Die Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Kapitalanlagen kann wegen Intransparenz unwirksam sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. In dem Fall hatte ein Versicherer die folgende Klausel bei Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Das OLG sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend überblicken. Die Klausel sei daher unwirksam (OLG München, 29 U 589/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kfz-Händler darf ein Fahrzeug nur als Neufahrzeug bewerben, wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen.

So entschied das Landgericht (LG) Köln in einem Rechtsstreit zwischen Verkäufer und Käufer eines Pkw. Die Richter ergänzten, dass der Kunde bei Neufahrzeugen grundsätzlich eine uneingeschränkte Herstellergarantie erwarte. Der Verkäufer müsse daher in der Werbung auf eine Verkürzung der Herstellergarantie hinweisen, sofern diese mehr als zwei Wochen von der üblichen Garantiezeit abweiche. Der Kunde könne allein für sich nicht erkennen, ob die Herstellergarantie entsprechend verkürzt oder gar abgelaufen sei. Auch der Zeitablauf zwischen Produktion des Pkw und Vertragsschluss sei ihm nicht ersichtlich. Auf einen solchen Sachverhalt könne er auch nicht allein deshalb schließen, weil er eine Preisersparnis von 50 Prozent beim Kauf erzielt habe (LG Köln, 84 O 95/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entschieden, die diese Haftung regeln.

In dem Ausgangsfall nutzte der Beklagte eine Kreditkarte der klagenden Bank. Die Bank hatte in ihren AGB den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Automaten auf 1.000 EUR pro Tag begrenzt. Kartenverluste waren unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte der Karteninhaber grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften. In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an verschiedenen Geldautomaten zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 EUR. Dabei wurde die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet. Die Bank belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Weil der Beklagte widersprach, kam es zum Rechtsstreit.

Der BGH hat auf die Revision des Beklagten dessen Verurteilung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen könne, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen habe oder – was hier allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzte aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden sei. Bei einer Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) spreche nämlich kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt worden seien. Den Einsatz der Originalkarte müsse die Bank beweisen.

Weiter erfasse die in den AGB verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften solle, auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber könne sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 EUR unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt habe.

Schließlich schütze ein in den AGB der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber. Daher könne dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt habe (BGH, XI ZR 370/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Obliegenheit zur rechtzeitigen Einreichung einer Stehlgutliste hingewiesen, kann er sich bei verspäteter Vorlage nicht auf eine Leistungskürzung berufen.

Die Stehlgutliste müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zudem so ausgestaltet sein, das nach der Beute mit Erfolg gefahndet werden könne. Die entwendeten Gegenstände müssten daher möglichst genau nach Art, Anzahl und charakteristischer Beschaffenheit beschrieben werden (OLG Karlsruhe, 12 U 89/11).

Hinweis: Es können zwar auch Sammelbezeichnungen verwendet werden. Bei wertvollen Gegenständen müssen diese aber bald konkretisiert werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht ein Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend, muss er ihm auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ansonsten kann er sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der eine Einbauküche gekauft hatte. Den Kaufpreis überwies er jedoch nur zu einem Teil, da eine der Türen klemmte. Das Einrichtungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten die Mitarbeiter einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr. Daraufhin klagte das Möbelhaus den Restkaufpreis ein.

Der zuständige Richter verurteilte den Käufer entsprechend. Ihm stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zwar könne sich der Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis geltend mache, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Käufer selbst nicht vertragstreu verhalten, sodass er dieses Recht nicht mehr geltend machen könne. Er habe es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt habe (AG München, 274 C 7664/11).

Hinweis: Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dem Verkäufer eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden muss. Führt er die Reparatur nicht durch, kann man ihm eine Frist setzen. Nur, wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar ist oder der Gegner sie ablehnt, behält man auch ohne diese Vorgehensweise seine Rechte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Glück im Unglück: Patienten, die auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung in einem Krankenhaus behandelt werden und dort verunglücken, sind gesetzlich unfallversichert.

Was kaum jemand weiß: Im Krankenhaus bzw. in der Reha-Klinik sind über die Berufsgenossenschaft alle Tätigkeiten versichert, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder der medizinischen Rehabilitation stehen. Dies gilt zum Beispiel für die Teilnahme an ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen sowie den Weg von zu Hause zum Krankenhaus und zurück. Behandlungsfehler des Arztes oder der Therapeuten sind allerdings vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Nach einem Unfall sollten Patienten oder ihre Angehörigen umgehend das Personal des Krankenhauses verständigen. Nur dann kann die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zeitnah die Versicherungsleistungen erbringen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schreibt ein Luftverkehrsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein Reisender nur befördert wird, wenn er die Kredit- oder Debitkarte vorlegt, mit der er das Ticket bezahlt hat oder aber ein neues Ticket vor Ort kauft, ist diese Regelung unwirksam.

Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Rechte von Flugkunden. Die Richter machten deutlich, dass die Fluglinie das Risiko eines Kreditkartenmissbrauchs nicht auf die Reisenden abwälzen könne. Es sei unangemessen, in einem solchen Fall die Leistung zu verweigern. Das gelte umso mehr, da es sich bei der Vorlage der Kreditkarte allenfalls um eine vertragliche Nebenpflicht handele. Diese weise keinen Bezug zur Hauptvertragspflicht, nämlich der Flugbeförderung, auf (OLG Frankfurt a.M., 16 U 43/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Greift eine Hundehalterin in die Beißerei zweier Hunde ein, um ihr eigenes Tier zu schützen, erhält sie von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wird.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Auslöser des Rechtsstreits war der Hund der Beklagten. Dieser hatte sich von der Leine losgerissen, war auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zugerannt und hatte diesen mehrfach gebissen. Die Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied ihres linken Zeigefingers abtrennte.

Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz war nur teilweise erfolgreich. Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach Ansicht des OLG wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden haben die Richter mit 50 Prozent bewertet. Das verlangte Schmerzensgeld und der Verdienstausfall wurden entsprechend gekürzt, sodass sie noch gut 3.000 EUR erhielt (OLG Hamm, I-6 U 72/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beschäftigte, die sich beruflich weiterbilden, sind gesetzlich unfallversichert.

Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Beschäftigte stehen nicht nur bei der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Unerheblich ist, ob das Seminar vom Betrieb selbst organisiert oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird. Wo das Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in einem Bildungsinstitut oder in einem Hotel, ist auch nicht relevant für den Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, der der Arbeitgeber angehört. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für die Seminare über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die die VBG ihren Mitgliedsunternehmen anbietet.

Hinweis: Nimmt ein Arbeitnehmer aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teil, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Das gilt auch für Arbeitslose, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in beiden Fällen die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hartz IV-Bezieher müssen sich bei Gewinnen (z.B. Lotto) gut beraten lassen, sonst stehen sie am Ende schlechter da als vorher.

Diese schmerzhafte Erfahrung musste eine 40-jährige Frau machen. Sie bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Während des Leistungsbezugs gewann sie in einer Fernsehsendung einen Betrag von 20.000 EUR. Die Behörde lehnte daraufhin die Weitergewährung von Leistungen ab. Die Frau sei aufgrund des Gewinns bis auf Weiteres nicht mehr hilfebedürftig. Daraufhin beantragte die Frau den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Sie habe den Gewinn zur Tilgung von Schulden und für Anschaffungen verbraucht.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt a.M. lehnte ihren Eilantrag jedoch ab. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Frau könne damit ihren Bedarf decken, sodass keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Das Argument, mit dem Geldgewinn seien Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt worden, könne nicht berücksichtigt werden. Der Geldgewinn stelle Einkommen dar, weil die Frau den Betrag während des Bezugs von Hartz IV erhalten habe. Einkommen müsse vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden. Es sei daher auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse (SG Frankfurt a.M., S 32 AS 788/11 ER, n.rkr.)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl