Internet Shopping 01Am 1. April ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Unternehmer können durch ihre Teilnahme an Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben.

Dazu der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz: „Schlichtungen bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern einen einfachen und risikolosen Weg, ihre Rechte gegenüber Unternehmen durchzusetzen. Wir schaffen die Möglichkeit, ohne den Aufwand und das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses schnell und einfach zu seinem Recht zu kommen. Eine erfolgreiche Schlichtung bietet die Chance, dass trotz eines Streits eine Kundenbeziehung intakt bleibt. Mit den Schlichtungsstellen verbessern wir die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Die Regelungen im Überblick:

  • Künftig wird es ein flächendeckendes Netz von Verbraucherschlichtungsstellen geben, die den Anforderungen der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten entsprechen. Jeder Verbraucher kann bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen künftig eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
  • Die Streitmittler, die für die Unabhängigkeit und Neutralität der Schlichtungsstelle verantwortlich sind, müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen.
  • Die Anerkennungsbehörden werden auf die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen achten.
  • Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden.

Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und wird ab 1.4. erreichbar sein über www.verbraucher-schlichter.de.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineEin Landwirt, der beim Bewässern seiner Ackerflächen auch eine daneben liegende Pferdeweide beregnet, verletzt eine Verkehrssicherungspflicht, wenn aufgrund des Wasserstrahls ein Pferd in Panik gerät und auf seiner Flucht einen tödlichen Unfall erleidet.

Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Die Klägerin hatte 40.000 EUR Schadenersatz für ihre Stute begehrt. Das Tier hatte sich beim Sprung über einen Weidezaun so schwer verletzt, dass es eingeschläfert werden musste. Es war in Panik vor einem Wasserstrahl geflüchtet, der wie eine Treibhilfe gewirkt und die Flucht des Tieres ausgelöst hatte.

Das OLG hat entschieden, dass der Landwirt für Schäden der Klägerin hafte. Er habe vor Einschalten der Bewässerungsanlage nicht sichergestellt, dass der Wasserstrahl nicht auf die angrenzende Weide reicht. Mangelnde Kenntnisse über das übliche Fluchtverhalten eines Pferdes entlasteten ihn nicht. Er müsse sicherstellen, dass die Anlage nur das eigene Grundstück beregnet, anderenfalls handele er fahrlässig.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 14.3.2016, 20 U 30/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Datenschutz, Paragraph, binr, BDSG, Recht, Internet, ITHält ein Sportverein die entsprechenden DIN-Normen ein, hat er damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend erfüllt.

Das hat das OLG Nürnberg entschieden und einen Eishockeyverein zur Haftung fur eine Augenverletzung verurteilt, die sich eine Zuschauerin zuzog, als ihr ein Puck ins Gesicht flog. Der Verein hatte die Schadenersatzpflicht vergeblich mit dem Hinweis abzuweisen versucht, das Stadion entspreche den Vorgaben der DIN 18036.

Die DIN-Normen, so das OLG, können herangezogen werden, um die Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren. Sie bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann. Besteht trotz eingehaltener DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Zuschauer erheblich verletzt werden können, muss der Verein – soweit ihm zumutbar – weitergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und erkennbare Gefahrenquellen beseitigen.

Quelle: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 6.7.2015, 4 U 804/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineBei Demonstrationen und Protestaktionen haftet die Behörde nicht für alle Schäden, die sich Teilnehmer zuziehen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Die Richter wiesen die Berufung eines Mannes zurück, der bei einer Protestaktion gegen den Castortransport von einem Baum gestürzt war und sich verletzt hatte. Der Mann wollte gemeinsam mit weiteren Personen möglichst nah an der Transportstrecke ein Transparent aufhängen. Als Polizeikräfte auf die Gruppe aufmerksam wurden, kletterte der Mann ohne Sicherung eine Kiefer empor, um den Polizeibeamten zu entkommen. Aus ca. 4 Metern Höhe stürzte er ab. Er zog sich dabei einen Bruch im Bereich eines Wirbelkörpers zu.

Im Prozess hat der Mann u.a. Schadenersatz und Schmerzensgeld begehrt. Damit war er bereits in erster Instanz unterlegen. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Der Mann sei den von ihm zu erbringenden, erforderlichen Beweis schuldig geblieben, dass Reizgas gegen ihn eingesetzt worden, und dass dieser gezielte Einsatz ursächlich für seinen Sturz gewesen sei. Insoweit ständen sich nicht nur gegensätzliche Aussagen verschiedener Zeugen unvereinbar gegenüber. Deshalb konnten die Richter nicht die zweifelsfreie Überzeugung gewinnen, dass gegen den Mann gezielt Reizgas in einem Ausmaß eingesetzt wurde, dass es zu seinem Sturz führen konnte. Hinzu komme, dass der Mann den Baum schnell und ohne Sicherung hochgeklettert sei. Deshalb bleibe die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass er aus Unachtsamkeit ohne Fremdeinwirkung den Halt verloren habe.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 7.4.2016, 16 U 61/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für eine Therapie zu tragen, wenn sie über einen entsprechenden Leistungsantrag des Versicherten verspätet entscheiden.

Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines Versicherten der Barmer GEK aus Witten entschieden, der nach einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen leidet und über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten verfügt.

Die Krankenkasse holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme erst zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab – mit der Begründung, dass es sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung handele. Auch stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.

Krankenkasse hält Fristen nicht ein

Auf die Klage des Versicherten hat das SG die Barmer GEK verurteilt, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Barmer GEK habe die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Patienten nicht eingehalten. Es habe ihn auch nicht rechtzeitig schriftlich über die Gründe hierfür informiert.

Genehmigungsfiktion greift ein

Damit trete eine Genehmigungsfiktion ein. Diese greife unabhängig davon, ob die Krankenkasse tatsächlich leistungspflichtig sei. Durch die gesetzlich fingierte Leistungsgenehmigung mit Fristablauf sei die Leistungsberechtigung wirksam verfügt. Die Krankenkasse sei ab diesem Zeitpunkt mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung sei nicht mehr möglich. Es laufe dem Zweck der Genehmigungsfiktion des Patientenrechtegesetzes aus dem Jahre 2013 entgegen, den Inhalt nachträglich zu überprüfen. Das Gesetz wolle generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens der Krankenkassen verbessern.

Beachten Sie Selbstverständlich gilt diese Regelung auch, wenn eine Krankenkasse beispielsweise über die Kostenübernahme zahnärztlicher Behandlungen zu spät entscheidet.

Quelle: SG Dortmund, Urteil vom 22.1.2016, S 8 KR 435/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

dashcam v2 IXSieht eine Klausel im Teilkaskoversicherungsvertrag vor, dass ab einem Alter von 18 Monaten vom Ersatz für ein gestohlenes Navigationssystem pro Monat ein Prozent des Neupreises abgezogen wird, verstößt diese Klausel gegen die Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie ist unwirksam.

So entschied das Amtsgericht Düsseldorf. Grundsätzlich, so sagt das Gericht, hat der bestohlene Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Neuersatz. Wenn eine Altersstaffelungsklausel aber ohne Rücksicht darauf, ob das Navigationssystem gebraucht seriös beschaffbar ist, einen rechnerischen Neu-für-alt-Abzug vorsieht, ist das eine unzumutbare Klausel. Bestärkt fühlte sich das Gericht auch dadurch, dass der Versicherer auch im Rechtsstreit keine Bezugsquelle für ein gebrauchtes Navigationssystem benennen konnte.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015, 53 C 233/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

GruppeEhrenamtlich Helfende im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind über die gesetzliche Unfallversicherung VBG gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen gut abgesichert. Darauf weist die VBG in Hamburg hin.

Viele regionale Kirchengemeinden engagieren sich zurzeit besonders intensiv in der Flüchtlingshilfe, indem sie zum Beispiel Kleiderspenden sammeln, sortieren und verteilen oder Essen zubereiten und ausgeben. In solchen Fällen sind nicht nur die Beschäftigten der Kirchen, sondern auch ehrenamtlich Helfende bei ihrer Tätigkeit gesetzlich gegen Arbeits- und Wegeunfälle und gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert.

Der Versicherungsschutz besteht, wenn ein Unfall in direktem Zusammenhang zur ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit steht, das heißt, wenn er während der Tätigkeit oder auf dem direkten Weg dorthin, beziehungsweise auf dem direkten Weg zurück nach Hause geschieht. Sollte es zu einem Unfall kommen, ist dieser von der Kirchengemeinde der zuständigen VBG-Bezirksverwaltung zu melden. Über www.vbg.de ist die Unfallmeldung auch online möglich. Die ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen erhalten dann die gleichen Rehabilitationsleistungen wie die Beschäftigten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Klage mit Buch, Hand und BrilleDie Ausübung eines Ehrenamts ist kein wichtiger Grund, Termine beim Jobcenter abzusagen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart bei einer Hartz-IV-Empfängerin festgestellt. Das Jobcenter hatte ihr die Leistungen gekürzt, weil sie zu einem Gesprächstermin nicht erschienen war. Dagegen klagte die Dame vor dem SG. Tätigkeiten im Ehrenamt seien ein wichtiger Grund, um solche Termine verpassen zu können. Das SG Stuttgart sah das anders. Aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich keine äußeren, unabwendbaren und schwerwiegenden Umstände, den Termin nicht wahrzunehmen. Ehrenamtliches Engagement ist zwar begrüßenswert, wird aber freiwillig ausgeübt. Wer Leistungen bezieht, muss sich aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Dazu gehört es auch, entsprechende Termine beim Jobcenter wahrzunehmen.

Quelle: SG Stuttgart, Beschluss vom 1.4.2015, S 2 AS 790/15 ER.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Wer ohne Sondernutzungserlaubnis in der Fußgängerzone eine Musikaufführung gibt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Das musste sich ein Musiklehrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er war Verantwortlicher einer circa 20-köpfigen Trommlergruppe. Diese musizierte auf dem Marienplatz in München. Der Musiklehrer hatte keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt München beantragt. Die Fußgängerzone darf nach der Widmung durch die Stadt nur für den Fußgängerverkehr genutzt werden. Die Gruppe wurde von Polizeibeamten kontrolliert. Dabei gab sich der Musiklehrer als Verantwortlicher zu erkennen. Gegen ihn erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 100 EUR. Dagegen legte er Einspruch ein, weil er die Buße als unangemessen hoch empfand.

Das Gericht gab ihm teilweise recht. Es änderte den Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt München ab und verurteilte den Musiklehrer zu einer Geldbuße von 50 EUR. Der Bußgeldrahmen beträgt zwischen 5 und 1.000 EUR. Das Gericht stellt in den Urteilsgründen fest: Das Musizieren stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Landeshauptstadt bedarf. Bei der Höhe der Geldbuße wurde zugunsten des Musiklehrers berücksichtigt, dass er geständig war. Außerdem habe die Trommlergruppe sofort nach polizeilicher Monierung der Sondernutzung das Musizieren eingestellt.

Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 14.12.2015, 1125 OWi 247 Js 218141/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz 1Seit dem 1.1.16 können nicht dauerhaft pflegebedürftige Patienten Übergangspflege beanspruchen, wenn sie nach einer Krankenhausbehandlung entlassen werden. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und nun auch Kurzzeitpflege.

Im Bereich der Ersatz- und Kurzzeitpflege ist es zuletzt zu vielen Änderungen gekommen. Pflegende Angehörige können viel stärker bestimmen, wie sie die neu geschaffenen Möglichkeiten miteinander kombinieren möchten. Sie können – und sollten – sich dazu bei den Krankenkassen genau beraten lassen. Das wird häufig vergessen.

Hinweis Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Ältere Menschen sollten nicht voreilig wechseln, sondern bei der Wahl einer ­neuen Kasse auf Zusatzleistungen für Senioren achten. Der Produktfinder des Verbrauchermagazins Test wird derzeit regelmäßig aktualisiert und zeigt Beitragssätze, Leistungen und Service von 75 Kassen (www.test.de/krankenkassen).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl