stapel_paragraph_01Der Betreiber einer Waschstraße muss die Schäden an einem Pkw ersetzen, wenn dieser nach Benutzung der Waschstraße an einer Seite mehrere Kratzer im Lack aufweist und weitere Fahrzeuge nach Durchfahrt der Waschstraße die gleichen Schäden vorweisen.

 

So entschied es das Amtsgericht Mülheim. Nach Ansicht des Gerichts stelle die Gleichartigkeit der Schäden (leicht bogenförmige Kratzer in vergleichbarer Höhe) ein Indiz dafür dar, dass die Schäden in der Waschanlage durch den mechanischen Vorgang einer automatischen Bürste entstanden seien (AG Mülheim, Urteil vom 1.8.2013, 23 C 1428/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

GerichtDie Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“ und „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“ benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam. |

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass der Zeitpunkt der Abreise im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart werden könne. Er könne ebenso auch zum Gegenstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches
Bestimmungsrecht könne dann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden. Liege aber dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, müsse diese jedenfalls annähernd eingehalten werden (BGH, Urteil vom 10.12.2013, X ZR 24/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleEin Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten entsteht nicht schon durch Übersendung des Exposés oder Besichtigung des Objekts. |

 

Dies sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vielmehr nur Vor­bereitungshandlungen ohne rechtsgeschäftliche Bindungswirkung. Ein Bindungswille hinsichtlich eines Maklervertrags könne nach Ansicht der Richter erst angenommen werden, wenn der Makler sein Provisionsverlangen eindeutig zum Ausdruck gebracht habe (OLG München, Urteil vom 18.6.2014, 7 U 2697/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeEiner Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und fehlerhaft durchgeführten Schulteroperation nicht mehr einsetzen kann, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden, die an Schulterbeschwerden litt. Sie ließ sich deshalb in einem Krankenhaus an der linken Schulter operieren. Seit diesem Eingriff kann sie ihren linken Arm nicht mehr richtig heben. Nach weiteren operativen Eingriffen musste die linke Schulter versteift werden. Mit der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft operiert worden, hat die Frau Schadenersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR.

Mit ihrer Klage hatte sie Erfolg. Nachdem die Richter ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hatten, waren sie der Ansicht, dass die Frau grob fehlerhaft behandelt wurde. Sowohl die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieser Operation verstießen gegen den ärztlichen Standard. Nach dem vor der Operation erhobenen MRT-Befund sei allein ein arthroskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk der Frau angezeigt gewesen. Der tatsächlich vorgenommene Eingriff sei zudem fehlerhaft durchgeführt worden. Es seien intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt worden. Dadurch sei das Schulterdach zerstört worden. Dies habe die Versteifung der linken Schulter der Frau erfordert, sodass der linke Arm funktionsunfähig geworden sei (OLG Hamm, 26 U 4/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Wer mit „TÜV neu“ ein Fahrzeug bewirbt, muss in der HU festgestellte Mängel entweder beheben oder zumindest die Nichtbeseitigung vor Vertragsabschluss beweiskräftig gegenüber dem Käufer kommunizieren. Sonst schafft er einen Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Diese käuferfreundliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Mannes, der seinen Pickup Chevrolet Avalanche, Baujahr 2002, im August 2011 bei eBay angeboten hatte. „TÜV & AU neu (April)“, so stand es in der Beschreibung. Als er mit dem Käufer einig war, beendete er die Auktion. Abgeschlossen wurde der Kfz-Kaufvertrag auf der Basis eines ADAC-Formulars mit Ausschluss der Mängelhaftung. Während in der Rubrik „Zusatzausstattung/Zubehör“ ausdrücklich auf die Angaben in der eBay-Beschreibung Bezug genommen wurde, blieb die TÜV-Angabe unerwähnt. Mit dem Fahrzeug erhielt der Käufer einen TÜV-Bericht über eine HU aus Mai 2011. Trotz „geringer Mängel“ war die Plakette erteilt worden. Zu den festgestellten Mängeln hieß es „Korrosion sonst. tragende Teile – schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur“.

Bei Übergabe des Fahrzeugs war der Korrosionsschaden nicht behoben. Zu welchem Zeitpunkt der Käufer vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat, ob vor Unterzeichnung des Kaufvertrags oder erst später, ließ sich nicht mehr klären. Das OLG hat den Rücktritt – im Gegensatz zur ersten Instanz – zugelassen. Es sieht den Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung, die es in die Klausel „TÜV & AU neu (April)“ hineinliest. Der Käufer habe erwarten dürfen, dass die vom TÜV festgestellten Korrosionsschäden behoben worden sind (OLG Karlsruhe, 9 U 233/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleDer Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Er beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrags. Das gilt auch für die Bezugsberechtigung nach dem Tode des Versicherungsnehmers.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Erben, der den Versicherer auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen verklagt hatte. In den Verträgen war vereinbart, dass im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Der Kläger meinte, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen erhalten müsse. Der Versicherer berief sich darauf, dass in den Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden vereinbart sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei aber nicht der gesetzliche Erbe.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Es stützte sich dabei auf zwei Argumentationsstränge:

  • Zum einen konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer vereinbart worden war. Da der Versicherer den Nachweis nicht führen konnte, konnte der Kläger als Alleinerbe die Beiträge fordern.
  • Zum anderen müsste die Regelung ausgelegt werden. Das gelte selbst für den Fall, dass sie in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre. Ergebnis der Auslegung sei, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

(LG Coburg, 22 O 598/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphBeauftragt eine Gemeinde ein Unternehmen mit der Instandsetzung von Wirtschaftswegen und verbringt dieses das bei der Säuberung anfallende Fräsgut auf angrenzende frisch zur Aussaat vorbereitete Felder, so muss die Gemeinde dem Grundstückseigentümer die zur Beseitigung des Fräsguts aufgewandten Kosten erstatten, wenn sie sich weigert, das Material selbst zu entfernen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße entschieden. In dem Fall hatte eine Privatfirma im Auftrag der Ortsgemeinde deren Wirtschaftswege instand gesetzt. Dabei hatte sie auch Bankette und Entwässerungsgräben ausgefräst. Das anfallende Material verbrachte sie auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker des Klägers. Auf dessen Aufforderung hin weigerte sich die Ortsgemeinde, das Material zu beseitigen. Der Kläger beseitigte darauf das Fräsgut selbst und verlangte für seine Arbeiten einen Betrag von 238 EUR.

Zu Recht, entschied das VG. Das Ausbringen des Fräsguts sei ein nicht unerheblicher Eingriff in das Eigentum des Klägers, den dieser nicht hinnehmen müsse. Nur weil er den öffentlichen Weg als Anlieger nutze, berechtige dies die Ortsgemeinde nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums. Auch habe keine Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde bzw. dem Bauunternehmer bestanden, das Fräsgut auf den Feldern abzulagern. Das Vorgehen mag zwar für abgeerntete Felder akzeptiert werden, die noch nicht zur Neuaussaat vorbereitet sind. Denn bei diesen Feldern sei mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes müsse aber bei Feldern gelten, die – wie hier – zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet worden seien. Dann mache das Aufbringen von Fräsgut den Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert hätten.

Da die Ortsgemeinde der Aufforderung des Klägers, das Fräsgut zu beseitigen, nicht nachgekommen sei, sei dieser zu eigenem Handeln gezwungen gewesen. Anderenfalls hätte er seine Felder nicht zeitnah bestellen können. Er habe daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Ortsgemeinde beseitigen können. Sein Erstattungsanspruch ergebe sich aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes sei nicht zu beanstanden (VG Neustadt, 4 K 1055/13.NW).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

P1020409-1024x768Bisse, Stürze oder Sachbeschädigung: Hunde sind nicht nur niedlich, sondern können auch Schäden anrichten. In vielen Bundesländern ist eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung Pflicht. Wann sie eingreift, lesen Sie hier.

Schnell ist es passiert, der Hund reißt mit seinem Schwanz in der Wohnung der Freunde eine teure Vase zu Boden. Oder eine Passantin stürzt, erschrocken vom Bellen, vom Fahrrad und bricht sich ein Bein. Viele Unfälle sind möglich, gemein haben alle Konstellationen eines: Der Hundehalter muss für den Schaden aufkommen, den sein Hund anderen zufügt.

Der Halter haftet dafür mit seinem Vermögen in unbegrenzter Höhe – im schlimmsten Fall bis zum finanziellen Ruin. Hat er dagegen eine Hundehalterhaftpflicht, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Schaden.

Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung leistet bei

  • Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)
  • Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (z.B. der Verdienstausfall eines verletzten Tierarztes)

Von einem Hund kann potenziell eine Gefahr ausgehen. Deshalb gilt hier rechtlich die Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Halter automatisch für die Schäden verantwortlich ist, die sein Hund verursacht. Auch wenn er während der Entstehung des Schadens gar nicht anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er finanziell für die Schäden aufkommen.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung trägt die Kosten für alle Schäden, die der Hund anderen zugefügt hat. Vergleichbar einer privaten Haftpflichtversicherung kommt auch die Hunde-Police nicht für die eigenen Schäden auf. Das gilt, wenn etwa Familienmitglieder vom eigenen Hund verletzt werden. Rechtlich gesehen gelten sie nicht als Dritte, sondern werden wie der Halter behandelt. Wird ein Familienmitglied vom eigenen Hund gebissen, leistet nur die private Unfallversicherung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

render of a database cluster conceptDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn kein schriftlicher Liefervertrag abgeschlossen wurde und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

Geklagt hatte ein Energieversorgungsunternehmen. Es verlangte von einem Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 EUR. Der Eigentümer hatte das versorgte Grundstück Anfang 2007 erworben und es wenige Tage danach an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab. Er teilte dem Energieversorger auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Dieser ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die dem Energieversorger jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Im Dezember 2012 erstellte der Energieversorger gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1.2.08 bis zum 30.11.10 in Höhe von 32.539,09 EUR.

Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ging jedoch in allen Instanzen verloren. Die Richter am BGH entschieden, dass zwischen dem Energieversorger und dem Grundstückseigentümer kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen sei. Denn die Realofferte des Energieversorgers richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankomme, sei im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, habe er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent angenommen.

Die ganz geringfügige Energieentnahme durch den Grundstückseigentümer in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führe zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, seien derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen (BGH, VIII ZR 316/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz 1Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen. Auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich.

So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. Im konkreten Fall hatte ein Verein durch den Versand einer Sonderausgabe seiner Mitgliederzeitschrift zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. So war darauf auf dem Titelblatt hingewiesen worden, außerdem befand sich die Einladung an prominenter Stelle auf der ersten Seite.

Nach Auffassung des OLG war das ausreichend. Alle erforderlichen Angaben – das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort – waren vorhanden. Dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der Form einer Vereinszeitung und nicht in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden war, spiele keine Rolle (OLG Zweibrücken, 3 W 57/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl