Auto UnfallWird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.

Auf diese Einschränkung wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Der Versicherungsnehmer berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Danach müsse das mit dem Kennzeichen ausgerüstete Fahrzeug erst vor Antritt der ersten Fahrt konkretisiert werden. Folge wäre, dass das Kennzeichen grundsätzlich auch Dritten zum privilegierten Gebrauch überlassen werden dürfe (BayObLG NZV 03, 147). Das sah der BGH anders. Er ließ offen, ob dem inhaltlich zu folgen ist. Die Entscheidung sei schon gar nicht einschlägig. Sie betreffe nämlich rote Kennzeichen und keine Kurzzeitkennzeichen.

Hinweis Der im Versicherungsvertrag genannte Halter darf das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen. Gibt er das Kennzeichen an einen Dritten weiter, führt das nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergeht oder auf ihn ausgedehnt wird.

Quelle: BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 429-14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

aquaplanage circuitDie aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Firma aus Hattingen entschieden. Diese hatte im März 2012 beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 EUR gekauft. Bestellt war unter anderem folgende Sonderausstattung: Rückfahrkamera (400 EUR), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 EUR) und Command APS (2.620 EUR). In einer vor dem Verkauf überlassenen Verkaufsbroschüre ist in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze, und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nachdem das Fahrzeug ausgeliefert war, beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeige. Er erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen vom Autohaus angebotenen Servicegutschein i.H.v. 200 EUR lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.

Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags war erfolgreich. Die Richter verurteilten das Autohaus, den Kaufpreis in Höhe von ca. 62.500 EUR zurückzuzahlen und den gekauften Mercedes Benz zurückzunehmen. Vom ursprünglichen Kaufpreis wurde lediglich eine Nutzungsentschädigung abgezogen.

Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, so der Senat, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Diese seien geschuldet. Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet. Dass dieser Aspekt für sie bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzukomme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei. Das Rückwärtsfahren wie das Einparken werde mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige, dass sich die Klägerin bewusst für die teure Zusatzausstattung entschieden habe. Dies lasse den Schluss zu, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 9.6.2015, 28 U 60/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteDer frühere Mieter eines Steinway-Hauses in Düsseldorf muss einen Steinway-Flügel B 211, Baujahr 1908, an den Kläger, einen Musikpädagogen, herausgeben. Kann er dies binnen vier Wochen nicht, muss er 3.000 EUR Schadenersatz zahlen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf. Geklagt hatte ein Musikpädagoge. Er hatte im August 2008 dem beklagten Einzelhandelskaufmann, der die Räume des Steinway-Hauses in Düsseldorf gemietet hatte, seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur übergeben. Da beide sich über den Umfang und die Kosten der Reparatur nicht einigen konnten, verblieb der B 211-Flügel bis auf Weiteres in der Werkstatt des Beklagten. Als der Musikpädagoge sich im Jahr 2010 entschlossen hatte, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, und den Flügel zurückforderte, war der Flügel verschwunden.

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der frühere Mieter des Steinway-Hauses das Verschwinden des Flügels zu vertreten habe. Er hätte den neuen Inhaber der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen, als dieser Ende 2008 das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm. Zu dem Zeitpunkt soll der Flügel noch in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen sein. Zusätzlich hätte der Beklagte den klagenden Musikpädagogen im Jahre 2008 auf die Übernahme der Räume durch den neuen Inhaber hinweisen müssen. Dann hätte sich der Kläger rechtzeitig um den Verbleib seines Flügels kümmern können.

Kann der Beklagte den Steinway-Flügel nun nicht binnen vier Wochen herausgeben, hat er dem klagenden Musikpädagogen den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels in Höhe von 3.000 EUR zu zahlen, so die Richter in ihrem Urteil. Den Wert hat das Gericht aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen festgesetzt. Danach ist der Marktwert eines Flügels im Wesentlichen am äußeren Erscheinungsbild des Instruments – hier Risse im Resonanzboden – und nicht an dessen subjektiv empfundenen Klang zu bestimmen. Der Kläger hatte für das Erbstück zunächst weit mehr, nämlich 25.000 EUR Schadenersatz verlangt.

Quelle: LG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2016, 1 O 68/14.

Internet Shopping 01Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um zu verhindern, dass Dritte durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen geschädigt werden.

Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter konkretisierten dann auch, was das für die Eltern eines normal entwickelten Kinds bedeutet. Wenn das Kind ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, genügen sie nach der Entscheidung ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es allerdings, dem Kind nur aufzugeben, die allgemeinen Regeln zu einem ordentlichen Verhalten einzuhalten.

Quelle: BGH, Urteil vom 11.6.2015, I ZR 7-14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächPartnervermittlungsverträge haben einen zwiespältigen Ruf. Auch das Amtsgericht Hannover hatte über einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag zu entscheiden. Dort hatte der Kunde den Vertrag widerrufen und forderte sein Geld zurück. Das Verfahren konnte durch einen Vergleich beendet werden

Der Kläger hatte mit der Beklagten, einer hannoverschen Partnerschaftsvermittlung einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen. Darin hatte sich die Beklagte verpflichtet, sechs Partnervorschläge zu vermitteln. Hierfür zahlte der Kläger 3.500 EUR. Der Kläger behauptete, der Vertrag sei in einer Gaststätte in Landshut geschlossen worden und habe keine Widerrufsbelehrung enthalten. Der Kläger widerrief im Anschluss den geschlossenen Vertrag, was die Beklagte auch schriftlich bestätigte. Die begehrte Rückzahlung der Vermittlungsgebühr erfolgte jedoch nicht. Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte 2.333,34 EUR, in dieser Höhe erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Hinsichtlich des Restbetrags berief sich die Beklagte darauf, bereits Leistungen erbracht zu haben. Diese seien entsprechend zu berücksichtigen.

In dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hannover am 3.11.2015 verpflichtete sich die Beklagte weitere 583,33 EUR an den Kläger zu zahlen. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Partnervermittlungsvertrag abgegolten. Der Kläger hat somit 2.916,67 EUR von den gezahlten 3.500 EUR zurückerhalten. Dieser Vergleich ist nun rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hannover, 465 C 6432/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentEin Krankenversicherer hat einer Versicherten ca. 21.500 EUR für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten, weil eine gebotene Notoperation der Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 30.10.2015 entschieden. Die 1971 in Portugal geborene Klägerin aus Gelsenkirchen unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft aus Berlin eine sog. Langfristige Auslandskrankenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten.

Als die Klägerin im August 2008 in einem Hotel in Portugal arbeitete, traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten aufgrund erhöhter Werte von CRP (C-reaktive Proteinen) im Blut eine Infektion, die mit Antibiotika behandelt wurde. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verschlechterte, wurde sie in ein Hospital in Lissabon verlegt. Dort durchgeführte Untersuchungen ergaben einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen, ein dringend erforderlicher operativer Eingriff  unterblieb. Am nächsten Morgen ließ sich die Klägerin nach Düsseldorf fliegen und von dort in eine Krefelder Klinik verbringen. Dort wurde sie noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert. Aus ihrem Becken wurden ca. 2 l Eiter entfernt. Sie litt an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen und schwebte in akuter Lebensgefahr.

Für den außergewöhnlichen Transport aus Lissabon zur Klinik nach Krefeld wandte die Klägerin – abzüglich üblicher Rücktransportkosten – ca. 21.500 EUR auf. Der Versicherer weigerte sich, diesen Betrag zu erstatten. Er hielt den Rücktransport für medizinisch nicht notwendig. Die Klägerin habe sich in Lissabon weiter medizinisch behandeln lassen können. Sofern in Lissabon eine medizinisch notwendige Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben wäre, könne dies nicht zulasten des Versicherers gehen.

Die Klage war erfolgreich, der Versicherer muss die Transportkosten erstatten. Der Rücktransport nach Deutschland sei nach Ansicht der Richter medizinisch notwendig gewesen. Nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen sei es vertretbar gewesen, den Rücktransport am Morgen nach der stationären Einlieferung in das Lissaboner Hospital zu veranlassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen sei. Ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Beklagten nicht in Frage. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen geböten ein anderes Verständnis. Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne, oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2015, 20 U 190/13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphDie Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz leisten, wenn bei der Veranstaltung sog. Himmelslaternen fliegen gelassen wurden und dadurch ein Feuer verursacht wurde.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Geklagt hatten die Eigentümer eines Yachthafens am Rhein, dessen Steganlage durch einen Brand in der Nacht vom 3./4. April 2009 beschädigt wurde. Ca. 300 m Luftlinie entfernt wurde in dieser Nacht die Hochzeit der Tochter der Beklagten gefeiert. Die Beklagte hatte fünf chinesische Himmelslaternen gekauft, von denen die Hochzeitsgesellschaft vier aufsteigen ließ. Kurz darauf wurde ein Brand der Steganlage gemeldet, der von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Ein technischer Defekt kann als Brandursache ausgeschlossen werden. Die Kläger haben wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden Schadenersatzklage erhoben. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da sich zu der fraglichen Zeit neben den vier von der Hochzeitsgesellschaft gezündeten Laternen noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden hätten, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten. Diese Himmelslaternen hätten Personen, die nicht zu der Hochzeitsgesellschaft gehörten, von einem anderen Standort in der Nähe des Yachthafens aufsteigen lassen.

Auf die Berufung der Kläger hat das OLG das Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Nach Ansicht der Richter hätte die Beklagte der Hochzeitsgesellschaft keine Himmelslaternen zur Verfügung stellen dürfen. Das gelte auch, obwohl diese damals in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten waren. Himmelslaternen sind auf eine fünf bis zwanzigminütige Brennzeit angelegt und können sehr hoch aufsteigen. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass die Laterne nach dem Start in größerer Höhe von einer Luftbewegung erfasst wird. Diese naheliegende Gefahr hat sich hier realisiert, denn nach übereinstimmender Aussage mehrerer Zeugen sind die Laternen Richtung Rhein abgedriftet. Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen war für die Beklagte auch durchaus erkennbar, dass es sich hierbei um „fliegende Brandstifter“ handelt. Sie ist genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten. Die Beklagte haftet daher für den entstandenen Schaden.

Eine andere Beurteilung der Sache ergibt sich nach Auffassung des OLG auch nicht daraus, dass seinerzeit auch von anderen Standorten aus gezündete Laternen – andere Ursachen scheiden sicher aus – die Steganlage des Yachthafens in Brand gesetzt haben könnten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist nämlich in den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt welche, jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich. Es muss lediglich feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadenersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Ursächlichkeit seines fehlerhaften Verhaltens für den entstandenen Schaden feststünde. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Himmelslaternen waren von den zwei Standorten in kurzer zeitlicher Abfolge gezündet worden. Sie konnten von jedem Standort aus die Brandstelle erreichen.

Hinweis: Inzwischen ist es gesetzlich verboten, Himmelslaternen zu verwenden (Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Rheinland-Pfalz vom 31.8.2009).

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015, 6 U 923/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf blauÄltere Menschen werden häufig Opfer von falschen Abmahnungen und betrügerischen Inkassoforderungen. Häufig werden die geforderten Beträge bezahlt. Problematisch ist, dass manche Schreiben mit Briefkopf, Logo und Überweisungsträger echten Inkassoschreiben sehr ähnlich sehen.

Sie sollten also genau nachhalten, ob die genannten Waren und Dienstleistungen tatsächlich bestellt wurden. Weiter ist zu prüfen, ob in dem Schreiben der Auftraggeber bzw. Gläubiger sowie die Forderung klar bezeichnet wird, denn seriöse Inkassounternehmen machen genau das. Betrugsgefahr droht bei Rechtschreibfehlern, einkopierten Briefköpfen oder Logos. Auch ist es sinnvoll zu prüfen, ob das Inkassounternehmen in Deutschland zugelassen ist. Dies ist im Internet auf www.rechtsdienstleistungsregister.de möglich. Sind Mandanten unsicher, helfen auch die örtlichen Verbraucherzentralen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Viele Cabrios und Motorräder sind seit November von der Straße verschwunden. Sie werden vorübergehend außer Betrieb gesetzt und erst im Frühjahr bei schönem Wetter wieder hervorgeholt. Wer nur ein paar Monate im Jahr fährt, will natürlich nur dafür Steuern und Versicherungsbeiträge zahlen. Mit Saisonkennzeichen kein Problem. Trotzdem ist das Fahrzeug auch in der Zeit versicherungsrechtlich geschützt, in der es außer Betrieb gesetzt ist.

Wird das Fahrzeug eingemottet, erlischt der Versicherungsschutz nicht völlig. Während des Stilllegungszeitraums besteht in der Kfz-Versicherung eine kostenlose Ruheversicherung. Sie kommt in der Kfz-Haftpflichtversicherung hauptsächlich zum Tragen, wenn auslaufende Betriebsstoffe wie Öl oder Benzin das Erdreich verschmutzen, vielleicht sogar ins Grundwasser sickern. Fordern zum Beispiel Vermieter oder Kommune deshalb Schadenersatz, wäre das ein Fall für die Versicherung.

Die Ruheversicherung kann auch eine Teilkasko-Versicherung (TK) miteinschließen, vorausgesetzt die Versicherung bestand schon vor der Ruhephase. Wichtig wird die Ruheversicherung in der TK vor allem, wenn Winterstürme schwere Gegenstände durch die Luft wirbeln, die dann das Kraftfahrzeug beschädigen. Aber auch Themen wie Motorbrand durch Kurzschluss in der Elektronik oder Diebstahl spielen immer wieder eine Rolle.

Praxishinweis Um von der kostenlosen Ruheversicherung zu profitieren, muss es sich beim Winterquartier entweder um einen Raum oder zumindest um einen umfriedeten Abstellplatz handeln. Umfriedung kann heißen, der Platz ist von einem Zaun oder einer Hecke umschlossen. Wer ein Carport für diesen Zweck nutzt, sollte die freien Seiten wenigstens mit einer Kette sichern.

Quelle: HUK-Coburg

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphe kopfwehWird durch den Regelverstoß eines Fußballspielers der Gegner verletzt, löst dies keine Schadenersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall zweier Fußballspieler entschieden. Der Kläger hatte versucht, einen vom Torwart abgewehrten Ball in das Tor zu köpfen. Dazu bewegte er seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der beklagte Gegenspieler den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte. Dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes.

Die Einzelheiten des Vorfalls sind zwischen den Parteien umstritten. Sie werfen sich wechselseitig begangene Verstöße gegen die Fußball-Regeln des DFB vor. Der Kläger legte dem Beklagten ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem „hohen“ Bein gespielt und „voll durchgezogen“ habe. Der Beklagte hielt dem Kläger einen „zu tiefen Kopf“ vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.

Das Landgericht als erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. Es ging zwar davon aus, dass der Beklagte gegen die Regel 12 des DFB verstoßen hatte, weil er seinen Fuß „nach oben gezogen“ und den Kläger dadurch im Gesicht verletzt hatte. Allerdings vermochte das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen nicht festzustellen, dass eine rücksichtslose oder brutale Spielweise des Beklagten zu den Verletzungen beim Kläger geführt hatte.

Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Der Beklagte hafte nach Auffassung des Gerichts nicht für Verletzungen beim Fußballsport, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. Beim Fußballspiel komme es nämlich darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Dabei ist die körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich. Wird dabei der Gegner verletzt, ist ein Schuldvorwurf nicht berechtigt, solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte bei seiner Fußbewegung in Richtung des Oberkörpers des Klägers „voll durchgezogen“ und schwere Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen. Nur dann hätte er die Grenze zur Unfairness überschritten. Vielmehr war die Behauptung des Beklagten nicht zu widerlegen, dass er nur versucht hatte, den Ball zu erreichen. Möglich erschien insbesondere, dass der Kläger aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte. Als Folge hat dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 10.9.2015, 3 U 382/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl