Der Bundesrat unternimmt erneut einen Versuch, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Werbeanrufen zu schützen. Die bisherigen Maßnahmen hätten die Situation noch nicht ausreichend verbessert, heißt es in einem Gesetzesentwurf, den die Länder am 27.4.2018 beschlossen. Er wird nun dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt.

Bisherige Maßnahmen nicht ausreichend
Trotz der seit 2013 geltenden Verschärfungen, belegten Erhebungen von Verbraucherzentralen eindrücklich, dass das Geschäft mit überraschenden Werbeanrufen oder untergeschobenen Verträgen weiterhin floriert, begründen die Länder ihre Initiative. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte die Bundesregierung damals einen Bußgeldbestand für unerlaubte Werbeanrufe eingeführt. Außerdem sind Verträge im Bereich der Gewinnspiele seitdem nur gültig, wenn sie schriftlich gefasst wurden. Der Bundesrat kritisiert, dass das Gesetz bislang noch immer nicht evaluiert wurde. Eine weitere Verzögerung gesetzlicher Maßnahmen sei nicht hinnehmbar. Dabei müsse gezielt auf die Wirksamkeit der Folgeverträge abgestellt werden.

Verbraucher müssen Verträge bestätigen
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass Verträge, die durch ungebetene Telefonanrufe zustande kommen, nur dann gültig sind, wenn Verbraucher sie ausdrücklich und formgerecht bestätigen. Der Lösungsvorschlag entspreche dem europäischen Ansatz aus der Verbraucherrechterichtlinie. Die Bundesländer halten diese sogenannte Bestätigungslösung schon seit Längerem für erforderlich und hatten mehrfach Versuche zu ihrer Einführung unternommen.

Erneuter Versuch
Bereits 2017 hatte der Bundesrat einen gleichlautenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er jedoch nie beraten, weshalb er zum Ende der vergangenen Legislaturperiode der Diskontinuität unterfiel. Die jetzt nochmals inhaltsgleich beschlossene Initiative wird nun erneut über die Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet.

Quelle: Bundesrat, PlenumKOMPAKT

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es ist mit dem Unionsrecht vereinbar, einen Rundfunkbeitrag zu erheben.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Privatmannes, der gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR) geklagt hatte. Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1.1.2013 – nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.1.2018, 7 A 11938/17.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dem Schadenersatzanspruch eines verletzten Täters kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.

Das musste sich ein Mann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen, der zusammen mit einem Mittäter einen Motorroller entwendet hatte. Auf diesem Roller war er als Beifahrer unterwegs, als der Fahrer – der Mittäter – einen Verkehrsunfall verursachte. Der Mann wurde dabei verletzt. Er wollte daraufhin den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadenersatzanspruch direkt gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des bestohlenen Halters geltend machen.

Damit hatte er vor dem BGH jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter steht dem Schadenersatzanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsausübung unter anderem vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat.

Quelle: BGH, Urteil vom 27.2.2018, VI ZR 109/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann ein Pflegebedürftiger ein Hilfsmittel aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht nutzen, muss die Pflegekasse die Kosten für ein leihweises Ersatzmittel (hier ein Pflegebett) übernehmen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Geklagt hatte ein Pflegeversicherter, der die Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett i.H.v. 480 EUR begehrte. Diese waren ihm zuvor von der Pflegekasse mit der Begründung verweigert worden, dass er bereits über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens im Ehebett verfüge. Hilfsmittel könnten nur in einfacher Stückzahl gewährt werden. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.

Dem folgte das SG wegen der besonderen Situation des Klägers nicht. Dieser verfügte zwar nach Anerkennung der Pflegestufe 2 über ein entsprechendes Hilfsmittel. Das Ehebett im Obergeschoss seiner Wohnung war mit einem Einlegerahmen ausgestattet. Aufgrund eines Sturzes und einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes war er aber vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen. Er konnte daher das Ehebett im Obergeschoss nicht erreichen. Aus diesem Grund war er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen. Die geltend gemachte Versorgung mit einem weiteren Pflegebett nach entsprechender Verordnung stelle auch keine doppelte Versorgung dar – so die Richter –, da der Kläger das vorhandene Bett nicht nutzen konnte. Insofern hätte die beklagte Pflegekasse den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen und gegen das Pflegebett im Erdgeschoss tauschen können.

Soweit die Pflegekasse darauf verweist, dass für die Frage der Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard abzustellen sei, wozu das Wohnen über mehrere Etagen nicht zähle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger benötigte das Pflegebett nicht aufgrund einer Besonderheit seines individuellen Wohnumfelds. Vielmehr war das Erfordernis allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet. Ohne ein Pflegebett im Erdgeschoss hätte sich der Kläger nach dem Krankenhausaufenthalt zudem nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurückbegeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus wäre aber nicht infrage gekommen. Das Krankenhaus durfte den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationär weiter behandeln.

Quelle: SG Detmold, Urteil vom 28.9.2017, S 18 P 121/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Gast auf einer Feier von einem dort frei herumlaufenden Hund gebissen, muss er sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er sich lediglich zu dem Tier heruntergebeugt hat.

Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Osnabrück. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstags eingeladen war. Dort lief ein Hund frei herum. Der Bekannte hatte ihn drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Der Hund biss der Frau ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadenersatz. Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.

Das LG hatte den Mann zu vollem Schadenersatz verurteilt. Das haben die Richter am OLG nun bestätigt. Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumlief, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beißreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass ein Haustier bei einem normalen Herunterbeugen nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Der Frau sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts, so das Gericht.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2017, 9 U 48/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene Klausel „Aufrechnung durch den Kunden: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und der betroffenen Sparkasse. Der Verbraucherschutzverband bemängelt die Klausel, welche die Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Er verlangt, dass die Sparkasse die Klausel künftig nicht mehr verwendet. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle unterliegt und dieser nicht standhält. Denn es darf von den gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wo dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen unangemessen. Sie sind daher unwirksam. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hiermit wird das Widerrufsrecht unzulässig erschwert.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.3.18, XI ZR 309/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Tritt ein Versicherungsfall ein, kann ein Versicherter seinen tatsächlich entstandenen Schaden immer nur einmal ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“) kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen hat, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte ein Mann. Er verlangte nach einem Brandschaden von seiner Hausratversicherung 40.000 EUR. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies. Er behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Die Richter glaubten dem Mann aber nicht. Sie sahen es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800 EUR abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalls an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Mann beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so die Richter. Dies führe dazu, dass der 2012 abgeschlossene Versicherungsvertrag nichtig sei.

Quelle: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 21.8.2017, 5 U 18/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines dauerhaft in Spanien lebenden Rentners auf Feststellung eines Sachleistungsanspruchs aus der privaten Pflegeversicherung abgewiesen.|

Der 73-jährige Kläger begehrt von der beklagten privaten Pflegeversicherung die Feststellung, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (z. B. Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat, da dieser einen etwa doppelt so hohen Wert im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch habe. Die Beklagte hatte dem Kläger für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert.

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf begründet die Abweisung der Klage damit, dass das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger sei jedoch weder Ruhestandsbeamter noch ihnen gleichgestellt.

Dieses Ergebnis widerspreche insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweise. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle.

Quelle: SG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2017, S 5 P 281/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach italienischem Recht ist ein gutgläubiger Erwerb an einem gestohlenen Kraftfahrzeug nicht möglich.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln. In dem Fall hatte ein Mann sein Traumauto in Italien gefunden. Für 32.900 EUR erwarb er in Mailand einen Porsche Carrera von „Giovanni“. Fahrzeugschlüssel, ADAC-Kaufvertrag, alles schien seine Richtigkeit zu haben. Doch als er das Fahrzeug nach dem Transport nach Deutschland zulassen wollte, bekam er einen Schreck: das Fahrzeug war im System der Zulassungsstelle zur Fahndung zwecks Sicherstellung vermerkt. Es wurde daher umgehend von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Er erhielt das Fahrzeug zwar zurück.

Allerdings meldete sich nun aus Italien der vermeintlich wahre Eigentümer des Porsches. Das Fahrzeug sei ihm im April 2016, also kurz vor dem „Kaufvertrag“, in Mailand gestohlen worden. Das habe er auch den Carabinieri gemeldet. Das Fahrzeug gehöre ihm und es sei daher zurückzugeben. Um die Herausgabe des Fahrzeugs zu erreichen, reichte er Klage ein. Der Käufer, der beim Erwerb des Fahrzeugs nichts von alledem wusste, war jedoch der Meinung, er habe das Fahrzeug gutgläubig erworben und sei daher nun der rechtmäßige Eigentümer. Nach deutschem Recht kann nämlich das Eigentum an einem Fahrzeug auch dann erworben werden, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, er aber den KFZ-Brief besitzt und der Erwerber auch sonst keine Umstände kennt, die darauf schließen lassen, dass der Veräußerer gar nicht Eigentümer ist.

Da der Käufer das Fahrzeug allerdings in Italien gekauft hatte, richtete sich die Frage, ob er damit Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist, nach italienischem Recht. Dieses hat zwar eine vergleichbare Regelung zum gutgläubigen Eigentumserwerb. Allerdings gibt es dort eine entscheidende Ausnahme. Denn diese Regel gilt nicht für Sachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Anders als in Deutschland gibt es in Italien nicht nur ein Register für Immobilien oder Firmen, sondern auch ein öffentliches Register für Kraftfahrzeuge. Dort war der Kläger aus Mailand als Eigentümer des Porsches eingetragen. Daher konnte der Käufer nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben. Das LG gab daher der Klage aus Italien statt.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 9.2.2018, 4 O 385/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer im Zoo gegen die Panzerglasscheibe des Giraffengeheges läuft, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Sie war bei einem Zoobesuch gegen die Absperrscheibe zum Giraffengehege geprallt. Dabei hatte sie sich eine ein cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen. Der Tierparksanitäter hatte die Erstversorgung vorgenommen. Anschließend war die Frau drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Frau verlangte nun Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR. Außerdem machte sie eine Pauschale für den Schadensregulierungsaufwand von 25 EUR sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte geltend.

Die Sonneneinstrahlung hätte zu Spiegelungen geführt. Daher habe sie die Glasscheibe nicht erkennen können. Der Zoo hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.

Demgegenüber meinte der Zoo, seine Verkehrssicherungspflichten durch die zwischen im Abstand von 1,70 m aufgestellten Stahlsäulen eingespannten Glasscheiben erfüllt zu haben. Besucher könnten nicht ernsthaft erwarten, dass eine solche Abgrenzung nicht existiere. Der Boden im Besucherbereich unterscheide sich auch sichtlich von dem im Gehege. Im Gehege seien Heu und Stroh an der Scheibe aufgeschichtet. Auch fordere im Eingangsbereich ein gelbes Verbotsschild alle Besucher bildlich dazu auf, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Zoo. Sie führte in ihrem Urteil aus: „Eine GefahrenQuelle: begründet eine Haftung des Verantwortlichen erst, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten.

Die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege eingezogene Panzerglasscheibe ist für die betroffenen Verkehrskreise hinreichend gut erkennbar. Es handelt sich nicht um eine durchgehende Glasscheibe. Vielmehr ist die Verglasung von mehreren senkrechten Stahlträgern durchbrochen. Dies führt dem durchschnittlich aufmerksamen Besucher vor Augen, dass hier eine Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege vorhanden ist. Der durchschnittliche Besucher wird auch von vornherein voraussetzen, dass eine solche Abtrennung vorhanden ist, handelt es sich doch bei den im Gehege befindlichen Giraffen um Wildtiere mit nicht unerheblichem Gefährdungspotential. Zudem ist auch der Bodenbereich des Giraffenhauses so ausgestaltet, dass sich für den Besucher ein Hinweis auf die Glasabtrennung ergibt. Im Übergangsbereich befindet sich eine deutlich sichtbare Schwelle. Zudem ist der Boden im Bereich des Tiergeheges mit Stroh und Sägespänen eingestreut, welche sich zumindest an Teilen der Glasabtrennung sammeln. Ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Zoo scheidet daher aus.“

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 21.12.2017, 158 C 7965-17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl