Seit April 2012 wurde im Rahmen eines Pilotprojekts an der Diensthundeschule der sächsischen Polizei ein zum Aufspüren von versteckten Mobilfunktelefonen fähiger belgischer Schäferhund »Artus Lübeck Airport« ausgebildet. Nunmehr hat Artus erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden und kann den geregelten Diensteinsatz in den Justizvollzugsanstalten aufnehmen. Sein neuer Arbeitsort wird die Justizvollzugsanstalt Zeithain sein. Artus’ Spürnase wird jedoch auch den anderen sächsischen Justizvollzugsanstalten zur Verfügung stehen.

Justizminister Dr. Jürgen Martens: „Mit der erfolgreichen Ausbildung eines Handyspürhundes wird ein weiterer wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den sächsischen Justizvollzugsanstalten wie auch zur Kriminalprävention geleistet. In Justizvollzugsanstalten eingeschmuggelte Mobilfunktelefone stellen ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko dar. Über sie kann beispielsweise von Untersuchungsgefangenen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einfluss auf Zeugen genommen werden oder Strukturen organisierter Kriminalität durch entsprechende Kommunikation aus den Anstalten heraus aufrechterhalten werden.“ Jährlich werden in den sächsischen Justizvollzugsanstalten hunderte Mobilfunkgeräte sichergestellt. Bei den Gefangenen sind die immer kleiner und billiger werdenden Mobilgeräte sehr begehrt. „Handys in den Anstalten darf es nicht geben. Doch die Einbringungsmethoden und Versteckmöglichkeiten werden immer raffinierter. Im Jahr 2012 wurden über 300 Mobilfunkgeräte sichergestellt. Wie viele Telefone unentdeckt bleiben kann man nur ahnen. Neben Drogen sind Mobilfunktelefone die beliebteste Schmuggelware in den Gefängnissen“, erklärt Martens weiter. Die Justizvollzugsanstalt Zeithain ist bundesweit die erste und europaweit, nach Großbritannien, die zweite Anstalt, in der ein Handyspürhund eingesetzt wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der Einwand des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadenersatz zu zahlen.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Verkäufers, der über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 EUR gekauft hatte. Unmittelbar nach dem Zuschlag teilte ihm der Verkäufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Käufer wollte nun seinen entgangenen Gewinn ersetzt haben. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000 EUR weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadenersatz.

Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag habe der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Es sei auch sein Verschulden, dass er nicht mehr liefern könne. Er müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird. Da der Käufer auch einen Zeugen benennen konnte, der die Hosen von ihm für 30.000 EUR gekauft hätte, bekam er den vollen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen (LG Coburg, 14 O 298/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundestag hat das Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verabschiedet.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ist eine wichtige Säule für die Bürgerrechte. Zusammen mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof bildet das Gericht drei glänzende Sterne am verfassungsrechtlichen Himmel, wie die Verfassungsrechtlerin Renate Jäger einmal formulierte. Wie wichtig Straßburg ist, zeigen auch die vielen Verfahren in Straßburg, die sich manchmal auch gegen Deutschland richten. Mit den Neuregelungen sollen die Menschen gestärkt werden, die von den Urteilen betroffen sein können. Künftig werden Drittbetroffene mit Kostenhilfe unterstützt, etwa Kinder in Umgangsfragen. Es darf nicht vom Geld abhängen, ob man sich in den eigenen Angelegenheiten in Straßburg Gehör verschaffen kann.

Hintergrund: Der Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg steht auch deutschen Bürgerinnen und Bürgern offen. Allerdings können nur die Beschwerdeführer beim Gerichtshof Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie selbst nicht genug Geld haben. Das ist aus rechts- und sozialstaatlichen Gesichtspunkten unbefriedigend, denn in manchen Fällen sind Dritte unmittelbar betroffen, auch wenn sie nicht selbst klagen. Diese Drittbetroffenen können sich gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an dem Verfahren beteiligen. Damit sie nicht aus finanziellen Gründen davon absehen müssen, erhalten sie künftig Kostenhilfe aus der Bundeskasse. Die Kostenhilfe umfasst die Fahrt- und Aufenthaltskosten und andere notwendige Auslagen, des Drittbetroffenen selbst und seinem Rechtsbeistand.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung kommt mit dem zustande, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist.

Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht (LG) Heidelberg. Entscheidend sei nämlich, wer als Versicherungsnehmer in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung eingetragen sei. Nur mit dieser Person komme ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung zustande. Entsprechend könne der Versicherer keine Prämienansprüche gegen den Halter des Kfz geltend machen, wenn dieser nicht personenidentisch mit der in der Doppelkarte genannten Person sei.

Hinweis: Die Versicherungsdoppelkarte bzw. die elektronische Versicherungsbestätigung stellt die Willenserklärung des Versicherers auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Wer die Karte bei der Zulassung des Fahrzeugs verwendet, nimmt dieses Angebot des Versicherers an und wird damit automatisch Vertragspartner (LG Heidelberg, 5 S 62/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel eines Freizeitparks, mit der der Besucher bei Verlust des Buchungschips zu einem pauschalen Schadenersatz in Höhe des buchbaren Höchstbetrags verpflichtet wird, ist unwirksam.

Diese Entscheidung erstritt ein Verbraucherschutzverein vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Beklagt war der Betreiber eines Erlebnis-Freizeitparks. Nach der Bezahlung des Eintrittsgelds wird den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung gestellt. Wollen sie im Freizeitpark Leistungen in Anspruch nehmen und z. B. Getränke oder Speisen erwerben, müssen sie den Chip scannen lassen. Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Auf dem Chip voreingestellt ist ein Kreditrahmen von 150 EUR bei Erwachsenen bzw. 35 EUR bei Kindern. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten müssen die Besucher bei Verlust des Armbands mit Chip den eingeräumten Kredit in voller Höhe entrichten.

Das OLG hat den Freizeitparkbetreiber zur Unterlassung der beanstandeten Klausel verurteilt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfülle zwei Funktionen. Zum einen solle sich der Besucher nicht mit der Behauptung, den Chip verloren zu haben, seiner Zahlungspflicht für in Anspruch genommene Leistungen entziehen können. Zum anderen solle jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhandengekommen sei, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip buche. Allerdings übersteige die Pauschale bei Verlust des Chips den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne Weiteres möglich, den Betrag von 150 EUR voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadenersatz auferlegt werde, ohne dass ein Verschulden vorliegen müsse. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar seien, müsse dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet habe (OLG Brandenburg, 7 U 6/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem mehrwöchigen Ausfall des DSL-Anschlusses kann der Kunde einen Schadenersatzanspruch haben.

Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle des Kunden eines Telekommunikationsunternehmens hingewiesen. Durch einen Fehler des Unternehmens ließ sich der DSL-Internetanschluss ca. zwei Monate lang nicht nutzen. Da der Kunde über diesen Anschluss auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte, entstanden ihm Mehrkosten durch den Wechsel zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons. Er verlangt zudem Schadenersatz in Höhe von täglich 50 EUR für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des Zeitraums nutzen zu können.

Die Mehrkosten hat der BGH dem Kunden zugesprochen. Der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts müsse nach seiner Rechtsprechung dagegen grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. In Anwendung dieses Maßstabs hat der BGH einen Schadenersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittele lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirke sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus. Auch für den Ausfall des Festnetztelefons haben die Richter einen Schadenersatzanspruch abgelehnt. Allerdings stelle die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit sei. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfalle jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung stehe und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt werde. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kunde im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.

Demgegenüber hat der BGH dem Kunden dem Grunde nach Schadenersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei. Das Internet stelle weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Es ersetze wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermögliche es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem werde es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Damit habe sich das Internet zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache.

Hinweis: Zur Höhe des Schadenersatzes hat der BGH ausgeführt, dass der Kunde einen Betrag verlangen könne, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richte, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren. Einzelheiten müsse nun das Berufungsgericht klären, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH, III ZR 98/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Versicherungsschutz in der Reiserücktrittsversicherung wird nicht durch eine dem Versicherungsnehmer bekannte Grunderkrankung ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn diese nach der Erfahrung gelegentlich Akutbeschwerden verursachen kann.

So entschied das Landgericht (LG) Duisburg im Fall eines Mannes, der eine Reise wegen massiver Schmerzen im LWS-Bereich mit radikulären Symptomen in beiden Beinen nicht antreten konnte. Die Richter machten in ihrer Entscheidung zwei deutliche Aussagen:

Die Beschwerden des Versicherungsnehmers waren eine schwere Erkrankung. Die planmäßige Durchführung der Reise war ihm nicht zumutbar. Die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes lagen damit grundsätzlich vor.

Folgen die Beschwerden aus einer Grunderkrankung, die bei Abschluss der Versicherung bereits bestand, ist dies unerheblich, soweit die Erkrankung für den Versicherungsnehmer später unerwartet eintritt.

Entscheidungserheblich war hier das „unerwartet“. Die Klage ging für den Mann verloren, weil er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig unter starken Beschwerden litt und sich in ärztlicher Behandlung befand (LG Duisburg, 7 S 187/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kfz-Betriebe unterliegen bei gebührenpflichtigen Kostenvoranschlägen der strengen Werkvertragshaftung, wenn die Fehlerfeststellung unzulänglich ist, weil sie allein auf einem elektronischen Diagnosegerät beruht.

So hat das Amtsgericht (AG) Kassel rechtskräftig entschieden. Im Urteilsfall hatte der Kunde eine Markenwerkstatt aufgesucht, weil die Servolenkung seines Pkw schwergängig war. Ein Werkstattmitarbeiter führte eine Fehlerdiagnose mit Hilfe eines elektronischen Diagnosegeräts durch. Als Schadensursache wurde ein Ausfall der Pumpe für die Servolenkung angezeigt. Dementsprechend hieß es im Kostenvoranschlag (KVA) „Pumpe defekt“. Der Kunde zahlte für den Kostenvoranschlag 94,72 Euro, ließ die Reparatur aber in einer freien Werkstatt durchführen. Diese tauschte die Pumpe aus, doch die Schwergängigkeit der Lenkung blieb. Erst durch die Arbeiten im Motorraum, jedoch vor Ausbau der Pumpe, war erkennbar geworden, dass Korrosion am Kreuzgelenk der Lenkstange die wahre Ursache war. Den Rost zu entfernen, hätte rund 150 Euro gekostet. Für den Tausch der Pumpe musste der Kunde aber 537,04 Euro zahlen. In Höhe der Differenz nahm er bei der Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt hatte, Regress. Diese habe es fahrlässig versäumt, den Kunden darauf hinzuweisen, dass ihre Fehlerfeststellung mittels Diagnosegerät keine verlässliche Basis, sondern – entgegen der Kundenerwartung – nur eine vorläufige Einschätzung enthalte (AG Kassel, 423 C 4454/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) hat den Bundesrat passiert und wird damit wie geplant am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten und entwickelt sie in wesentlichen Punkten weiter. Das Gesetz umfasst folgende Regelungsbereiche:

Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen Heilberufen, wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten, zentral geregelt.

Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.

Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, dass grundsätzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, werden künftig verstärkt mit in den Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung zu erläutern sind.

Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zulasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.

Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt. Dies darf nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden.

Schließlich wird es in Haftungsfällen mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen muss.

Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden gestärkt:

Ein wichtiges Anliegen im Interesse von Patientinnen und Patienten ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung. Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleitungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.

Zudem wird dafür gesorgt, dass Versicherte ihre Leistungen schneller erhalten. Krankenkassen müssen spätestens binnen drei, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grunds für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.

Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes (hier: eine Bäckerei) nicht haftbar machen.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau entschieden, die an Heiligabend 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei geparkt hatte. Von dort aus wollte sie sich in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei zum Einkaufen begeben. Nach etwa 5 Meter Fußwegstrecke rutschte sie auf einer im Durchschnitt etwa 3 Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die eine einwöchige stationäre Behandlung erforderten. Die Frau war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadenersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500 EUR sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR.

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Frau treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. Im Berufungsverfahren wies das OLG die Frau nun darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Da die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien. Die Frau hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen (OLG Koblenz, 5 U 582/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl