Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen eine Haftfortdauerentscheidung stattgegeben. Die Richter machten deutlich, dass das Verfahren nicht in der gebotenen Zügigkeit gefördert worden sei. Die Fachgerichte hatten bereits nicht schlüssig begründet, warum ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, der es gerechtfertigt hätte, dass das Landgericht erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Erst recht wird die bisherige Verhandlungsdichte mit weit weniger als einem Verhandlungstag pro Woche dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht gerecht.

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 11.6.2018, 2 BvR 819/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss den Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz zur Folge, hat dies keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit. Sie löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines Mannes, der sich gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter wandte. Der Mann war als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt. An einem Samstag feierte er die Geburt seines ersten Enkelkindes und trank dabei Alkohol. Als die Zigaretten ausgingen, wollte er mit seinem Pkw an einer Tankstelle neue besorgen. Dabei wurde er von einer Polizeistreife angehalten. Die Polizei stellte einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2,3 Promille fest. Der Mann erhielt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 9 Monaten keine neue zu erteilen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Im Anschluss bezog der Mann aufstockende Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“).

Das Jobcenter forderte von dem Mann rund 2.600 EUR als Ersatz. Er habe die Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt. Durch eine besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten habe er seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit bestehe grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb sei das Verhalten des Mannes zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat. Es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen. Daher müsse der Mann die „Hartz IV“- Leistungen nicht erstatten. Das Gericht hat sich dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen. Das BSG verneint eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5.7.2018, L 6 AS 80/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

den Verein und nicht gegen seinen Vorstand.

Das hat das Landgericht (LG) Hamburg für einen Vereinentschieden, der sein Vereinsheim für private Feiern vermietet hatte. Imkonkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die in derNachbarschaft des Vereinsheims angesiedelt war, den Vorstand wegen Ruhestörungverklagt. Das LG stellte fest, dass dem Verein die Vermietung des Vereinshausesnicht generell untersagt werden kann. Es gebe auch keine Anspruchsgrundlagegegen den Vorstand. § 31 BGB regelt die Haftung des Vereins für seine Organe.Vermieter und damit Störer im Sinne des Gesetzes ist allein der Verein. Nur erkann damit auch Adressat eines Verbots sein.

Quelle: LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2017, 321 S 65/16


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Veranstalter eines Speedwayrennens verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er keine Fangzäune aufstellt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Bei dem Speedwayrennen war der Zuschauerbereich von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehten, durch eine 1,2 Meter hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. Drei Meter von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die Zuschauer. Direkt nach dem Start kollidierten zwei Motorräder und fielen zu Boden. Ein drittes Motorrad fuhr auf und wurde über die Betonwand katapultiert. Es verfing sich in dem Seil und prallte auf den Oberschenkel eines Zuschauers, der dadurch einen Oberschenkelbruch erlitt. Die Krankenkasse des Zuschauers verlangte von dem Veranstalter die Behandlungskosten in Höhe von rund 6.000 EUR. Sie vertrat die Auffassung, der Veranstalter hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte einen Fangzaun errichten müssen. Der Veranstalter argumentierte, es gebe nahezu kein Unfallrisiko bei Speedwayrennen. Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen entsprächen der Üblichkeit und den Vorschriften des Rennsportverbands.

Die Richter bejahten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und gaben der Krankenkasse recht. Zwar sei eine vollkommene Verkehrssicherheit gegen jede denkbare Gefahr und die jeden Unfall ausschließe, nicht zu erwarten. Es müssten aber alle Maßnahmen ergriffen werden, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen.

Nach diesen Grundsätzen wäre im konkreten Fall ein zusätzlicher Fangzaun erforderlich gewesen. Denn der Unfallverlauf sei bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich. Es sei alles andere als lebensfern, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde. Der Veranstalter könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Sicherungsmaßnahmen dem Rahmen des Üblichen und den Auflagen des Verbands entsprochen hätten. Ein Verkehrssicherungspflichtiger habe eigenverantwortlich zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 16.1.2018, 2 U 105/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Jobcenter muss Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen.

So entschied es das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall einer Schülerin der gymnasialen Oberstufe. Die Schülerin bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“). Sie hatte Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern (135,65 EUR) – die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden – und eines grafikfähigen Taschenrechners (76,94 EUR). Diese Kosten begehrte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem sog. Schulbedarfspaket insgesamt 100 EUR pro Schuljahr. Zur Begründung hieß es, dass die Norm des § 28 Abs. 3 SGB II als Pauschale ausgestaltet sei. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage. 

Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst. Sie müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. 3 EUR/Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien auch ansonsten im SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies sei eine planwidrige Regelungslücke, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse. Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher über eine verfassungskonforme Auslegung zu schließen, auch wenn das Gesetz nach seinem Wortlaut nur laufende Bedarfe betrifft.

Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017, L 11 AS 349/1

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schwerbehinderte Menschen müssen im Fährverkehr unentgeltlich befördert werden. Das gilt auch auf der über zweistündigen Fährverbindung nach Borkum.

Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt. Weil er wegen einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist, weist sein Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ auf. Die Fähren des beklagten Unternehmens verkehren auf der Verbindung zwischen Emden und Borkum mehrmals täglich in beide Richtungen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung dieser Fährverbindung zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen sei nur anzunehmen, wenn es um die im Alltag anfallende Bewältigung von Entfernungen gehe, wie etwa zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden oder zum Einkauf. Dazu zähle die über zweistündige Fahrt mit der Fähre nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und der Feststellungklage des Klägers stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision der Reederei hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg. Nahverkehr ist nach der gesetzlichen Regelung der öffentliche Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen. Den Nachbarschaftsbereich definiert das Gesetz als den Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Dieser Definition ist die Anforderung, dass es sich typischerweise um alltäglichen Verkehr handeln muss, nicht zu entnehmen. Hinreichende Gründe für eine solche Einschränkung ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Der mit der gesetzlichen Vergünstigung beabsichtigte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, ist nicht auf den Alltagsverkehr begrenzt, sondern geht darüber hinaus. Die benachbarten Gemeinden sind durch den Fährverkehr auch wirtschaftlich miteinander verbunden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, nutzen sowohl die Bewohner der Insel Borkum als auch Touristen, welche die Insel kurzzeitig besuchen oder dort ihren Urlaub verbringen, die Fähren und es werden zur Versorgung der Insel erforderliche Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 27.9.2018, 5 C 7/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein 24-jähriger Mann aus Krefeld war vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit seiner Klage gegen das Jobcenter wegen der Berücksichtigung von Taschengeld in Höhe von 50,00 EUR erfolgreich.

Der Mann erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Darüber hinaus erhielt er 110,00 EUR monatlich von seiner Mutter und weitere 50,00 EUR monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50,00 EUR nicht angerechnet werden dürfe. Dies sei grob unbillig.

Die Richter am SG sahen das ebenso und folgten seiner Argumentation. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte aber, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50,00 EUR so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50,00 EUR entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.

Quelle: SG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2017, S 12 AS 3570/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Hauseigentümer muss es nicht dulden, dass gegen seinen Willen regelmäßig kostenlose Wochenzeitungen vor seiner Haustür abgelegt werden.

So entschied es das Amtsgericht Magdeburg im Fall des Eigentümers eines Mietshauses. In der Stadt erscheint zweimal wöchentlich ein kostenloses Anzeigenblatt. Dieses wird in allen Haushalten verteilt. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt. Der Hauseigentümer musste dann stets die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegräumen. Der Hauseigentümer forderte den Herausgeber mehrfach auf, die Zeitungen nicht vor dem Haus abzulegen. Gleichwohl wurden die Blätter weiterhin vor die Haustür gelegt.

Das Gericht sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Hauseigentümers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum. Deshalb habe der Hauseigentümer gegen den Herausgeber des Anzeigenblatts einen Unterlassungsanspruch. Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht meint, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Letzteres sei der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel. Daher seien der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.

Quelle: Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017, 150 C 518/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Weist ein Waschanlagenbetreiber nicht darauf hin, dass bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet er für den daraus entstandenen Schaden.

Das musste sich ein Waschstraßenbetreiber vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Ursache des Rechtsstreits war ein Fahrzeugschaden in der Waschanlage. Ein Kunde war mit seinem BMW X3 in die Waschstraße eingefahren. Dort gab es keinen Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Der ausgehängte Hinweis lautete lediglich: „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“. Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zweimal aus der Schleppkette herausgehoben. Dabei stieß es mit Bauteilen der Anlage zusammen. Es entstand ein Schaden über 2.000 EUR.

Das Amtsgericht verurteilte den Waschstraßenbetreiber, den Schaden zu erstatten. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt.

Nach Ansicht des Gerichts ist dem Autofahrer auch kein Mitverschulden vorzuwerfen. Zwar ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass er bei Eingreifen der Parksperre in dem Moment, als das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad auf die Schlepprolle getragen wurde, die Zündung wieder eingeschaltet hat. Jedoch konnte und musste der Autofahrer nicht wissen, dass dies aufgrund der Länge des Fahrzeugs sowie der Größe der Radabstände dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des „Schutzeffekts“ der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 6.9.2018, 213 C 9522/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden und damit dem Eilantrag eines Kindes stattgegeben. Die Stadt Aachen ist damit verpflichtet, für das Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zur Verfügung zu stellen, der sich nach dem konkreten zeitlichen Bedarf der Eltern orientiert (hier: montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr). Die Stadt Aachen hatte – ohne Erfolg – vorgetragen, für das Kind stehe nur ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung bis 16:30 Uhr zur Verfügung.

Die Richter begründen ihre Entscheidung so: Kindern stehe in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zu. Dieser Anspruch stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. D. h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde.

Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt. Die Eltern hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten eine werktägliche Betreuung von 8:00 bis 17:00 Uhr benötigen. Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung Reutershagweg in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr genüge diesen Anforderungen nicht. Die Stadt könne das Kind auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei. Das habe die Stadt nicht nachgewiesen. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei.

Wegen der dem Kind anderenfalls entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zu verpflichten, den benötigten Betreuungsplatz zu schaffen. Denn der Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung lasse sich für die Vergangenheit nicht nachholen.

Quelle: VG Aachen, Beschluss vom 31.7.2018, 8 L 700/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl