PuzzleDer Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Er beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrags. Das gilt auch für die Bezugsberechtigung nach dem Tode des Versicherungsnehmers.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Erben, der den Versicherer auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen verklagt hatte. In den Verträgen war vereinbart, dass im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Der Kläger meinte, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen erhalten müsse. Der Versicherer berief sich darauf, dass in den Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden vereinbart sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei aber nicht der gesetzliche Erbe.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Es stützte sich dabei auf zwei Argumentationsstränge:

  • Zum einen konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer vereinbart worden war. Da der Versicherer den Nachweis nicht führen konnte, konnte der Kläger als Alleinerbe die Beiträge fordern.
  • Zum anderen müsste die Regelung ausgelegt werden. Das gelte selbst für den Fall, dass sie in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre. Ergebnis der Auslegung sei, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

(LG Coburg, 22 O 598/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphBeauftragt eine Gemeinde ein Unternehmen mit der Instandsetzung von Wirtschaftswegen und verbringt dieses das bei der Säuberung anfallende Fräsgut auf angrenzende frisch zur Aussaat vorbereitete Felder, so muss die Gemeinde dem Grundstückseigentümer die zur Beseitigung des Fräsguts aufgewandten Kosten erstatten, wenn sie sich weigert, das Material selbst zu entfernen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße entschieden. In dem Fall hatte eine Privatfirma im Auftrag der Ortsgemeinde deren Wirtschaftswege instand gesetzt. Dabei hatte sie auch Bankette und Entwässerungsgräben ausgefräst. Das anfallende Material verbrachte sie auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker des Klägers. Auf dessen Aufforderung hin weigerte sich die Ortsgemeinde, das Material zu beseitigen. Der Kläger beseitigte darauf das Fräsgut selbst und verlangte für seine Arbeiten einen Betrag von 238 EUR.

Zu Recht, entschied das VG. Das Ausbringen des Fräsguts sei ein nicht unerheblicher Eingriff in das Eigentum des Klägers, den dieser nicht hinnehmen müsse. Nur weil er den öffentlichen Weg als Anlieger nutze, berechtige dies die Ortsgemeinde nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums. Auch habe keine Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde bzw. dem Bauunternehmer bestanden, das Fräsgut auf den Feldern abzulagern. Das Vorgehen mag zwar für abgeerntete Felder akzeptiert werden, die noch nicht zur Neuaussaat vorbereitet sind. Denn bei diesen Feldern sei mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes müsse aber bei Feldern gelten, die – wie hier – zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet worden seien. Dann mache das Aufbringen von Fräsgut den Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert hätten.

Da die Ortsgemeinde der Aufforderung des Klägers, das Fräsgut zu beseitigen, nicht nachgekommen sei, sei dieser zu eigenem Handeln gezwungen gewesen. Anderenfalls hätte er seine Felder nicht zeitnah bestellen können. Er habe daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Ortsgemeinde beseitigen können. Sein Erstattungsanspruch ergebe sich aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes sei nicht zu beanstanden (VG Neustadt, 4 K 1055/13.NW).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

P1020409-1024x768Bisse, Stürze oder Sachbeschädigung: Hunde sind nicht nur niedlich, sondern können auch Schäden anrichten. In vielen Bundesländern ist eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung Pflicht. Wann sie eingreift, lesen Sie hier.

Schnell ist es passiert, der Hund reißt mit seinem Schwanz in der Wohnung der Freunde eine teure Vase zu Boden. Oder eine Passantin stürzt, erschrocken vom Bellen, vom Fahrrad und bricht sich ein Bein. Viele Unfälle sind möglich, gemein haben alle Konstellationen eines: Der Hundehalter muss für den Schaden aufkommen, den sein Hund anderen zufügt.

Der Halter haftet dafür mit seinem Vermögen in unbegrenzter Höhe – im schlimmsten Fall bis zum finanziellen Ruin. Hat er dagegen eine Hundehalterhaftpflicht, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Schaden.

Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung leistet bei

  • Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)
  • Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (z.B. der Verdienstausfall eines verletzten Tierarztes)

Von einem Hund kann potenziell eine Gefahr ausgehen. Deshalb gilt hier rechtlich die Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Halter automatisch für die Schäden verantwortlich ist, die sein Hund verursacht. Auch wenn er während der Entstehung des Schadens gar nicht anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er finanziell für die Schäden aufkommen.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung trägt die Kosten für alle Schäden, die der Hund anderen zugefügt hat. Vergleichbar einer privaten Haftpflichtversicherung kommt auch die Hunde-Police nicht für die eigenen Schäden auf. Das gilt, wenn etwa Familienmitglieder vom eigenen Hund verletzt werden. Rechtlich gesehen gelten sie nicht als Dritte, sondern werden wie der Halter behandelt. Wird ein Familienmitglied vom eigenen Hund gebissen, leistet nur die private Unfallversicherung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

render of a database cluster conceptDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn kein schriftlicher Liefervertrag abgeschlossen wurde und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

Geklagt hatte ein Energieversorgungsunternehmen. Es verlangte von einem Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 EUR. Der Eigentümer hatte das versorgte Grundstück Anfang 2007 erworben und es wenige Tage danach an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab. Er teilte dem Energieversorger auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Dieser ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die dem Energieversorger jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Im Dezember 2012 erstellte der Energieversorger gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1.2.08 bis zum 30.11.10 in Höhe von 32.539,09 EUR.

Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ging jedoch in allen Instanzen verloren. Die Richter am BGH entschieden, dass zwischen dem Energieversorger und dem Grundstückseigentümer kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen sei. Denn die Realofferte des Energieversorgers richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankomme, sei im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, habe er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent angenommen.

Die ganz geringfügige Energieentnahme durch den Grundstückseigentümer in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führe zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, seien derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen (BGH, VIII ZR 316/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz 1Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen. Auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich.

So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. Im konkreten Fall hatte ein Verein durch den Versand einer Sonderausgabe seiner Mitgliederzeitschrift zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. So war darauf auf dem Titelblatt hingewiesen worden, außerdem befand sich die Einladung an prominenter Stelle auf der ersten Seite.

Nach Auffassung des OLG war das ausreichend. Alle erforderlichen Angaben – das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort – waren vorhanden. Dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der Form einer Vereinszeitung und nicht in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden war, spiele keine Rolle (OLG Zweibrücken, 3 W 57/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleEin Anspruch auf eine Waschmaschine wird nicht dadurch verwirkt, dass der Leistungsempfänger längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt. Steht nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, kann ein Bedarf an „Erstausstattung“ mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist.

So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer 1954 geborenen Frau. Diese hatte zunächst bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine genutzt. Nach der Scheidung konnte sie die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Frau keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte sie beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehn in Höhe von 179 EUR, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne.

Das sah das LSG jedoch anders. Es bejahte einen Anspruch der Frau auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht. Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 369/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 22-jährigen Frau entschieden. Diese hatte in einem Freibad eine wellenförmige Rutsche benutzt. Dabei war sie verunfallt und hatte sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Vom Betreiber des Schwimmbads verlangte sie nun Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dazu hat sie behauptet, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft. Die Wellenform berge die – sich bei ihrem Unfall realisierte – Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies würden auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer bestätigen. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Die Schadenersatzklage blieb vor dem OLG jedoch erfolglos. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung des Betreibers. Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotential auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebenen Rutschpositionen – sitzend und nach vorne vorgebeugt – gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst wenn der Nutzer – den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, sodass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit einer den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären (OLG Hamm, 9 U 13/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Wird ein Pkw im Kaufvertrag als unfallfrei bezeichnet, kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der Wagen tatsächlich bereits in zwei Unfälle verwickelt war.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Frau, die bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 EUR gekauft hatte. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt „unfallfrei“. Weiterhin hieß es, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte eine Rückabwicklung. Sie behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500 EUR zurück, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Verwendungen von 1.150 EUR. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewusst.

Das LG gab der Klage statt. Es stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer schilderte einen großen Unfall. Deshalb durfte die Käuferin den Rücktritt erklären. Der Händler hatte eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos – hinsichtlich der Unfallfreiheit – übernommen. Diese Erklärung war auch schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Händler in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache „Unfallfreiheit“ übernommen hatte. Weil diese nicht vorlag könne die Käuferin den Kaufpreis von 6.500 EUR sowie Zinsen hierauf herausverlangen. Auch die von der Käuferin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150 EUR bekam sie ersetzt. Anrechnen lassen musste sie sich aber die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen hatte, war sie vollständig erfolgreich (LG Coburg, 41 O 555/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphNach der Fluggastrechteverordnung der EU haben Fluggäste bei Annullierung des Flugs oder bei größeren Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die üblicherweise nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen.

Auf diese Grundsätze wies das Amtsgericht Hannover in zwei Rechtsstreitigkeiten um Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen hin. In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4.3.2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In dem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4.3.2014 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und um 2.20 Uhr, mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten könne.

Das Gericht hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeugs am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortags resultiere, sei dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr. Takte die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden könnten, dann habe die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen lägen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsverhältnissen. Vielmehr seien sie allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet. Das Gericht sprach den Klägern daher jeweils 800 EUR Ausgleichszahlung zu (Amtsgericht Hannover, 538 C 11519/13 und 565 C 850/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Cube 5Auch wenn sie keine Vergütung erhalten, sind Sportler als „Wie-Beschäftigte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der sportliche Einsatz über das hinausgeht, was sich aus den mitgliedschaftlichen Verpflichtungen ergibt.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg begründete damit den Unfallversicherungsschutz einer Handballamateurspielerin der 2. Bundesliga, die sich beim Training eine Verletzung zugezogen hatte.

Hintergrund: Ob Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch VII besteht, hängt davon ab, ob das Vereinsmitglied wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig wird und die Arbeitsleistungen nicht nur auf Mitgliedspflichten beruhen. Bei einem Mannschaftssportler ist ein Beschäftigungsverhältnis – und eine entsprechende weisungsgebundene Eingliederung – gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet. Das gilt auch, wenn er nur Auslagenersatz erhält, so das LSG. Für eine Wie-Beschäftigung spricht nach Ansicht des LSG das Vorliegen folgender Kriterien:

Der Sport wird auf Leistungssportniveau betrieben.

Der Verein erzielt mit dem Einsatz der Sportler über Sponsoring wirtschaftliche Einnahmen

Er verpflichtet die Sportler zur Teilnahme an Fernseh-, Rundfunk-, Presse- und Werbeveranstaltungen des Vereins und seiner Sponsoren.

Die Sportler übertragen Persönlichkeitsrechte an den Verein und verpflichten sich, keine Verträge mit anderen Werbepartnern zu schließen.

Etwaige – aus Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielte – Erlöse stehen ausschließlich dem Verein zu.

(LSG Baden-Württemberg, L 8 U 1324/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl