PuzzleEin Anspruch auf eine Waschmaschine wird nicht dadurch verwirkt, dass der Leistungsempfänger längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt. Steht nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, kann ein Bedarf an „Erstausstattung“ mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist.

So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer 1954 geborenen Frau. Diese hatte zunächst bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine genutzt. Nach der Scheidung konnte sie die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Frau keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte sie beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehn in Höhe von 179 EUR, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne.

Das sah das LSG jedoch anders. Es bejahte einen Anspruch der Frau auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht. Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 369/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 22-jährigen Frau entschieden. Diese hatte in einem Freibad eine wellenförmige Rutsche benutzt. Dabei war sie verunfallt und hatte sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Vom Betreiber des Schwimmbads verlangte sie nun Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dazu hat sie behauptet, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft. Die Wellenform berge die – sich bei ihrem Unfall realisierte – Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies würden auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer bestätigen. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Die Schadenersatzklage blieb vor dem OLG jedoch erfolglos. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung des Betreibers. Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotential auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebenen Rutschpositionen – sitzend und nach vorne vorgebeugt – gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst wenn der Nutzer – den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, sodass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit einer den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären (OLG Hamm, 9 U 13/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Wird ein Pkw im Kaufvertrag als unfallfrei bezeichnet, kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der Wagen tatsächlich bereits in zwei Unfälle verwickelt war.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Frau, die bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 EUR gekauft hatte. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt „unfallfrei“. Weiterhin hieß es, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte eine Rückabwicklung. Sie behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500 EUR zurück, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Verwendungen von 1.150 EUR. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewusst.

Das LG gab der Klage statt. Es stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer schilderte einen großen Unfall. Deshalb durfte die Käuferin den Rücktritt erklären. Der Händler hatte eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos – hinsichtlich der Unfallfreiheit – übernommen. Diese Erklärung war auch schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Händler in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache „Unfallfreiheit“ übernommen hatte. Weil diese nicht vorlag könne die Käuferin den Kaufpreis von 6.500 EUR sowie Zinsen hierauf herausverlangen. Auch die von der Käuferin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150 EUR bekam sie ersetzt. Anrechnen lassen musste sie sich aber die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen hatte, war sie vollständig erfolgreich (LG Coburg, 41 O 555/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphNach der Fluggastrechteverordnung der EU haben Fluggäste bei Annullierung des Flugs oder bei größeren Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die üblicherweise nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen.

Auf diese Grundsätze wies das Amtsgericht Hannover in zwei Rechtsstreitigkeiten um Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen hin. In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4.3.2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In dem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4.3.2014 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und um 2.20 Uhr, mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten könne.

Das Gericht hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeugs am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortags resultiere, sei dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr. Takte die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden könnten, dann habe die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen lägen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsverhältnissen. Vielmehr seien sie allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet. Das Gericht sprach den Klägern daher jeweils 800 EUR Ausgleichszahlung zu (Amtsgericht Hannover, 538 C 11519/13 und 565 C 850/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Cube 5Auch wenn sie keine Vergütung erhalten, sind Sportler als „Wie-Beschäftigte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der sportliche Einsatz über das hinausgeht, was sich aus den mitgliedschaftlichen Verpflichtungen ergibt.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg begründete damit den Unfallversicherungsschutz einer Handballamateurspielerin der 2. Bundesliga, die sich beim Training eine Verletzung zugezogen hatte.

Hintergrund: Ob Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch VII besteht, hängt davon ab, ob das Vereinsmitglied wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig wird und die Arbeitsleistungen nicht nur auf Mitgliedspflichten beruhen. Bei einem Mannschaftssportler ist ein Beschäftigungsverhältnis – und eine entsprechende weisungsgebundene Eingliederung – gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet. Das gilt auch, wenn er nur Auslagenersatz erhält, so das LSG. Für eine Wie-Beschäftigung spricht nach Ansicht des LSG das Vorliegen folgender Kriterien:

Der Sport wird auf Leistungssportniveau betrieben.

Der Verein erzielt mit dem Einsatz der Sportler über Sponsoring wirtschaftliche Einnahmen

Er verpflichtet die Sportler zur Teilnahme an Fernseh-, Rundfunk-, Presse- und Werbeveranstaltungen des Vereins und seiner Sponsoren.

Die Sportler übertragen Persönlichkeitsrechte an den Verein und verpflichten sich, keine Verträge mit anderen Werbepartnern zu schließen.

Etwaige – aus Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielte – Erlöse stehen ausschließlich dem Verein zu.

(LSG Baden-Württemberg, L 8 U 1324/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

render of a database cluster conceptEin Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Hauseigentümerin klargestellt, die Schadenersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in ihrer Garage geltend gemacht hatte. Dort war es an einem korrodierten Rohr zum Wasseraustritt gekommen. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Der Schaden sei innerhalb des Gebäudes entstanden und auf die darin befindliche Anlage zurückzuführen. Auf die Berufung der Eigentümerin hat das OLG eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbands dem Grunde nach festgestellt. Es hat den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Schadstelle sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr befunden habe. Dieser Leitungsteil stehe im Eigentum des Zweckverbands. Ihn treffe eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbands auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen. Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbands ende erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung. Daher könne der Eigentümerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden (OLG Koblenz, 1 U 1281/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holz / InnovationBei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein darf das betroffene Mitglied mit abstimmen.

Das hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf § 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort ist bestimmt, dass ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, „wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“ Nach Auffassung des KG ist § 34 BGB aber auf den Ausschluss aus dem Verein nicht anzuwenden. Der Ausschluss sei weder die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Betroffenen noch die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein (KG Berlin, 12 W 73/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphDer Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Ein Mann hatte eine Flugreise gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Reisetags nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft. Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise. Der Versicherer weigert sich zu zahlen. Er meint, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.

Der Richter am Amtsgericht gab jedoch dem Versicherungsnehmer recht: Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte. Das Online Check-In-Verfahren diene dagegen maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber nur, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Das Gericht ist der Meinung, dass für den Reiseantritt der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen müsse, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Das alles sei beim Online-Check-In noch nicht der Fall (Amtsgericht München, 171 C 18960/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossWer eine Reise in die Türkei unternimmt, muss damit rechnen, dass Muezzinrufe von Moscheen zu hören sind.

Diese eigentlich selbstverständliche Feststellung musste das Amtsgericht Hannover im Fall eines Reiseunternehmens treffen, dass wegen eines angeblichen Reisemangels von einem Urlauber verklagt worden war. Dieser hatte eine 14-tägige Flugpauschalreise nach Doganbey in der Türkei für sich und seine Partnerin für 2258 EUR gebucht. Er bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe. Darin sah er einen Reisemangel und verlangte 1.161 EUR Schadenersatz von dem Reiseunternehmen.

Das Amtsgericht sah das jedoch anders. Es stellte fest, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet. Daher hätte der Urlauber mit landestypischen Geräuschen rechnen müssen (Amtsgericht Hannover, 559 C 44/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

§ paragraph zeichenIn unserer virtuellen Welt wird es in Zukunft kaum noch Sterbefälle ohne „digitalen Nachlass“ geben. Die meisten Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern und Accounts im Netz – vom Email-Postfach, Zugang zu Social-Network-Plattformen bis hin zum Amazon-Nutzerkonto. Doch was passiert mit dem virtuellen Nachlass?

Auch nach dem Tod bleiben sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen: Email-Postfächer laufen voll, gestartete Ebay-Auktionen gehen weiter und das Xing-Profil preist unverändert den beruflichen Werdegang an. Wie aber kommen Erben an all die Passwörter? Und an wen dürfen Zugangsdaten herausgegeben werden? Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelungen gibt es bisher kaum. Abhilfe können Sie durch klare Regelungen im Testament, der Vorsorgevollmacht und Hinterlegung von Passwörtern schaffen.

„Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines Menschen auf dessen Erben über“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Dies gilt jedenfalls für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware, gespeicherte Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern.“ Digitale Liebes-Emails und sonstige höchstpersönliche Positionen bzw. Daten sind dagegen nicht vererblich. „Denn jeder Mensch hat einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit, auch über den Tod hinaus“, so Dr. Meininghaus.

Doch wer entscheidet, welche Emails einen geschäftlichen Inhalt haben oder höchstpersönlicher Natur sind? Und wie wirkt das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht, wenn es darum geht, welche Informationen Provider herausgeben dürfen? „Gerade in diesem Bereich ist die Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer Rechtsunsicherheit bei Erben und Internetdienstleistern führt“, weiß Dr. Meininghaus. „Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis wird zum Teil vertreten, dass Emails und Daten, die durch den Verstorbenen selbst noch nicht vom Server abgerufen worden sind, nicht an die Erben gegeben werden dürfen“, erklärt Dr. Meininghaus. Es verwundert daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche teilen dem Erben gegen Vorlage eines Erbnachweises – entweder Erbschein oder notarielles Testament – die Zugangsdaten mit, andere löschen bzw. sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der Legitimation von Erben gegenüber Banken sucht man vergeblich.

„Allen Bürgern kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen“, rät Dr. Meininghaus. „Im Testament sollten klare Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass aufgenommen werden. Auch an einen Vorsorgebevollmächtigten können konkrete Aufträge im Hinblick auf die Sichtung der Dateien gegeben werden.“ In Kombination dazu empfiehlt sich ein Hinweis auf eine Listung aller Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte. Die Aufführung im Testament selbst ist aufgrund der regelmäßigen Aktualisierung der Passwörter nicht zweckmäßig. „Achten Sie auch darauf, dass der Berechtigte einen möglichst schnellen Zugriff auf den digitalen Nachlass erhält, damit er Online-Vertragsbeziehungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen abwickeln kann und auch sonstigen Pflichten, wie z.B. der Änderung des Impressums bei einer Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen kann“, empfiehlt Dr. Meininghaus (Hamburgische Notarkammer).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl