GruppeDas Erlöschen des Rechts auf Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag trotz Belehrungsmangel ist gemeinschaftsrechtswidrig.

Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richter entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der ein Recht auf Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie unabhängig davon erlischt, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht ordnungsgemäß und rechtzeitig belehrt worden ist, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

Begründung: Anderenfalls hätte der Versicherer keinen Anreiz zur Beachtung der Mitteilungspflicht mehr. Zudem würde dem potenziellen Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrags auch der Schutz entzogen. Schließlich käme ein unerwünschtes Ergebnis hinzu: Habe der Versicherungsnehmer (durch Zahlung der fälligen Prämie) seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, sei bei einer solchen Regelung die Rücktrittsfrist abgelaufen, obwohl der Versicherer seine gesetzliche Verpflichtung zur Belehrung des Versicherungsnehmers nicht erfüllt habe (EuGH, C-209/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

AGB oranger KuliEine beliebte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Möbelversandhändlern zum Versand- und Gefahrübergang ist unwirksam.

Das zeigt ein Klageverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Stein des Anstoßes waren die AGB einer Möbelhändlerin für ihren Online-Shop. Dort hieß es: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Mit diesem Anspruch hatte er vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Sie beziehe sich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichte. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht werden. Es könne auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrags unangemessen. Sie weiche ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort ab. Dadurch verändere sich der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden. Es komme hinzu, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Das verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben im AGB-Recht (BGH, VIII ZR 353/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Polizei am Unfallort 4Zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer, wenn der Schädiger weder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, noch das Fahrzeug berechtigt nutzt.

So entschied das Amtsgericht (AG) Hagen im Fall eines Jugendlichen, der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Gleichwohl hatte er zusammen mit dem Sohn des Eigentümers das Fahrzeug für eine Spritztour genutzt. Dabei war der Wagen beschädigt worden.

Nach der Entscheidung konnte der Geschädigte seinen Schaden sowohl vom Versicherer als auch vom Schädiger ersetzt bekommen. Im Innenverhältnis von Versicherer und Schädiger gelte nach Ansicht des AG aber etwas anderes. Hier hafte der Schädiger alleine. Der Versicherer sei ihm gegenüber leistungsfrei geworden, weil der Schädiger seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt habe, indem er den haftpflichtversicherten PKW ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt hat. Habe der VR den Schaden ausgeglichen, könne er also Regress beim Schädiger nehmen (AG Hagen, 140 C 206/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbeistandZum 1. November 2013 ist das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr in Kraft getreten. Damit bekommen Passagiere das Recht auf eine effektive Schlichtung von Fluggastansprüchen. Sie dürfen sich einen Mehrwert von der Einrichtung der Schlichtung versprechen, denn die beiden großen Airline-Verbände haben ihre freiwillige Teilnahme an der Schlichtung zugesagt. Durch die freiwillige Teilnahme soll sich die Akzeptanz der Schlichtungsergebnisse für die Airlines erhöhen.

Ansprüche von Fluggästen, die ab dem 1. November 2013 entstehen, werden – sofern sie von den Airlines nicht binnen zwei Monaten erfüllt werden – im Rahmen der neuen Schlichtung reguliert werden können. Die Schlichtungen werden grundsätzlich durch privatrechtlich organisierte, von den Unternehmen getragene Schlichtungsstellen durchgeführt. Unternehmen, die sich an der freiwilligen privaten Schlichtung nicht beteiligen, werden einer subsidiären behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen.

Zum Hintergrund: Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In all diesen Fällen haben Fluggäste aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Diese Ansprüche nutzen in der Praxis aber nur wenig, wenn sie nicht auch tatsächlich schnell, kostengünstig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Dies sollen die Neuregelungen gewährleisten, wonach künftig Zahlungsansprüche bis zu 5.000 EUR mit Hilfe der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können.

Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ist ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen. Die Luftfahrtunternehmen können allerdings gesetzlich nicht zur Anerkennung der Schlichtungsvorschläge gezwungen werden. Deshalb setzt das Gesetz zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d.h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden. Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen. Das Verfahren ist für den Fluggast – abgesehen von Missbrauchsfällen – zunächst kostenlos.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der ParagraphIst eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht beim Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit. Geklagt hatte eine Autofahrerin, die für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet hatte. Als sie eines Tages hinausfuhr, stand unmittelbar vor der Ausfahrt ein Lieferwagen. Sie versuchte, links auf die Tiefgarageneinfahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren. Dazu setzte sie ihren Pkw noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach des Pkw. Insgesamt entstand dabei ein Schaden von 2000 EUR. Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen. Das sah die Besitzerin des Golfs anders und erhob Klage.

Die zuständige Richterin am AG gab jedoch der Versicherung recht. Die Vermieterin der Tiefgarage hafte nicht für den Schaden. Daher bestehe auch keine Einstandspflicht seitens der Versicherung. Vorliegend handele es sich um ein Kipptor, das sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei dem Tor handele es sich um eine verkehrsübliche Anlage. Es entspreche den Regeln der Technik und weise keinen Mangel auf. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass diese Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Belastung könne von der Vermieterin daher nicht verlangt werden. Auch zusätzliche Hinweisschilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze (AG München, 454 C 28946/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holz / InnovationFluggäste eines verspäteten Flugs haben einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung, soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

Diese für Reisende vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaares, das bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebucht hatte. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Eheleute erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Ihr Weiterflug sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den sie nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an. Die Eheleute beanspruchen daher jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR.

Der BGH sprach den Eheleuten diese Beträge zu. Er orientierte sich dabei an der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Fluggastrechteverordnung. Der EuGH hat den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs einen Ausgleichsanspruch zugesprochen, soweit sie wie vorliegend die Eheleute infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gelte auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruhe, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst werde. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergäben sich nach Ansicht des BGH weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz (BGH, X ZR 123/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Männchen verwirrt UnfallRechtsprechung zu Sachmängeln an werkseitig ausgerüsteten Gasfahrzeugen ist noch rar. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, das den Käufer wegen Quietschgeräuschen – ausgehend von der Gasanlage – vom Kaufvertrag zurücktreten ließ, verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit.

Der Käufer hatte sich einen neuen Chevrolet Aveo mit Gasanlage zugelegt. Bis auf die Quietschgeräusche konnten alle Beanstandungen der Elektronik/Elektrik behoben werden. Für den Händler waren die Geräusche beim Gasbetrieb derzeit technisch nicht vermeidbar, im Übrigen aber auch mit einem Kostenaufwand von nur 49 EUR aus der Welt zu schaffen. Das OLG qualifizierte die Geräusche als Sachmangel und attestierte ihnen obendrein Rücktrittserheblichkeit. Bei Gasfahrzeugen der Konkurrenz träten keine vergleichbaren Quietschgeräusche auf. Da die Ursache der Geräusche im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt gewesen sei, müsse schon deshalb von einem „erheblichen“ Mangel ausgegangen werden (OLG Koblenz, 3 U 1498/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Puzzle TeamworkDer Fahrzeugbrief ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung. Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben.

Das ist das Ergebnis aus einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Coburg. Kläger und Beklagte waren bis Anfang des Jahres 2012 Lebensgefährten. Der Kläger studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen gebrauchten BMW zum Preis von 16.100 EUR. Zunächst wurde vereinbart, dass der Wagen auf den Kläger zugelassen wird, die Beklagte das Auto aber abholt. Dann gab es aber Schwierigkeiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich der Kläger im Ausland aufhielt und in seinem Personalausweis eine veraltete Adresse eingetragen war. Schließlich wurde der BMW auf die Beklagte zugelassen, welche das Auto abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte sie das Fahrzeug an einen Dritten weiter. Der Kläger behauptete, dass er alleiniger Eigentümer des Fahrzeugs war und es seiner damaligen Freundin lediglich zur Nutzung überlassen hatte. Er verlangte den ursprünglichen Kaufpreis als Schadenersatz von der Ex-Freundin. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr das Auto geschenkt worden sei. Ihr hätte direkt vom Autohaus Eigentum am BMW verschafft werden sollen. Die Zulassung auf den Kläger habe anfänglich nur deshalb erfolgen sollen, weil sie am Kauftag ihren Personalausweis nicht dabeigehabt habe.

Das LG gab der Klage statt. Es war davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Kaufvertrags Eigentümer des BMW wurde. Zwar wurde die Beklagte als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Dies erfolgte aber nur, weil die eigentlich geplante Zulassung auf den Kläger an dessen unzutreffender Anschrift in seinem Personalausweis scheiterte und er aufgrund seines Auslandsaufenthalts darauf nicht reagieren konnte. Das Gericht war auch nicht von einer Schenkung überzeugt. Wenn der Kläger – wie seine Ex-Freundin angab – ihr von vornherein das Auto schenken wollte, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt wird. Zudem stellte sich im Rahmen der Anhörung des Autoverkäufers als Zeuge heraus, dass eine Zulassung auf sie nicht an ihrem vergessenen Personalausweis scheitern konnte. Daher war das Gericht nicht von einer Schenkung des Klägers an die Beklagte überzeugt. Es ging davon aus, dass der Kläger seiner damaligen Lebensgefährtin das Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen hatte. Diese Leihe endete mit der Beziehung und der Rückforderung des Fahrzeugs. Da die Beklagte das Fahrzeug unberechtigt weiterverkauft hatte, wurde sie zu Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises verurteilt. (LG Coburg, 23 O 246/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtWer sich bei der Verfolgung eines Taschendiebs verletzt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn sich das Geschehen im Ausland abspielt.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG). Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass kein versicherter „Arbeitsunfall“ im Sinne des Gesetzes vorliege, wenn es dem Verfolger nicht in erster Linie um die Festnahme des Straftäters, sondern um die Wiedererlangung des Diebesguts geht.

Hinweis: Die Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht nur bei Unfällen am Arbeitsplatz, sondern schützt auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr begeben. Versichert ist zum Beispiel, wer bei Unglücksfällen Hilfe leistet, wer Angegriffenen beisteht oder versucht, einen Straftäter festzunehmen (SG Berlin, S 163 U 279/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbeistandDamit auch dem mittellosen Bürger der oft kostenintensive Weg zu den Gerichten nicht versperrt ist, greift ihm der Staat mit der sogenannten Prozesskostenhilfe unter die Arme, die eine Prozesspartei vorerst von Verfahrens- und Anwaltskosten freistellt. Voraussetzung: Der künftige Kläger oder Beklagte kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch unter Einsatz vorhandenen Vermögens nicht selbst aufbringen, was er anhand eines Auskunftsformulars zu seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen und denen seines Ehegatten ausführlich und wahrheitsgemäß darlegen muss. Ungemach droht dem, der sich hierbei ärmer macht als er tatsächlich ist.

So geschehen in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedenen Fall. Der Kläger, der aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau vor Gericht zog, hatte für die 1. Instanz vor dem Landgericht auf Grundlage seiner Angaben, wonach er und seine Ehefrau über kein Grundvermögen verfügten, Prozesskostenhilfe erhalten. Als das Verfahren in die Berufung ging, begehrte er diese Form der Sozialunterstützung auch für die zweite Instanz und verwies auf seine bereits gemachten Angaben. Hellhörig wurden die Richter allerdings, als der Kläger eine Terminverlegung wegen einer beabsichtigten Flugreise für einen mehrwöchigen Aufenthalt in seinem Herkunftsland Türkei beantragte. Dies nahm der erkennende Senat zum Anlass, genauer nachzufragen, aus welchen Einkünften bzw. Vermögensreserven diese Auslandreise finanziert werden sollte und über welche Einkommensquellen bzw. welches Vermögen der Kläger und seine Ehefrau in der Türkei verfügten. Heraus kam das vage Eingeständnis, dass die Ehefrau Eigentümerin einer Wohnung „in der Türkei“ sei. Dies hatte der Kläger allerdings bislang in mehreren Erklärungen unerwähnt gelassen. Die Fragen des Gerichts zu weiterem Vermögen bzw. zu Einnahmequellen der Antragstellerseite in der Türkei wurden nicht bzw. nur ausweichend beantwortet.

Das OLG Bamberg wertete dies in Anbetracht der klaren Fragestellungen im Auskunftsformular als absichtliche Täuschung durch den anwaltlich beratenen Kläger über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse und verweigerte ihm die begehrte Prozesskostenhilfe. Hierbei stützte es sich auf die Sanktionsnorm § 124 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagen kann, wenn eine Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Denn es genüge bereits, so der Senat unter Hinweis auf höchstrichterliche Entscheidungen, dass die falschen Angaben generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. Dies sahen die Richter beim Verschweigen von ausländischem Grundvermögen, das nicht als Schonvermögen gilt und damit grundsätzlich zur Aufbringung von Prozesskosten eingesetzt werden muss, als gegeben an.

Nachdem der Kläger erst auf gezieltes Nachfragen des Gerichts das Auslandsvermögen seiner Ehefrau offengelegt, zudem die weitergehenden Nachfragen nicht bzw. nur ausweichend beantwortet und auch keinerlei Belege vorgelegt hatte, sah das Gericht seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe jedenfalls für das Berufungsverfahren als verwirkt an (OLG Bamberg, 4 U 38/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl