Wenn ein Pferd beim Verkauf unerkannt an einer Krankheit leidet, deren Symptome sich innerhalb von sechs Monaten zeigen, kann der Käufer den Kauf rückabwickeln. Schadenersatz erhält er aber nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte der Käufer eines Pferdes. Nach seiner Schilderung war das Pferd gleich nach dem Kauf beim Ausreiten mehrfach gestolpert. Er habe es für möglich gehalten, dass dies auf seine fehlende Erfahrung als Reiter zurückzuführen sei. In den Folgemonaten sei eine starke Lahmheit aufgetreten. Erst sechs Monate später habe man das Pferd überhaupt wieder reiten können, wobei es wieder stark gestolpert sei. Dieses Stolpern sei auch bei erfahrenen Reitern festzustellen gewesen. Der Käufer wollte die von ihm bezahlten 4.900 EUR zurück und mehr als 2.500 EUR Schadenersatz für Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf, Behandlungskosten und Einstellkosten. Der Verkäufer wies alle Ansprüche zurück. Bei Übergabe des Pferdes habe kein Mangel vorgelegen. Das Stolpern sei auf die mangelnde Reitkunst des Käufers zurückzuführen.

Das LG gab der Klage überwiegend statt. Der Käufer durfte das Pferd zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis vom 4.900 EUR wieder. Das Gericht stellte mit Hilfe eines Tierarztes als Sachverständigen fest, dass das Pferd an einer Erkrankung der beiden vorderen Hufrollen litt. Nach den Angaben des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass die Erkrankung bereits beim Verkauf vorgelegen habe. Deutliche Symptome hätten sich jedoch erst später gezeigt. Für den Verkäufer als Züchter würden die gesetzlichen Regelungen für Unternehmer gelten. Daher gelte die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache zeigt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer konnte diese Vermutung auch nicht widerlegen. Vielmehr sprachen die Ausführungen des sachverständigen Tierarztes dafür, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits erkrankt war. Schadenersatz wurde dem Käufer jedoch nicht zugesprochen. Dazu hätte der Verkäufer den Mangel erkennen müssen. Nach den Angaben des Sachverständigen lag der Erkrankung eine genetische Veranlagung zugrunde. Diese führt dazu, dass die Probleme mit dem Stolpern immer mehr zunehmen. Ein vereinzeltes Stolpern eines Pferdes führt nicht dazu, dass man mit einer Erkrankung rechnen muss. Somit habe der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten (LG Coburg, 23 O 386/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars hin, das eine gebuchte Auslandsreise wegen vorzeitiger Wehen der Frau stornieren musste. Der Versicherer wollte die Kosten für den Reiserücktritt nicht übernehmen, da die Schwangerschaft bereits bei der Buchung bekannt gewesen sei.

Das sah das AG anders. Es liege ein Versicherungsfall vor. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, sodass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden hätten. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation (AG München, 224 C 32365/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer in einem Wald spazieren geht, handelt auf eigene Gefahr. Er kann den Eigentümer des Waldes nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn er durch einen herabstürzenden Ast verletzt wird.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte eine Frau, die bei warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück ging. Dabei brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung.

Der BGH hat die Schadenersatzklage gegen den Eigentümer des Waldes und dessen zuständigen Forstwirt abgewiesen. Es bestehe keine Haftung der Beklagten. Nach den im Einklang mit dem Bundeswaldgesetz erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: Waldgesetz für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschehe jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden müsse, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch seien. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs sei dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie werde nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen könne, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte (BGH, VI ZR 311/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären. Besteht etwa bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu informieren.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Patienten, der nach dem Einsetzen zweier Implantate unter einer dauerhaften Nervschädigung litt. Folge waren Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen. Das Landgericht sprach ihm ein Schmerzensgeld von 7.000 EUR zu.

Die Berufung des Zahnarztes wies das OLG zurück. Die Richter bestätigten, dass der Arzt nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht habe, den Patienten über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben. An den konkreten Inhalt des Aufklärungsgesprächs habe er sich nicht mehr erinnern können. Und auch durch das schriftliche Formular sei keine hinreichende Aufklärung des Patienten erfolgt. Zwar stehe im schriftlichen Aufklärungsbogen, die Behandlung berge das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus – so die Richter – erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne. Wegen der unzureichenden Aufklärung habe der Patient – der bei ordnungsgemäßer Information eine andere Behandlung gewählt hätte – in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt. Das führe zur Haftung des Arztes für die schädlichen Folgen der Behandlung (OLG Koblenz, 5 U 496/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Entsteht ein Schaden dadurch, dass ein Garagentor per Fernbedienung geöffnet wird und gegen einen Gegenstand stößt, ist das auch dann nicht der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen, wenn die Fernbedienung aus dem Auto heraus benutzt wird. Eintrittspflichtig ist in diesem Fall die Privathaftpflichtversicherung des Autofahrers.

So entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Der Autofahrer wird froh sein, denn so wird sein Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet. Allerdings ist diese Frage sehr umstritten und die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Der Geschädigte kann zwar einfach den Schädiger in Person in Anspruch nehmen. Bei welcher Versicherung der den Schaden dann unterbringt, kann ihm gleichgültig sein. Ist aber beim Schädiger „nichts zu holen“, dauert es gegebenenfalls ewig, bis klar ist, wie er ans Geld kommt (LG Düsseldorf, 12 S 19/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Nachbarn. Zwischen deren Grundstücken stand ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe. Einer der Nachbarn pflanzte dahinter Eiben und Thujen. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch Wurzeln von Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein. Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt. Im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere aufgrund der herabfallenden Nadeln, sodass dort das Gras nicht mehr wachse. Zudem würden Gehwegplatten durch die Wurzeln angehoben. Weil man sich nicht einigen konnte, sah man sich vor Gericht wieder.

Der zuständige Richter verurteilte den einen Nachbarn dazu, die Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzauns zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 cm bzw. von 2 m bei einer Pflanzenhöhe von über 2 m nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten. Vorliegend seien die 20 cm Überwuchs aber nicht mehr unerheblich. Der Sachverständige habe dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Auch die Wurzeln seien zurückzuschneiden, da bereits Beeinträchtigungen wie zum Beispiel das Anheben von Platten festzustellen sei (AG München, 173 C 19258/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reisenden, der über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht hatte. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao sollte von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war für 11.15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kam der Zubringerflug erst um 11.35 Uhr an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussflugs ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr nach Curaçao geflogen.

Der BGH hat die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung von 600 EUR verurteilt. Für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung sei es ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerflugs rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise sei es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussflugs noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reiche aus, dass sie sich noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfänden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Falle könne der Weiterflug auch nicht verweigert werden, weil das Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden könne. Der vom Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck stelle nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies sei nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht (BGH, X ZR 128/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine hochwertige, teilweise mit Gold oder Platin besetzte Herrenarmbanduhr entwendet, kann der Hausrat-VR seinen VN nicht auf die Entschädigungsgrenze für Wertsachen verweisen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz begründet seine Entscheidung damit, dass Wertsachen zwar auch Schmucksachen aus Gold oder Platin seien. Dagegen seien hochwertige Herrenarmbanduhren keine Schmucksachen. Sie würden der Zeitmessung dienen. Der Schmuckcharakter sei nicht ihr Hauptzweck (OLG Koblenz, 10 U 771/11).

Hinweis: In dieser Einschätzung weichen die Gerichte jedoch voneinander ab. Anders gesehen hat es z.B. das OLG Köln (OLG Köln, 9 U 36/05).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Danach ist vorgesehen, die Rechte von Versicherten weiter zu stärken.

Wer privat versichert ist, soll künftig einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch erhalten. Bei kostenintensiven Behandlungen soll die Versicherung verpflichtet werden, vorab mitzuteilen, ob die Kosten der Behandlung übernommen werden. Die Bundesregierung greift damit auch Beschlüsse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages auf. Die Änderung war notwendig geworden, weil es in Einzelfällen immer wieder zu lang andauernden Prüfungen kam, durch die wesentliche medizinische Eingriffe mit gesundheitlichen Folgen verzögert wurden. Außerdem erhält der Versicherungsnehmer über ein Einsichtsrecht in der privaten Krankenversicherung erleichterten Zugang zu Gutachten und Stellungnahmen, die sein Versicherer eingeholt hat, um seine Leistungspflicht zu prüfen. Den Wechsel aus Unisex-Tarifen wird die Bundesregierung durch diesen Gesetzesentwurf dagegen einschränken, um damit Versicherungsgerechtigkeit für alle Versicherten zu schaffen. Neben den Neuregelungen bei der Krankenversicherung werden Unzulänglichkeiten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung beseitigt.

Im Einzelnen ist u.a. vorgesehen:

Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann von seiner Versicherung Auskunft darüber verlangen, ob für eine geplante Behandlung die Kosten getragen werden. Der Anspruch besteht, wenn die Behandlungskosten den Betrag von 2.000 EUR wahrscheinlich überschreiten werden. Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, eine konkrete Zusage zu erhalten; auf vorgelegte Unterlagen, etwa Kostenvoranschläge, muss der Versicherer in seiner Auskunft eingehen. Die Antwort ist fristgebunden spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Wird sie nicht erteilt, wird zugunsten des Versicherungsnehmers angenommen, dass die beabsichtigte Behandlung notwendig ist. Der Versicherer muss im Streitfall beweisen, dass dies nicht der Fall ist.

Bisher kann ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung in Unterlagen, die der Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholt hat, nur über einen Arzt oder über einen Rechtsanwalt Einsicht nehmen. Zukünftig soll er selbst Einsicht nehmen können, es sei denn, erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe stehen dem entgegen. Die Regelung folgt einer entsprechenden Regelung im Entwurf eines Patientenrechtegesetzes.

Mit der Einführung von Unisex-Tarifen in der privaten Krankenversicherung als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll das Tarifwechselrecht eingeschränkt werden, um Nachteile für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden. Aus Unisex-Tarifen soll nicht in herkömmliche Tarife gewechselt werden können; der Wechsel aus herkömmlichen Tarifen in Unisex-Tarife bleibt dagegen möglich. Ohne diese Einschränkung würden Unisex-Tarife nicht „funktionieren“, weil sich diejenigen Versicherungsnehmer, für die Unisex-Tarife zu einer höheren Prämienbelastung führen können, den Tarifen durch Wechsel in herkömmliche Tarife entziehen könnten. Dies würde zu erhöhten Belastungen der zurückbleibenden Versichertengemeinschaft führen. Die Einschränkung erleichtert außerdem die Kalkulation der Unisex-Tarife.

Das Pflichtversicherungsgesetz, das die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorschreibt, wird in zwei Punkten geändert: bei einer Insolvenz des Haftpflichtversicherers soll der dann eintrittspflichtige Entschädigungsfonds – die von der Versicherungswirtschaft getragene Verkehrsopferhilfe e. V. – bis zum Dreifachen der Mindestversicherungssumme haften. Bisher haftet er nur bis zur Mindestversicherungssumme. Der Versicherungsnehmer, der einen Unfall verursacht hat und nach der Insolvenz seines Versicherers existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, wird dadurch geschützt, dass bestimmte Ansprüche gegen ihn auf 2.500 EUR beschränkt werden (Die Schäden des unmittelbaren Unfallopfers werden bei Insolvenz des eintrittspflichtigen Versicherers stets durch den Entschädigungsfonds abgedeckt. Beschränkt werden sollen aber z.B. Ansprüche von anderen Versicherungen, die den Unfallverursacher aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen könnten).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ob Geburtsurkunde, Sozialversicherungsausweis oder Unterlagen zur Hausratversicherung: Zur Hand nehmen muss man diese Dokumente nur selten und es ist so herrlich einfach, sie in der Schreibtischschublade verschwinden zu lassen. Das spätere Wiederfinden gestaltet sich dann aber umso schwieriger. Gut, wenn man in dringenden Fällen weiß, wo zu suchen ist. Wer den Überblick nicht verlieren will, kann in wenigen Schritten Ordnung schaffen. Die Übersicht erklärt, worauf zu achten ist und welche Dokumente nicht voreilig entsorgt werden sollten.

Tipp 1: Schluss mit der Zettelwirtschaft

Alle Unterlagen sollten am besten so sortiert und abgeheftet werden, dass sie schnell griffbereit sind. Einzelne, nach Themen getrennte Ordner schaffen einen guten Überblick. Zusammengehörige Dokumente wie Geburts- oder Heiratsurkunden sollten gemeinsam aufbewahrt werden. Daneben lassen sich die Unterlagen rund ums Haus oder die Wohnung sowie Bank- oder Versicherungsdokumente in entsprechenden Ordnern sammeln.

Tipp 2: In doppelter Ausführung

Es ist ratsam, von wichtigen Dokumenten Kopien anzufertigen und diese getrennt vom Original zu hinterlegen. Um sich für den Fall eines Einbruchs oder Hausbrands abzusichern, lässt sich für die Originale ein Safe oder Bankschließfach nutzen. Gut aufbewahrt werden sollte auch eine Liste mit allen wertvollen Einrichtungsgegenständen. „Die Aufstellung hilft der Hausratversicherung im Schadenfall, die Kosten zu beziffern“, sagt Sabine Kreutzer-Martin, Expertin bei CosmosDirekt.

Tipp 3: Regelmäßiger Unterlagencheck

Damit die Papierberge nicht zu groß werden, sollte man alle drei bis fünf Jahre einen Blick in die Ordner werfen und zum Beispiel alte Rechnungen oder Kontoauszüge aussortieren. Dabei ist zu beachten, dass einige Unterlagen länger aufbewahrt werden sollten als andere (siehe Tabelle). Also genau hinschauen, was weg kann – und was nicht.

Tipp 4: Richtig entsorgen

Dokumente mit sensiblen Daten wie Kontonummern oder Kreditkartendaten sollten nicht einfach im Papierkorb entsorgt, sondern zuvor geschreddert werden. Immer wieder nutzen Identitätsdiebe private Informationen für ihre Betrügereien. Deshalb ist stets Vorsicht geboten.

Tipp 5: Digitale Dokumentenablage nutzen

Mit der wachsenden Bedeutung des Internets werden Dokumente immer häufiger digital zur Verfügung gestellt. Per E-Mail empfangene Dokumente, zum Beispiel Rechnungen, sollten in speziell eingerichteten, thematischen Ordnern gespeichert werden. Es ist sicherer, wichtige Dokumente immer an zwei getrennten Orten abzulegen – etwa auf der internen und zusätzlich auf einer externen Festplatte.

Noch praktischer sind Online-Plattformen, zum Beispiel von Banken und Versicherungen, auf denen Kontoauszüge und Schreiben hinterlegt sind. Der Vorteil der digitalen Dokumentenablage ist es, dass die Unterlagen jederzeit abrufbar sind – ob zu Hause am Computer oder unterwegs auf dem Smartphone. Um die Daten optimal zu schützen, ist das Passwort genauso vertraulich zu behandeln wie die Konto-PIN.

Empfehlung für Privathaushalte: In der Regel reicht es aus, folgende Aufbewahrungsfristen* einzuhalten:

Ein Leben lang

Standesamtliche Urkunden (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden, Sterbeurkunden von Angehörigen)

Schul- und Hochschulzeugnisse, Berufsabschlüsse

Ärztliche Gutachten

Belege über Wohneigentum

Mindestens bis zur Rente

Unterlagen, die den beruflichen Werdegang dokumentieren (z.B. Arbeitsverträge, Kündigungen, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise)

Für die gesamte Laufzeit

Versicherungsunterlagen für jegliche Policen

Unterlagen zu Finanz- und Vorsorgeprodukten (z.B. Tagesgeld, Lebensversicherung oder Sparplan)

Für die gesamte Gebrauchsdauer

Nachweise für die Hausratversicherung (z.B. Belege über Möbel, Elektronik oder Schmuck)

30 Jahre

Gerichtsurteile, Mahnbescheide

Kreditunterlagen

4 Jahre

Kontoauszüge oder Überweisungen (Bankunterlagen)

3 Jahre

Alte Mietverträge, Übergabeprotokolle, Kautionsquittungen

2 Jahre

Kassenbelege (Garantiezeit in der Regel zwei Jahre)

Handwerkerrechnungen

* Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen Ausnahmen gelten können.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl