigerte die Zahlung.

Die Klage des Mobilfunkanbieters war vor dem LG aber lediglich in Höhe von 10 EUR erfolgreich. Wegen der darüber hinaus verlangten 14.717,65 EUR sowie verschiedener Nebenkosten wiesen die Richter die Klage ab. Nach ihrer Auffassung enthalte die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden (LG Berlin, 38 O 350/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer im Dunkeln über eine Stufe stolpert, weil er die Hausbeleuchtung nicht eingeschaltet hat, kann keinen Schadenersatz wegen einer angeblichen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verlangen.

Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen einen Hauseigentümer von der Haftung frei. Geklagt hatte eine 86-jährige Besucherin. Diese war über eine Stufe im Hauseingangsflur gestolpert, die farblich nicht besonders markiert war. Bei dem Sturz hatte sie schwere Verletzungen erlitten. Gleichwohl könne sie nach Ansicht der Richter den Hauseigentümer nicht in die Haftung nehmen. Der Sturz sei nämlich durch ihr erhebliches Mitverschulden hervorgerufen worden. Ihr Verhalten habe den Schadenseintritt in einem wesentlich höheren Maß wahrscheinlich gemacht als das Verhalten des Hauseigentümers. Sie habe trotz zunehmender Dunkelheit die Hausbeleuchtung nicht eingeschaltet und sei vielmehr im Dunkeln gelaufen (OLG Thüringen, 4 W 602/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bodenablauf einer Dusche ist Teil des Rohrsystems. Ein Bruch dieses Bodenablaufs ist daher als Leitungswasserschaden anzusehen. Die Versicherung ist zum Ersatz für die Kosten der Reparatur des Ablaufs und der Erneuerung der Fliesen verpflichtet.

Diese Entscheidung zugunsten des Versicherten traf das Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Diese sollte Schutz gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm bieten. Eines Tages wurde in einer der Wohnungen eine feuchte Wand bemerkt. Ursache war der Riss im Bodenablauf der Dusche. Dieser musste komplett erneuert werden. Außerdem mussten die dazugehörigen Fliesen entfernt und neu verlegt werden. Hierdurch entstanden dem Vermieter Kosten in Höhe von 1078 EUR. Der Versicherer verweigerte jedoch die Übernahme. Die Schäden würden nicht unter die Versicherung fallen, da der Bodenablauf nicht zum Rohr der Wasserversorgung gehöre. Ein Leitungswasserschaden läge mangels Leitung daher nicht vor.

Das sah der zuständige Richter jedoch anders. Der Bodenablauf sei sehr wohl Teil der Rohrleitung. Seit Langem seien Rohrleitungen aus Teilstücken mit einem jeweiligen Muffenstück und innen liegender Ringdichtung zusammengesetzt, weil Winkelverbindungen und die erforderlichen Längen zwangsläufig zu Kupplungsvorgängen zwingen. Eine einheitliche Rohrleitung existiere daher nicht. Es handele sich stets um ein System aus Einzelteilen. Die einengende Definition der Versicherung gehe daher fehl. Hier sei der Bodenablauf ebenso mit dem Rohrleitungssystem verbunden wie andere Steckverbindungen. Darüber hinaus sei er – wie alle anderen Teile des Rohrsystems – einzementiert. Es handele sich daher um eine einheitliche Rohrleitung (AG München, 155 C 30538/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl