Paragraph Typewriter 3Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht dazu, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Fitnessstudio-Betreiberin hin. Sie verlangte von einem Kunden restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Die Parteien hatten 2010 einen Nutzungsvertrag für einen Zeitraum von 24 Monaten geschlossen. Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 65 EUR. Ferner enthielt der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31.7.2014.

Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert. Seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Am 5.11.2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag und zahlte das monatliche Entgelt nicht mehr. Die Fitnessstudio-Betreiberin klagte daraufhin den bis Juli 2014 ausstehenden Betrag ein.

Zu Recht, entschied der BGH. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam vorzeitig gekündigt. Er schulde deswegen bis zum regulären Vertragsende das Nutzungsentgelt.

Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer Erkrankung gesehen werden, wegen der das Studio nicht mehr genutzt werden kann. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel ist dagegen grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Quelle: BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62-15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderAllgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadenersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam.

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall einer Patientin hin. Sie hatte mit einer Schönheitsklinik eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung getroffen. Die Vereinbarung enthält unter anderem folgende Geschäftsbedingungen:

  • Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 EUR brutto.
  • Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins …erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr. Sie beträgt bei Absage
    • weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40 Prozent
    • innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60 Prozent
    • innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff oder bei Abwesenheit am Eingriffstag 100 Prozent

des Gesamtrechnungsbetrags brutto.

Am 29.7.2015 sagte die Patientin den für den 31.7.2015 vereinbarten Behandlungstermin ab. Die Schönheitsklinik stellte ihr eine Rechnung über 60 Prozent der Behandlungsgebühren, insgesamt 1.494 EUR. Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage der Klinik abgewiesen. Es hielt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schönheitsklinik für unwirksam.

Die geforderte Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Denn der Patient müsse für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100 Prozent des Bruttobetrags vergüten, sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 EUR zahlen. Damit müsse er bei einer kurzfristigen Absage des Eingriffs mehr bezahlen, als er für die Operation zu leisten hätte. Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt, so das Gericht. Nicht berücksichtigt sei zudem, dass die Klinik bei Absage eines Operationstermins Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten spare. Diese seien zugunsten des Patienten abzuziehen. Die Klausel benachteilige die Patientin daher unangemessen.

Eine Heilbehandlung setze ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraus. Daher sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit fristlos kündigen könne. Begründen müsse er die Absage nicht. Der Patient müsse jederzeit frei entscheiden können, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers müsse gegenüber diesem schützenswerten Interesse des Patienten zurücktreten.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 28.1.2016, 213 C 27099/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingDie Temperaturen steigen, die Straßen sind trocken und Autofahren macht wieder richtig Spaß. Deshalb motten viele im Frühling ihr Winterauto ein und holen Cabrio oder Motorrad aus der Garage. Das sind beileibe keine Einzelfälle: Immerhin waren im letzten Jahr knapp 2,2 Millionen Fahrzeuge nur ein paar Monate im Jahr unterwegs.

Wer nur ein paar Monate im Jahr bei gutem Wetter fährt, will natürlich auch nur für diese Zeit Steuern und Versicherung bezahlen: Das ermöglicht ein Saisonkennzeichen. Der Fahrer meldet sein Fahrzeug einmalig für mindestens zwei, maximal elf Monate bei der Zulassungsstelle an. Bis zur endgültigen Abmeldung – weil der Fahrer Auto oder Motorrad beispielsweise verkauft – bleibt der Zulassungszeitraum Jahr für Jahr gültig.

Wer ein Saisonkennzeichen beantragt und nicht bereits in der niedrigsten Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) fährt, sollte beim Versichern daran denken: Nur wenn der Vertrag mindestens 180 Tage im Jahr läuft, wird er bei Schadenfreiheit Jahr für Jahr in eine bessere SF-Klasse eingestuft. Zugleich kann sich ein Saisonfahrer mit kombinierter Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung darauf verlassen, dass auch im Ruhezeitraum in der Teilkasko- und der Kfz-Haftpflicht Versicherungsschutz besteht. Sollte das Auto zum

Beispiel aus dem Winterquartier gestohlen werden, wäre das ein Fall für die Versicherung.

Entspannt zurücklehnen kann sich ein Saisonfahrer auch beim Thema Haupt- und/oder Abgasuntersuchung. Fallen die Untersuchungen in die Ruhezeit, genügt es, sich im ersten Monat der Wieder-Inbetriebnahme um neue Prüfsiegel zu kümmern.

Die Ummeldung von einem normalen auf ein Saisonkennzeichen ist ganz unkompliziert. Man bittet einfach seinen Kfz-Versicherer, eine entsprechende elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) an die örtliche Zulassungsstelle zu schicken. Schon steht der Ummeldung nichts mehr im Wege.

Quelle: HUK-Coburg

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphEin Notvorstand, dem bei der Übernahme des Amtes nicht bewusst war, welche Anforderungen auf ihn zukommen und der deswegen das Amt wieder aufgeben will, kann das Amt nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Vorgaben niederlegen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt. Auch für den Notvorstand gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Das Amt ist jederzeit widerruflich. Und die bestellte Person muss die Bestellung ausdrücklich bestätigen. Zur Ablehnung genügt es, dass der Betreffende das Amt nicht annimmt.

Beachten Sie: Der Notvorstand kann haftbar sein, wenn er das Amt zu einem Zeitpunkt niederlegt, bei dem dem Verein durch die Führungslosigkeit ein Schaden entsteht („Unzeit-Regelung“). Um die Haftung auszuschließen, genügt es aber, dem Registergericht den Rücktritt so rechtzeitig mitzuteilen, dass es eine andere Person zum Notvorstand bestellen kann.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2016, I-3 Wx 35/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphJeder Verbraucher hat künftig das Recht auf ein Girokonto. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob sich jemand nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder keinen festen Wohnsitz hat. Somit können auch Asylsuchende und Obdachlose bald ein sogenanntes Basiskonto eröffnen. Der Bundesrat hat ein entsprechendes Gesetz gebilligt.

Ablehnen darf eine Bank den Antrag des Verbrauchers nur dann, wenn dieser schon ein Basiskonto nutzt, die Bank ihm bereits ein Konto wegen Zahlungsverzugs kündigte oder er eine Straftat gegen die Bank verübt hat.

Durch das Konto sollen alle Menschen am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Es ermöglicht grundlegende Finanzdienste: Hierzu zählen Ein- oder Auszahlungen sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft. Nicht umfasst ist das Recht, das Konto zu überziehen.

Das Gesetz verbessert zudem die Transparenz bei den Kontogebühren. Banken müssen Verbraucher künftig sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit über die Entgelte informieren, die für die Kontoführung anfallen.

Kontoinhaber sollen durch die Neuregelung außerdem schneller und einfacher zu einem anderen Institut wechseln können. Wenn der Kontenwechsel innerhalb des Landes geschieht, muss das neue Finanzinstitut die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernehmen.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift und Verkündung zugeleitet.

Quelle: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, BR-Drucksache 96/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Internet Shopping 01Am 1. April ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Unternehmer können durch ihre Teilnahme an Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben.

Dazu der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz: „Schlichtungen bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern einen einfachen und risikolosen Weg, ihre Rechte gegenüber Unternehmen durchzusetzen. Wir schaffen die Möglichkeit, ohne den Aufwand und das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses schnell und einfach zu seinem Recht zu kommen. Eine erfolgreiche Schlichtung bietet die Chance, dass trotz eines Streits eine Kundenbeziehung intakt bleibt. Mit den Schlichtungsstellen verbessern wir die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Die Regelungen im Überblick:

  • Künftig wird es ein flächendeckendes Netz von Verbraucherschlichtungsstellen geben, die den Anforderungen der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten entsprechen. Jeder Verbraucher kann bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen künftig eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
  • Die Streitmittler, die für die Unabhängigkeit und Neutralität der Schlichtungsstelle verantwortlich sind, müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen.
  • Die Anerkennungsbehörden werden auf die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen achten.
  • Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden.

Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und wird ab 1.4. erreichbar sein über www.verbraucher-schlichter.de.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineEin Landwirt, der beim Bewässern seiner Ackerflächen auch eine daneben liegende Pferdeweide beregnet, verletzt eine Verkehrssicherungspflicht, wenn aufgrund des Wasserstrahls ein Pferd in Panik gerät und auf seiner Flucht einen tödlichen Unfall erleidet.

Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Die Klägerin hatte 40.000 EUR Schadenersatz für ihre Stute begehrt. Das Tier hatte sich beim Sprung über einen Weidezaun so schwer verletzt, dass es eingeschläfert werden musste. Es war in Panik vor einem Wasserstrahl geflüchtet, der wie eine Treibhilfe gewirkt und die Flucht des Tieres ausgelöst hatte.

Das OLG hat entschieden, dass der Landwirt für Schäden der Klägerin hafte. Er habe vor Einschalten der Bewässerungsanlage nicht sichergestellt, dass der Wasserstrahl nicht auf die angrenzende Weide reicht. Mangelnde Kenntnisse über das übliche Fluchtverhalten eines Pferdes entlasteten ihn nicht. Er müsse sicherstellen, dass die Anlage nur das eigene Grundstück beregnet, anderenfalls handele er fahrlässig.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 14.3.2016, 20 U 30/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Datenschutz, Paragraph, binr, BDSG, Recht, Internet, ITHält ein Sportverein die entsprechenden DIN-Normen ein, hat er damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend erfüllt.

Das hat das OLG Nürnberg entschieden und einen Eishockeyverein zur Haftung fur eine Augenverletzung verurteilt, die sich eine Zuschauerin zuzog, als ihr ein Puck ins Gesicht flog. Der Verein hatte die Schadenersatzpflicht vergeblich mit dem Hinweis abzuweisen versucht, das Stadion entspreche den Vorgaben der DIN 18036.

Die DIN-Normen, so das OLG, können herangezogen werden, um die Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren. Sie bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann. Besteht trotz eingehaltener DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Zuschauer erheblich verletzt werden können, muss der Verein – soweit ihm zumutbar – weitergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und erkennbare Gefahrenquellen beseitigen.

Quelle: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 6.7.2015, 4 U 804/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineBei Demonstrationen und Protestaktionen haftet die Behörde nicht für alle Schäden, die sich Teilnehmer zuziehen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Die Richter wiesen die Berufung eines Mannes zurück, der bei einer Protestaktion gegen den Castortransport von einem Baum gestürzt war und sich verletzt hatte. Der Mann wollte gemeinsam mit weiteren Personen möglichst nah an der Transportstrecke ein Transparent aufhängen. Als Polizeikräfte auf die Gruppe aufmerksam wurden, kletterte der Mann ohne Sicherung eine Kiefer empor, um den Polizeibeamten zu entkommen. Aus ca. 4 Metern Höhe stürzte er ab. Er zog sich dabei einen Bruch im Bereich eines Wirbelkörpers zu.

Im Prozess hat der Mann u.a. Schadenersatz und Schmerzensgeld begehrt. Damit war er bereits in erster Instanz unterlegen. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Der Mann sei den von ihm zu erbringenden, erforderlichen Beweis schuldig geblieben, dass Reizgas gegen ihn eingesetzt worden, und dass dieser gezielte Einsatz ursächlich für seinen Sturz gewesen sei. Insoweit ständen sich nicht nur gegensätzliche Aussagen verschiedener Zeugen unvereinbar gegenüber. Deshalb konnten die Richter nicht die zweifelsfreie Überzeugung gewinnen, dass gegen den Mann gezielt Reizgas in einem Ausmaß eingesetzt wurde, dass es zu seinem Sturz führen konnte. Hinzu komme, dass der Mann den Baum schnell und ohne Sicherung hochgeklettert sei. Deshalb bleibe die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass er aus Unachtsamkeit ohne Fremdeinwirkung den Halt verloren habe.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 7.4.2016, 16 U 61/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für eine Therapie zu tragen, wenn sie über einen entsprechenden Leistungsantrag des Versicherten verspätet entscheiden.

Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines Versicherten der Barmer GEK aus Witten entschieden, der nach einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen leidet und über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten verfügt.

Die Krankenkasse holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme erst zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab – mit der Begründung, dass es sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung handele. Auch stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.

Krankenkasse hält Fristen nicht ein

Auf die Klage des Versicherten hat das SG die Barmer GEK verurteilt, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Barmer GEK habe die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Patienten nicht eingehalten. Es habe ihn auch nicht rechtzeitig schriftlich über die Gründe hierfür informiert.

Genehmigungsfiktion greift ein

Damit trete eine Genehmigungsfiktion ein. Diese greife unabhängig davon, ob die Krankenkasse tatsächlich leistungspflichtig sei. Durch die gesetzlich fingierte Leistungsgenehmigung mit Fristablauf sei die Leistungsberechtigung wirksam verfügt. Die Krankenkasse sei ab diesem Zeitpunkt mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung sei nicht mehr möglich. Es laufe dem Zweck der Genehmigungsfiktion des Patientenrechtegesetzes aus dem Jahre 2013 entgegen, den Inhalt nachträglich zu überprüfen. Das Gesetz wolle generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens der Krankenkassen verbessern.

Beachten Sie Selbstverständlich gilt diese Regelung auch, wenn eine Krankenkasse beispielsweise über die Kostenübernahme zahnärztlicher Behandlungen zu spät entscheidet.

Quelle: SG Dortmund, Urteil vom 22.1.2016, S 8 KR 435/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl