Architecture plan house isolated on whiteVerletzt ein Grundstückseigentümer einen Dritten beim Abschlagen von Fliesen, fällt dies nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Gefahren, welche sich unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten verwirklichen und daher nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nach der Entscheidung nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern in die Privathaftpflichtversicherung. Wenn ein Gebäudeeigentümer bei Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten verletzt, verstößt er dadurch nicht gegen solche Sorgfaltspflichten, die ihn gerade als Eigentümer des Gebäudes treffen. Ein solcher Schadensfall fällt daher nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (OLG Hamm, I-20 U 120/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenBeitragserhöhungen stoßen in Vereinen selten auf Begeisterung. Im Extremfall werden Mitglieder mit der fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft drohen. Ein Recht auf fristlosen Austritt bietet eine Beitragserhöhung aber nur in Ausnahmefällen.

Die rechtlichen Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Grundsätzlich löst eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht aus. Die Mitglieder sind auf die ordentliche Kündigung verwiesen. Die Frist dafür muss sich aus der Satzung ergeben (sonst wäre ein sofortiger Austritt möglich) und darf nicht länger als zwei Jahre sein.

Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich. Sie setzt aber voraus, dass das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigsten im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen geben ihm deswegen ein Sonderkündigungsrecht.

Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, hängt stark von den Verhältnissen im einzelnen Verein ab. Das heißt,

  • welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt,
  • ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr ins Gewicht fallen,
  • wie finanziell belastbar die Mitglieder sind und
  • wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

Beispiele: Das Landgericht Aurich (1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40 Prozent nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg (302 S 128/98) hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um über 100 Prozent für zulässig.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Männchen Vertreter mit eimem SchreibenBei einer Erkrankung an Brustkrebs besteht erst mit dem pathologischen Befund ein Anlass zur Stornierung der Reise.

So sieht es das Amtsgericht Lahr. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Versicherungsnehmerin vorher nicht davon ausgehe, die Reise wegen einer schweren und unerwarteten Erkrankung nicht antreten zu können. Entscheidender Punkt für die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt, sei die nach der „Unverzüglichkeit“ der Stornierung. Diese Obliegenheit greife aber erst nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrunds ein. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung sei Rücktrittsgrund i.d.R. eine unerwartete schwere Erkrankung. Das ist ein objektives Merkmal. Erst mit dem Befund steht objektiv fest, dass eine solche unerwartete und schwere Erkrankung vorliegt. Der objektive Versicherungsfall ist erst in diesem Moment eingetreten. Unerheblich ist, dass die Erkrankung letztlich schon früher vorgelegen hat. Eine Vermutung oder Befürchtung reicht insofern nicht aus. Der Versicherer kann also nicht verlangen, dass bereits bei dem Verdacht einer möglichen Krankheit die Reise storniert wird (hier: Entnahme einer Gewebeprobe) (AG Lahr, 5 C 268/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Businessman and mazeDie für den Ort einer Klage wegen Sachmängeln an einem Kfz wichtige Frage, ob eine „Ausrichtung“ auf das Land des ausländischen Verbrauchers genügt, oder ob es zusätzlich erforderlich ist, dass der Internetauftritt für den Abschluss des Kaufvertrags ursächlich war, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten des Kfz-Käufers entschieden.

Im Streitfall hatte ein Privatmann aus Saarbrücken in einem nahe gelegenen Ort in Frankreich vom dort ansässigen Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Den Tipp hatte er von einem Bekannten, nicht aus dem Internet. Als Mängel auftraten, reichte er seine Klage beim Amtsgericht Saarbrücken ein. Dieses hielt sich für unzuständig. Zwar habe der Franzose seine gewerbliche Tätigkeit durch die Angabe der internationalen Vorwahl für Frankreich und zudem durch eine deutsche Mobilfunknummer auch auf Deutschland „ausgerichtet“. Das allein genüge jedoch nicht. Hinzukommen müsse, so auch das Landgericht Saarbrücken, dass die Internetseite des Händlers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei. Schließe ein Verbraucher „zufällig“, also ohne Kenntnis von dem Internetauftritt, einen Vertrag mit dem ausländischen Unternehmer, könne er nicht vor seinem Heimatgericht klagen. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Internetauftritt und dem konkreten Vertragsabschluss entbehrlich (EuGH, C-218/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall 25Ein Kfz-Vollkasko-Versicherer kann seine Einstandspflicht für einen Brandschaden nicht mit Blick auf den Einbau diverser Unterhaltungs- und Navigationselektronik ablehnen. Denn das erhöht die Möglichkeit der Risikoverwirklichung nicht nachhaltig.

Im Urteilsfall des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hatte der Halter des Fahrzeugs einen Musikverstärker, ein Navigationsgerät sowie Steuergeräte für Rückleuchten eingebaut. Das Fahrzeug brannte vollkommen aus. Es hatte einen Wiederbeschaffungswert von 7.500 EUR, der Restwert betrug 10 EUR. Der Halter verlangte vom Versicherer die Zahlung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das OLG gab ihm recht: So ein Einbau sei nicht unüblich, und die Versicherer fragten vor Vertragsabschluss regelmäßig nicht nach, ob Einbauten vorhanden seien.

 

Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn der Einbau mangelhaft ist und sich daraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt. Dann wird der Versicherer leistungsfrei, wenn dem Besitzer die Mangelhaftigkeit bekannt war und er die damit verbundenen Risiken bewusst in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, 12 U 43/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

GruppeDas Erlöschen des Rechts auf Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag trotz Belehrungsmangel ist gemeinschaftsrechtswidrig.

Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richter entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der ein Recht auf Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie unabhängig davon erlischt, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht ordnungsgemäß und rechtzeitig belehrt worden ist, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

Begründung: Anderenfalls hätte der Versicherer keinen Anreiz zur Beachtung der Mitteilungspflicht mehr. Zudem würde dem potenziellen Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrags auch der Schutz entzogen. Schließlich käme ein unerwünschtes Ergebnis hinzu: Habe der Versicherungsnehmer (durch Zahlung der fälligen Prämie) seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, sei bei einer solchen Regelung die Rücktrittsfrist abgelaufen, obwohl der Versicherer seine gesetzliche Verpflichtung zur Belehrung des Versicherungsnehmers nicht erfüllt habe (EuGH, C-209/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

AGB oranger KuliEine beliebte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Möbelversandhändlern zum Versand- und Gefahrübergang ist unwirksam.

Das zeigt ein Klageverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Stein des Anstoßes waren die AGB einer Möbelhändlerin für ihren Online-Shop. Dort hieß es: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Mit diesem Anspruch hatte er vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Sie beziehe sich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichte. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht werden. Es könne auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrags unangemessen. Sie weiche ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort ab. Dadurch verändere sich der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden. Es komme hinzu, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Das verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben im AGB-Recht (BGH, VIII ZR 353/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Polizei am Unfallort 4Zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer, wenn der Schädiger weder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, noch das Fahrzeug berechtigt nutzt.

So entschied das Amtsgericht (AG) Hagen im Fall eines Jugendlichen, der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Gleichwohl hatte er zusammen mit dem Sohn des Eigentümers das Fahrzeug für eine Spritztour genutzt. Dabei war der Wagen beschädigt worden.

Nach der Entscheidung konnte der Geschädigte seinen Schaden sowohl vom Versicherer als auch vom Schädiger ersetzt bekommen. Im Innenverhältnis von Versicherer und Schädiger gelte nach Ansicht des AG aber etwas anderes. Hier hafte der Schädiger alleine. Der Versicherer sei ihm gegenüber leistungsfrei geworden, weil der Schädiger seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt habe, indem er den haftpflichtversicherten PKW ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt hat. Habe der VR den Schaden ausgeglichen, könne er also Regress beim Schädiger nehmen (AG Hagen, 140 C 206/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbeistandZum 1. November 2013 ist das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr in Kraft getreten. Damit bekommen Passagiere das Recht auf eine effektive Schlichtung von Fluggastansprüchen. Sie dürfen sich einen Mehrwert von der Einrichtung der Schlichtung versprechen, denn die beiden großen Airline-Verbände haben ihre freiwillige Teilnahme an der Schlichtung zugesagt. Durch die freiwillige Teilnahme soll sich die Akzeptanz der Schlichtungsergebnisse für die Airlines erhöhen.

Ansprüche von Fluggästen, die ab dem 1. November 2013 entstehen, werden – sofern sie von den Airlines nicht binnen zwei Monaten erfüllt werden – im Rahmen der neuen Schlichtung reguliert werden können. Die Schlichtungen werden grundsätzlich durch privatrechtlich organisierte, von den Unternehmen getragene Schlichtungsstellen durchgeführt. Unternehmen, die sich an der freiwilligen privaten Schlichtung nicht beteiligen, werden einer subsidiären behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen.

Zum Hintergrund: Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In all diesen Fällen haben Fluggäste aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Diese Ansprüche nutzen in der Praxis aber nur wenig, wenn sie nicht auch tatsächlich schnell, kostengünstig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Dies sollen die Neuregelungen gewährleisten, wonach künftig Zahlungsansprüche bis zu 5.000 EUR mit Hilfe der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können.

Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ist ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen. Die Luftfahrtunternehmen können allerdings gesetzlich nicht zur Anerkennung der Schlichtungsvorschläge gezwungen werden. Deshalb setzt das Gesetz zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d.h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden. Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen. Das Verfahren ist für den Fluggast – abgesehen von Missbrauchsfällen – zunächst kostenlos.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der ParagraphIst eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht beim Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit. Geklagt hatte eine Autofahrerin, die für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet hatte. Als sie eines Tages hinausfuhr, stand unmittelbar vor der Ausfahrt ein Lieferwagen. Sie versuchte, links auf die Tiefgarageneinfahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren. Dazu setzte sie ihren Pkw noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach des Pkw. Insgesamt entstand dabei ein Schaden von 2000 EUR. Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen. Das sah die Besitzerin des Golfs anders und erhob Klage.

Die zuständige Richterin am AG gab jedoch der Versicherung recht. Die Vermieterin der Tiefgarage hafte nicht für den Schaden. Daher bestehe auch keine Einstandspflicht seitens der Versicherung. Vorliegend handele es sich um ein Kipptor, das sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei dem Tor handele es sich um eine verkehrsübliche Anlage. Es entspreche den Regeln der Technik und weise keinen Mangel auf. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass diese Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Belastung könne von der Vermieterin daher nicht verlangt werden. Auch zusätzliche Hinweisschilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze (AG München, 454 C 28946/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl