Nimmt der Haftpflichtversicherer innerhalb von vier Wochen nicht zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch Stellung, sondern beauftragt drei Wochen nach der Schadenanmeldung lediglich einen (Gegen-)Schadengutachter, hat er Anlass zur Klage gegeben. Erkennt der Versicherer auf Klagezustellung hin den Anspruch an, kann er sich nicht darauf berufen, mit der Klage überfallen worden zu sein.

So entschied es das Landgericht (LG) Potsdam. Der Beschluss befasst sich mit der dem Haftpflichtversicherer im Normalfall zustehenden Prüfungsfrist. Er liegt im Mittelfeld aller Entscheidungen, die überwiegend bis zu sechs Wochen zugestehen.

Bei Unfällen mit Auslandsbeteiligung auf deutschem Boden dürfen es auch zwei Wochen mehr sein, weil der deutsche Korrespondenzversicherer neben der normalen Bearbeitungszeit noch Zeit für die Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Versicherer braucht. So hat es jüngst das LG Saarbrücken entschieden.

Quellen: LG Potsdam, Beschluss vom 26.4.2015, 6 O 253/14; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.6.2016, 13 T 3/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für den Begriff „Polizei“ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch untersagen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmens entschieden, das eine Internetdomain nutzt. Dabei verwendet es den Begriff „Polizei-Jugendschutz“. Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“. Es verlangt von dem Unternehmen die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs „Polizei“ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Die Klage war erfolgreich. Das Unternehmen darf den Begriff „Polizei“ auf seiner Internetseite nicht weiter verwenden. Außerdem muss es die von ihr unterhaltene Internetdomain zugunsten des Landes freigeben.

Der Begriff „Polizei“ sei als Name geschützt, so die Richter. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff „Polizei“ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Das Unternehmen habe die Namen „Polizei“ unbefugt gebraucht. Es sei weder Träger öffentlicher Polizeigewalt, noch zum Führen des Namens ermächtigt. Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Es werde  der unzutreffende Eindruck erweckt, dass ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder besteht. Die Gestaltung der Internetseite des Unternehmens verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs „Polizei“ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressums und des Kontakts nicht erkennbar.

Diese Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff „Polizei“ nicht unbefugt genutzt werde.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2016, 12 U 126/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Verkäufer eines Wohnhauses mit einem Keller aus dem Jahre 1938 muss einen Kaufinteressenten darüber aufklären, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, der ein Wohnhaus gekauft hatte. Bei der Besichtigung des 1938 gebauten Kellers erklärte er, den Keller als Lagerraum nutzen zu wollen. Farb- und Putzabplatzungen an den Wänden wiesen auf Feuchtigkeitsschäden hin. Dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt, war nicht sichtbar. Der Verkäufer wies vor Abschluss des Kaufvertrags auch nicht darauf hin. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Als der Käufer später den aus seiner Sicht mangelhaften Keller entdeckte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das OLG stellte fest, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten durfte. Das Haus sei mangelhaft, weil in den Keller bei starkem Regen regelmäßig breitflächig Wasser eindringe. Hiermit müsse ein Käufer auch bei einem älteren, im Jahre 1938 gebauten Keller nicht rechnen. Derartige Keller könnten üblicherweise zumindest als Lagerraum genutzt werden.

Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss verhindere nicht die Haftung des Verkäufers. Dieser habe den Mangel arglistig verschwiegen. Er hätte den Käufer darüber aufklären müssen, dass bei starken Regenfällen Wasser breitflächig in den Keller eindringe. Als Verkäufer müsse er auf Fragen eines Kaufinteressenten vollständig und richtig Auskunft geben. Darum habe er auch die Situation im Keller zutreffend schildern müssen. Dies habe er aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan. Für den Käufer sei bei der Besichtigung des Kellers lediglich erkennbar gewesen, dass dessen Mauern Feuchtigkeitsspuren aufwiesen. Auf seine Fragen nach der Möglichkeit, Gegenstände gefahrlos im Keller zu lagern, habe der Verkäufer die ihm bekannten Wassereinbrüche verschwiegen. Wegen dieses arglistigen Handelns sei der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos. Der Käufer konnte somit aufgrund des Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.7.2016, 22 U 161/15, Revision beim BGH (V ZR 186/16)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht eine Kundin in einem Supermarkt einen Rückwärtsschritt und bringt hierbei eine andere Kundin zu Fall, die an ihr vorbei gehen will, können beide hälftig für den entstandenen Schaden haften.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 63-jährigen Frau entschieden, die sich bei einem Sturz im Supermarkt den Ellenbogen gebrochen hatte. Hierzu war es gekommen, als eine andere Kundin beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts machte, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegenkommende Verkäuferin mit einer sog. Ameise nebst einer Palette vorbeilassen. Durch den Rückwärtschritt kam es zum Zusammenstoß mit der Frau, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens passieren wollte. Dir Frau verlagt nun weiteren Schadenersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 9.700 EUR.

Mit ihrer Klage war sie vor dem OLG nur teilweise erfolgreich. Die Richter entschieden, dass die Beklagte nur zu 50 Prozent für den Schaden hafte. Zwar habe die Beklagte die Frau schuldhaft verletzt. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewege sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurückbewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese dem Treiben im Supermarkt immanent seien. Auf diese habe sich der Kunde einzurichten. Das habe die Beklagte versäumt, weil sie – ohne zuvor zurückzusehen – zurückgegangen sei.

Die Geschädigte treffe aber ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall. Sie habe ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen. So habe sie ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet, als sie diese passiert habe. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen.

Das OLG berücksichtigte dieses Mitverschulden sowie die im Prozess bewiesenen Verletzungsfolgen. Es sprach der Frau letztendlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR sowie einen Haushaltsführungsschaden von 500 EUR zu.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 6.6.2016, 6 U 203/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung? Was versteht man unter einem Arbeitsunfall? Und was bedeutet Haftungsablösung? Die passenden Antworten geben drei Kurzfilme, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen barrierefrei im Netz zur Verfügung stellt. Schritt für Schritt werden darin die wichtigsten Begriffe und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erklärt.

Grundlagen bietet der Clip „Ihre gesetzliche Unfallversicherung“. Er erklärt den Aufbau, die Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie versichert rund 79 Millionen Menschen in Deutschland gegen die Folgen von Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen, Unfällen im Ehrenamt sowie Berufskrankheiten.

Der Kurzfilm „Die Vorteile der Haftungsübernahme für Ihr Unternehmen“ richtet sich in erster Linie an die Unternehmen.  Er erläutert das Prinzip der Haftungsablösung. Verletzt sich also ein Mitarbeiter im Betrieb, entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung den erlittenen Schaden umfassend. Der Arbeitgeber ist von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt.

Der Film „Der Arbeitsunfall – was ist das?“ richtet sich primär an Menschen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben. Am Beispiel von Dachdecker Walter werden die Abläufe vom Unfall bis zum Wiedereinstieg in den Beruf Schritt für Schritt beschrieben. Die Versorgung „Alles aus einer Hand“ ist ein Leitmotiv der Unfallversicherung.

Alle drei Filme, stehen auch in einer Fassung mit Untertiteln zur Verfügung:

 

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall einer Frau hin, die bei einer gewerblichen Autovermietung einen PKW gemietet hatte. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet. Dieses wurde später gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht. Dieses Fahrzeug betankte die Frau mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen des falschen Kraftstoffs liegen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden. Der Schaden am Pkw wurde von einem Sachverständigen auf 1.080,57 EUR beziffert. Das Sachverständigengutachten kostete 45,00 EUR.

Die Autovermietung verlangt von der Frau diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 EUR, insgesamt 1.150,57 EUR. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der Mercedes A-Klasse gehandelt, welches mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austauschfahrzeug (Mercedes-Benz B180 CDI) ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei sie nicht hingewiesen worden. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.

Die Autovermietung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Autovermietung recht und verurteilte die Frau zur Zahlung von 1.150,57 EUR. Die Frau habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter muss sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs, so das Gericht. Trotz deutlicher Hinweise – sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss – habe sie Benzin statt Diesel getankt. Daher habe sie grob fahrlässig gehandelt. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmitteln wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird, so das Urteil.

Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden habe. Das habe beim Öffnen des Tankdeckels ins Auge stechen müssen. Auch hätte die Frau nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. Diese Argumente ließen sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht damit ausräumen, dass die Frau aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lasse sich auch bei Dunkelheit erkennen. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet sei.

Quelle: amtsgericht-muenchen-urteil-vom-2-9-2016-113-c-27219-14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fehlt einem BMW das in der – auf www.mobile.de veröffentlichten – Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“, kann der Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autokäufers entschieden. Dieser hatte einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von ca. 21.200 EUR gekauft. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Das Autohaus hatte es dort – das ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme – zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angeboten. Nach telefonischen Kontakten der Parteien unterzeichnete der Käufer ein vom Autohaus übersandtes Bestellformular. Darin war das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem er das Auto erhalten hatte, beanstandete der Käufer, dass die Freisprecheinrichtung fehlte. Das Autohaus wies dies unter Hinweis auf die nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurück. Daraufhin hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung begehrt.

Seine Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Das OLG hat das Autohaus zur Rückzahlung von ca. 20.750 EUR gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Angerechnet wurde eine Nutzungsentschädigung. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so die Richter, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise.

Der Käufer habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der vom Autohaus bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe er als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen dürfen. Er könne erwarten, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe das  Autohaus im vorliegenden Fall nicht getan.

Aufgrund des Fahrzeugmangels sei der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe dem Autohaus keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine solche habe das Autohaus zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Käufer nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, spreche das für eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2016, 28 U 2/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Mandant fragt: Zwei Fahrzeuge einer Handwerkerfirma sind bei der Anfahrt einer Baustelle zusammengestoßen. Die Fahrzeuge sind bei verschiedenen Gesellschaften versichert. Der Versicherer des verursachenden Fahrzeugs lehnt die Schadenregulierung ab und verweist auf die Vollkaskoversicherung. Die möchte der Mandant aber wegen der relativ hohen Selbstbeteiligung nicht in Anspruch nehmen. Hat der Versicherer recht?

Unsere Antwort: Der Versicherer hat leider recht. Denn ein Haftpflichtschaden liegt nur vor, wenn ein anderer (also ein Dritter) geschädigt wird. Gehören beide Fahrzeuge derselben Firma, hat die sich als Halter beider Fahrzeuge bei dem Unfall selbst geschädigt. Dass unterschiedliche Fahrer am Steuer saßen, und dass die Autos bei verschiedenen Gesellschaften versichert sind, ändert nichts, weil die Haftung am Halter hängt.

Solche Fälle kommen auch immer wieder innerfamiliär vor, nämlich wenn Erst- und Zweitwagen die „Unfallgegner“ sind. Einer fährt vorneweg, der andere hinterher, es kommt zum Auffahrunfall. Ebenfalls höchst schadensträchtig sind die Situationen, wenn auf dem Hof rangiert wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Juwelier ist generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Besteht kein Versicherungsschutz, muss er den Kunden aber möglicherweise hierüber aufklären.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Juweliers, der von einem Kunden Schmuck im Wert von maximal 2.930 EUR zur Reparatur erhalten hatte. Diese Schmuckstücke wurden bei einem Raubüberfall auf das Geschäft des Juweliers entwendet. Gegen dieses Risiko war der Juwelier nicht versichert. Er hatte auch den Kunden nicht darauf hingewiesen, als er die Schmuckstücke entgegennahm. Der Kunde verlangt nun Wertersatz für die geraubten Schmuckstücke. Das Amtsgericht hat dem Kunden den Ersatzbetrag zugesprochen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es keine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz.

Auf die Revision des Kunden hat der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Sie muss dort neu verhandelt und entschieden werden. Nach Ansicht der Richter am BGH ist ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub zu versichern.

Der Juwelier muss aber über den nicht bestehenden Versicherungsschutz aufklären, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt. Gleiches gilt, wenn der Kunde erwarten darf, aufgeklärt zu werden, weil der Versicherungsschutz branchenüblich ist.

Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Landgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das muss es nun nachholen.

Quelle: BGH, Urteil vom 2.6.2016, VII ZR 107/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossVor dem Amtsgericht Hannover wurde ein Verfahren auf Feststellung, dass ein Reisevertrag gültig ist, durch einen Vergleich beendet.

Der Kläger hatte auf dem Buchungsportal „Holiday Check“, das zu dem Unternehmen eines hannoverschen Reiseunternehmens gehört, eine 14-tägige Reise auf die Malediven gebucht. Der Preis betrug 2.570 EUR. Enthalten war eine Junior-Suite mit Meerblick all inclusive für zwei Personen. Er leistete für sich und seine Lebensgefährtin eine Anzahlung von 642,50 EUR.

Der tatsächliche Wert der Reise betrug 13.562 EUR. Der Reiseveranstalter weigerte sich, die Reise zu dem ausgeschriebenen Betrag zu leisten. Er hat den Reisevertrag wegen Irrtums angefochten. Eine Mitarbeiterin habe bei der Eingabe der Reise in das System einen gewährten Rabatt nicht nur einmalig, sondern für jeden Tag eingegeben. Das sei ein irrtümliches Verhalten, das auch für den Kläger wegen der extremen Preisdifferenz erkennbar gewesen sei.

Der Kläger verlangte nun vor Gericht die Feststellung, dass der geschlossene Reisevertrag wirksam sei. Auf Vorschlag der Richterin einigten sich die Parteien. Der Reiseveranstalter gewährt dem Kläger einen Reisegutschein im Wert von 4.750 EUR und zahlt die geleistete Anzahlung zurück. Dafür verzichtete der Kläger auf seine extrem günstige Reise.

Quelle: Amtsgericht Hannover, 554 C 11333/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl