Männchen Vertreter mit eimem SchreibenVorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bankkunden, der von seiner kreditgebenden Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt zurückgefordert hatte. Dieses war nach den Vertragsbedingungen der Bank unabhängig von der Vertragslaufzeit des Kredits fällig.

Die Richter am BGH hielten die Vertragsbedingung für unwirksam. So sei beim Darlehensvertrag der zu zahlende Zins der Preis für die Kapitalnutzung. Für eine weitere Gebühr bestehe keine Rechtsgrundlage. Das Bearbeitungsentgelt sei keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebots) auf die Kunden abgewälzt. Die Bank würde diese Tätigkeiten jedoch im eigenen Interesse oder aufgrund eigener Rechtspflichten erbringen. Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen könnten aber die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht rechtfertigen. Dies gelte insbesondere, da mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen erhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden seien (BGH, Urteile vom 13.5.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Hat ein Sparkassenmitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Anspruch aus einem Direktversicherungsvertrag, kann seine Ehefrau diese Ansprüche nicht geltend machen, wenn er sie ihr abtritt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter entschieden, dass die Abtretung unwirksam sei. Hierfür sprächen zwei Gründe:

  • Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Ohne eine Zustimmung des Versicherungsnehmers (hier des Arbeitgebers) kann der Versicherte nur über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
  • Im Übrigen greifen die Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen. Diese sehen ein vertragliches Abtretungsverbot vor. Das OLG hielt dieses für wirksam. Es benachteilige weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Versicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge immer der Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, wenn Ansprüche durch einen Dritten geltend gemacht werden sollen. Ein Einbeziehen des Versicherungsnehmers ist meist unumgänglich (OLG Hamm, 20 U 67/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderNur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Das musste sich ein Physiotherapeut vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über das Internet einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske hatte er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München angegeben. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Physiotherapeut den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie meint, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht. Er habe nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt.

Die Richterin gab dem Waschmaschinenlieferanten recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sodass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang seien (Amtsgericht München, 222 C 16325/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

MoneyEin Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen Zahnarzt zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert. Die Patientin beendete die Zahnbehandlung durch den Zahnarzt zwei Jahre später und verlangte Schadenersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf. Es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das OLG ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR bestätigt. Es lasse sich zwar kein Behandlungsfehler feststellen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die mit der Versorgung geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, sie über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen. Sie habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, sodass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt die Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe er nicht bewiesen (OLG Hamm, 26 U 54/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteEine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die für den Versicherungsnehmer auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Versicherer vorsieht, ist unwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hin. Nach Ansicht der Richter verstoße der Versicherer mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland. Der Vertragszweck sei durch die Einschränkung auf die bloße – nachträgliche – Kostenerstattungspflicht gefährdet (sog. Aushöhlung). Unwirksam sei nach der Entscheidung auch eine Klausel, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer „ärztlichen Anordnung“ oder einem „ärztlichen Attest“ vor Beginn des Rücktransports als ärztlichem Nachweis abhängig ist. Auch dies benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen (OLG Stuttgart, 7 U 3/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphEntspricht die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht den Vorgaben durch die Satzung, kann das dazu führen, dass die dort gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Das gilt aber nicht grundsätzlich. Eine Abweichung kann zulässig sein, wenn trotzdem alle Mitglieder rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Im konkreten Fall sah die Satzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgt. Entgegen dieser Vorgabe hatte der Vorstand per Infopost eingeladen. Auf dem Umschlag war zudem nicht der Verein, sondern eine GmbH als Absender angegeben. Ein Mitglied verlangte deswegen, die Wahlen und Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung als unwirksam zu behandeln. Das OLG Hamm gab ihm recht. Es bezog sich aber nicht darauf, dass statt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift postalisch eingeladen wurde. Dadurch sei nämlich grundsätzlich sichergestellt, dass Mitglieder die Einladung zur Kenntnis nehmen. Das OLG war aber der Meinung, dass die Versandform (Infopost) und der vereinsfremde Absenderaufdruck dazu geführt haben könnte, dass die Mitglieder das Einladungsschreiben mit Werbesendungen verwechseln. Dadurch könnte die Einladung vielen Mitgliedern entgangen sein (OLG Hamm, 8 U 20/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenDas Urteil der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück in dem „Ping“-Verfahren ist nun rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des LG in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung der Entscheidung habe keine Rechtsfehler ergeben, so der 3. Strafsenat des BGH. Damit ist das Strafverfahren abgeschlossen.

Das LG Osnabrück hatte die beiden Hauptangeklagten wegen Betrugs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt worden. Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des LG fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u.a. ein Polizeibeamter, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Der BGH hat die rechtliche Würdigung des LG bestätigt. Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liegt darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es liegt auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 EUR berechnet, sodass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 EUR entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 Prozent vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000 EUR. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden (BGH, 3 StR 342/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

the bankFür die Nacherstellung eines Kontoauszugs dürfen Kreditinstitute nicht pauschal 15 EUR in Rechnung stellen, wenn ihnen in vielen Fällen tatsächlich geringere Kosten entstehen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die beklagte Bank hatte Folgendes vorgetragen: 80 Prozent der Fälle betreffen Vorgänge, die bis zu sechs Monate zurückreichten. In diesen Fällen fielen intern Kosten in Höhe von (nur) 10,24 EUR an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht wurden, die länger als sechs Monate zurücklagen, waren die Kosten indes deutlich höher. Damit, so der BGH, habe die Bank belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach Nutzergruppen möglich ist. Darüber hinaus habe sie dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr veranschlagt. Entsprechend müsse sie das Entgelt an den tatsächlichen Kosten ausrichten und für jede Gruppe gesondert bestimmen.

Hinweis: Die auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet auch, dass die Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen höher als 15 EUR sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bank bei ihrer Preisgestaltung nach Nutzergruppen differenziert (BGH, XI ZR 66/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Kommt es durch einen Überspannungsschaden im Stromnetz zu einem Schaden beim Endkunden, muss der Netzbetreiber hierfür haften.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der Schadenersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend macht. Verklagt hatte er die Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes, die auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vornimmt. Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf. Dabei wurden mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

Der BGH hat die Beklagte zum Ersatz des Schadens verurteilt. Sie hafte aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Neben beweglichen Sachen sei auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität habe vorliegend aufgrund der Überspannung einen Fehler aufgewiesen. Hierdurch seien die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht worden. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen müsse der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin sei zudem auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornehme. In diesem Fall werde die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei (BGH, VI ZR 144/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbeistandHat der Zahnarzt eine falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung gewählt und ein zu großes Implantat eingebracht, was zu sechstägigen starken Nervenschmerzen und hiernach zu einer dauerhaften Gefühlsbeeinträchtigung im Behandlungsbereich führt, ist ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR angemessen.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Patienten, bei dem die Insertion des Implantats 37 fehlerhaft erfolgt war, weil der beklagte Implantologe eine falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung gewählt hatte. Damit war das Implantat zu groß ausgefallen. Dies führte in der Folge zu einer Nervenschädigung. Ob ein Dauerschaden verbleibe, sei für das Gericht noch nicht sicher abzusehen. In jedem Fall sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen, weil der Patient unter starken Nervenschmerzen und anschließend fortdauernd unter Gefühlsbeeinträchtigungen leiden musste. Nicht mehr korrigieren lasse sich auch der Umstand, dass das Implantat zu groß sei (OLG Koblenz, 5 U 1212/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl