Haftung onlineIn der Freibadsaison zur Sommerzeit haben Langfinger Hochkonjunktur. Es stellt sich daher die Frage, wann ein solcher Diebstahl ersetzt wird und in welchen Fällen der Betroffene leer ausgeht.

Frage: Der Versicherungsnehmer verbringt einen Nachmittag im Freibad. Als er vom Schwimmen aus dem Becken zur Liegewiese kommt, sind sein Handy und sein Portemonnaie verschwunden. Beides hatte er in seiner Schwimmtasche, die auf der Badedecke lag. Ist der Schaden versichert und von welchem Versicherer kann er den Verlust ersetzt verlangen?

Antwort: Möglicherweise greift in diesem Fall seine Hausratversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verlust von Hausrat nämlich auch versichert, wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Diebstahls vorübergehend nicht in dem versicherten Haus befunden hat (sog. Außenversicherung).

Im vorliegenden Fall liegt jedoch nur ein einfacher Diebstahl vor. Dieser ist über die Hausratversicherung nicht gedeckt. Die entwendete Sache war nicht vor Mitnahme geschützt und der Täter musste keine Hindernisse überwinden.

Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Hausratversicherung eintrittspflichtig ist?

Antwort: Die Hausratversicherung ist eintrittspflichtig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

• Schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl

Ein schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass die entwendete Sache durch ein Schloss oder Ähnliches geschützt war und der Täter ein Hindernis überwinden und Gewalt anwenden bzw. eine Sachbeschädigung begehen musste.

Beispiel  Der Versicherungnehmer hatte seine Wertsachen in einem Spind oder Schließfach im Schwimmbad eingeschlossen und dieser bzw. dieses wurde aufgebrochen.

• Räuberischer Diebstahl

Ein räuberischer Diebstahl ist ein Diebstahl unter Anwendung oder Androhung von Gewalt.

Beispiel  Der Versicherungsnehmer wurde im Schwimmbad überfallen und der Dieb hat ihm sein Handy und das Geld gestohlen. Ein einfacher Taschendiebstahl fällt also nicht unter diese Fallgestaltung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeOberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. Stürzt ein Besucher oder ein Anlieger über eine unzureichend gesicherte Versorgungsleitung, hat er einen Schadenersatzanspruch gegen den verantwortlichen Kirmesbetrieb.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall war eine Frau während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes in Kamen auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus gestürzt. Für den Sturz machte sie auf dem Bürgersteig oberirdisch verlegte Kabelversorgungsleitungen verantwortlich. Diese waren u.a. auf Veranlassung des beklagten Kirmesbetriebs verlegt worden. Die lose liegenden Kabel waren nicht abgedeckt. Die Frau zog sich einen Oberschenkelhalsbruch und einen Bruch ihres rechten Arms zu. Sie musste operativ versorgt und stationär behandelt werden. Vom beklagten Betrieb hat sie Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR verlangt.

Das OLG hat der Frau dem Grunde nach einen 50-prozentigen Schadenersatz zugesprochen. Dabei hat es ein Mitverschulden berücksichtigt. Die Höhe des der Frau zustehenden Schadens wird das Landgericht in dem jetzt durchzuführenden Betragsverfahren zu klären haben.

Der beklagte Betrieb hafte nach Ansicht der Richter auf Schadenersatz, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Während einer Kirmes müssten Stände und mobile Unterkünfte der Schausteller über oberirdisch verlegte Leitungen versorgt werden. Da sich kaum vermeiden lasse, dass diese Leitungen Laufwege von Besuchern querten, müsse einem Stolper- und Sturzrisiko mit einer sorgfältigen Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen entgegengewirkt werden. Der Kirmesbereich mit seinen wechselnden Attraktionen ziehe die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich und lenke sie vom Bodenbereich ab. Das gelte auch für Leitungen außerhalb des eigentlichen Kirmesplatzes, mit denen z.B. Wohnwagen der Schausteller versorgt würden. Ohne erkennbare Streckenführung, lose und ohne Abdeckung verlegte Leitungen erhöhten das Stolper- und Sturzrisiko und begründeten eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Vorliegend sei die Frau über lose verlegte und unzureichend gesicherte Versorgungsleitungen gestürzt. Das hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Dabei werde zugunsten der Frau vermutet, dass die unzureichend gesicherte Gefahrenquelle ihren Sturz verursacht habe.

Ob in dem Gefahrenbereich ausschließlich Versorgungsleitungen des beklagten Betriebs oder auch anderer Schaustellerbetriebe verlegt worden seien und über welches Kabel die Frau genau gestürzt sei, bedürfe keiner Aufklärung. Auch der beklagte Betrieb sei für die unzureichende Sicherung der Kabel verantwortlich. Er habe nicht nachgewiesen, dass die Frau über das Kabel eines anderen Betriebs zu Fall gekommen sei. Daher werde zugunsten der Frau vermutet, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Betriebs den Schaden mitverursacht habe.

Die Frau müsse sich allerdings ein mit 50 Prozent zu bemessendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Die Kabel hätten bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen. Daher sei ihr der unzureichende Verlegungszustand bekannt gewesen (OLG Hamm, Urteil vom 24.3.2015, 9 U 114/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphEine beantragte Hautstraffungs-Operation gilt als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet oder zumindest über eine Verzögerung hinreichend informiert.

So entschied es das Sozialgericht (SG) Heilbronn im Fall einer Frau, die nach einer von der BKK bezahlten Schlauchmagen-OP knapp 50 kg verloren hatte. Sie beantragte die operative Straffung von erheblichen Hautüberschüssen an verschiedenen Körperpartien. Ohne die Patientin schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Antrag nicht binnen der gesetzlichen Fünfwochenfrist bearbeiten könne, lehnte die BKK es erst ein halbes Jahr nach Antragstellung ab, die Kosten zu übernehmen.

Das SG gab der Klage der Frau statt. Es würde den Sanktionscharakter des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V und die Genehmigungsfiktion dieser Vorschrift leerlaufen lassen, wenn die beklagte Krankenkasse nach Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften im weiteren Verfahren mit Erfolg einwenden könnte, die beantragte Leistung hätte gar nicht bewilligt werden dürfen. Eine solche Auslegung würde die Genehmigungsfiktion leerlaufen lassen und widerspräche auch deren eindeutigem Wortlaut. Zudem hätte ein Versicherter auch nach Verstoß der Krankenkasse gegen die gesetzlich normierten Fristen keine Gewissheit, dass die beantragte Leistung von der Krankenkasse bezahlt oder zumindest die Kosten hierfür erstattet werden. Dies könne nicht Sinn und Zweck des Patientenrechtegesetzes gewesen sein. Dieses ziele gerade darauf ab, die Rechte des Patienten zu stärken und generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens zu verbessern (SG Heilbronn, Urteil vom 11.3.2015, S 11 KR 2425).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleWird eine Satzungsänderung beschlossen, die verschiedene Regelungen in der Satzung betrifft, muss darüber von der Mitgliederversammlung nicht einzeln abgestimmt werden. Ein Beschluss über alle Änderungen zusammen ist nicht zu beanstanden.

So entschied es das Landgericht (LG) Düsseldorf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die geänderte Satzung als einheitliches Regelungswerk anzusehen sei. Es könne deshalb keinen Unterschied machen, ob über eine neue Satzung als Ganzes abgestimmt werde oder über einzelne Änderungsanträge. Im Ergebnis würde in beiden Fällen nur eine neue Satzung entstehen.

Hinweis  Der Wortlaut der Änderungen kann gegenüber dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegebenen Text noch verändert werden. Änderungsvorschläge gehören zu einer Diskussion über Anträge und müssen folglich in der Mitgliederversammlung berücksichtigungsfähig sein. Die Mitglieder müssen darüber – wie sonst bei Änderungen der Tagesordnung erforderlich – nicht informiert werden  (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.8.2014, 1 O 307/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

the bankRäumen Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung ein, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist, ist diese Klausel unwirksam.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Er wollte, dass die beklagte Sparkasse die folgende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr nutzen darf:

 

„Nr. 26 Kündigungsrecht

 

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

 

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

 

[…]“

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach dem AGB-Recht unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Sparkasse ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig.

Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …“ nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 5.5.2015, XI ZR 214/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TürAuf Grundlage eines Ende 2014 entwickelten Eckpunktepapiers soll noch 2015 ein Gesetz beschlossen werden, das die Versorgung sterbenskranker Menschen verbessert. In ganz Deutschland soll ein flächendeckendes Hospiz- und Palliativangebot geschaffen werden. Die noch lückenhafte Versorgung in ländlichen, strukturschwachen Regionen, auch im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV), soll beseitigt werden.

Ziel ist die Weiterentwicklung einer vernetzten, kooperativen Betreuung und Versorgung, bei der professionelle und ehrenamtliche Betreuung und Versorgung zusammengehen. Der Hospiz- und Palliativgedanke soll in der Regelversorgung stärker verankert werden. Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) soll weiter gestärkt und die vertragliche Gestaltung bei SAPV-Versorgungen vereinfacht werden. Vorgesehen sind weiterhin die Verbesserung der finanziellen Ausstattung stationärer Hospize, der Krankenkassen-Zuschuss bei Hospizpflege für Erwachsene wird von 90 Prozent auf 95 Prozent angehoben (Eckpunkte im Volltext, http://www.iww.de/sl1610).

Seit 2013 unterstützt das Forum Hospiz- und Palliativversorgung des Bundesgesundheitsministeriums Ausbau und Diskussion um die Entwicklungen in Hospizkultur und Palliativversorgung sowie die Vernetzung der verschiedenen Akteure. Es tritt ca. zweimal jährlich zusammen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeDas Amtsgericht Hannover hat einem hannoverschen Energieversorgungsunternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, trotz Zahlungsrückstand den Strom bei einem Ehepaar abzustellen. Der 59-jährige Ehemann ist an Demenz erkrankt, die 58-jährige Ehefrau leidet an einer Lungenerkrankung aufgrund derer sie ein Sauerstoffgerät benötigt, das mit Strom betrieben wird.

Das Ehepaar hat einen Zahlungsrückstand von 396 EUR für Strom und 1486,74 EUR für sonstige Nebenkosten. Das Energieversorgungsunternehmen teilte mit Schreiben vom 5.2.2015 die Sperrung der Energieversorgung zum 12.2.2015 mit. Am 11.2.2015 beantragte das Ehepaar beim Sozialgericht Hannover eine einstweilige Anordnung zur Unterbindung der Stromabschaltung. Das Ehepaar trug vor, aufgrund der Erkrankungen die Zahlungen übersehen zu haben. Die Ehefrau sei durch die Erkrankung der Lunge „komplett aus dem Leben gerissen“ worden, der Ehemann habe durch die Alzheimererkrankung die Rechnungen vergessen. Nachdem das Sozialgericht wegen eigener Unzuständigkeit das Verfahren im April an das Amtsgericht Hannover abgegeben hatte, erließ das Amtsgericht Hannover die begehrte einstweilige Verfügung.

Der erkennende Richter entschied, dass die Folgen der Unterbrechung der Stromzufuhr außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Da die Ehefrau aus medizinischen Gründen auf die Stromzufuhr angewiesen ist und ihr im Fall einer Sauerstoffunterversorgung gravierende gesundheitliche Probleme drohen, rechtfertigt in diesem speziellen Fall ein Zahlungsrückstand nicht die Sperrung. Anderes gilt für die Rückstände auf Gas, Wasser und Wärme. Hier ist eine Sperrung wegen des Zahlungsrückstands zulässig, da hier keine besonderen gesundheitlichen Belange entgegenstehen (Amtsgericht Hannover, Einstweilige Verfügung vom 8.4.2015, 561 C 3482/15).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

FeuerlöscherWer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, ist selbst schuld und bekommt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.

Diese deutliche Aussage traf das Amtsgericht München im Fall eines 51-jährigen Mieters. Dieser stürzte im Treppenhaus. Dabei erlitt er eine dislozierte Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden. Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen. Er hat eine 11 Zentimeter lange Narbe. Wegen der Folgen des Unfalls leidet er unter Depressionen. Mittlerweile erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er ist zu 50 Prozent aufgrund des Unfalls schwerbehindert.

Ursache des Sturzes war ein rutschiger Boden des Treppenhauses, das zuvor gereinigt worden war. Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 EUR für angemessen. Er verlangt außerdem Schadenersatz in Höhe von monatlich 947 EUR bis zum 1.1.2031. Das ist die Differenz zwischen dem Einkommen, was er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen Rentenzahlung.

Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.500 EUR und erstattete Kosten in Höhe von 140 EUR für ärztliche Atteste. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Gericht geht von einem 100-prozentigen Mitverschulden des Mieters an dem Unfall aus. Er habe beim Benutzen des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand. Nach Auffassung des Gerichts wiegt die Mitschuld des Mieters hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen. Dies sei auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen. Daher sei jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass der Mieter sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.

Das Gericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Klägers keinen Einfluss haben (Amtsgericht München, Urteil vom 12.9.2013, 454 C 13676/11, rkr.,).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D ParagraphVersicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an einem Lip- oder Lymphödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung (Liposuktion).

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Grundsatzurteil entschieden. Für die ambulante Behandlung steht dies schon länger fest, weil es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode handelt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Empfehlung abgegeben hat. Gleiches gilt nach der Entscheidung des LSG auch, wenn die Liposuktion stationär im Krankenhaus durchgeführt werden soll. Auch bei stationärer Behandlung bestehe ein Leistungsanspruch der Versicherten nur, wenn die Behandlung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Das sei bei der Liposuktionsbehandlung nicht der Fall. Derzeit gebe es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung von Lip- und Lymphödemen. Das ergebe sich insbesondere aus einem Grundsatzgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Jahr 2011. Dies sei jüngst in einem Aktualisierungsgutachten des MDK vom Januar 2015 bestätigt worden. Hiernach ist die Liposuktion zur Therapie von Lip- und Lymphödemen derzeit noch in der wissenschaftlichen Diskussion. Es stehe nicht fest, dass die Behandlungsmethode den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entspreche. Hierzu seien weitere Studien erforderlich. Aus dem jüngsten Aktualisierungsgutachten des MDK von Januar 2015 ergebe sich, dass es auch derzeit an aussagekräftigen Studien fehle. Die vorhandenen Studien wiesen erhebliche methodische und inhaltliche Mängel auf und berichteten unzureichend über Langzeitergebnisse und Nebenwirkungen der Therapie. Aus den Empfehlungen in einschlägigen Leitlinien ergebe sich nichts anderes (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.2.2015, L 5 KR 228/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingIn einer Wohngebäudeversicherung ist auch ein Schaden durch Regenwasser mitversichert, wenn das Wasser aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.

So entschied es das Landgericht (LG) Wuppertal. In einem solchen Fall liege nach Ansicht des Gerichts ein mitversicherter Leitungswasserschaden im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Im vorliegenden Fall befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche. Es stand fest, dass der Schaden durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht wurde. Daher war der Versicherungsfall gegeben. Dieser ist nach Ansicht der Richter nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eindringt (LG Wuppertal, Urteil vom 28.8.2014, 9 S 22/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl