Im November hat der Bundestag die Grundrente auf den Weg gebracht. Wer die Grundrechte in Anspruch nehmen will, muss aber darauf achten, dass er sich frühzeitig um ein geklärtes Rentenkonto mit allen Versicherungszeiten kümmert. Denn die Grundrente erhält nur, wer die Anwartschaftszeit erreicht.

Viele Arbeitnehmer denken während des Erwerbslebens nicht daran, ob in der Rentenversicherung auch alle wesentlichen Zeiten erfasst sind. Ob Schule, Ausbildung oder Beruf: Häufig sind Versicherungszeiten bei der Rentenversicherung nicht oder falsch erfasst. Konkret kann das weniger Rente bedeuten. Oder: man kommt nicht (oder nur mühsam) in den Genuss der Grundrente. Denn diese ist daran geknüpft, dass mindestens 35 Jahre lang gearbeitet und Beiträge eingezahlt wurden. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Haben Sie Lücken in Ihrem Versicherungskonto, erreichen Sie die 35 Jahre möglicherweise nicht.

Daher sollten Sie schon jetzt Ihr Versicherungskonto klären und damit keinesfalls bis zum Rentenantrag warten. Ein Antrag kann bei der Deutschen Rentenversicherung online gestellt werden. Wer möglicherweise lange zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse nachweisen will, muss damit rechnen, dass die Kontenklärung länger dauert. Wichtig ist: Wird irgendwann ein Antrag auf Grundrente oder auf die reguläre Rente gestellt, sollte das Versicherungskonto vollständig sein. Es kann auf jeden einzelnen Monat ankommen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Sicherheit und Qualität von Implantaten soll sich verbessern: Der Bundesrat hat den Aufbau eines bundesweiten Implantateregisters gebilligt. Es soll Langzeitbeobachtungen von Implantaten sowie Aussagen zu Haltbarkeit und Qualität von Medizinprodukten ermöglichen.

Das Gesetz zur Errichtung des Registers verpflichtet die Hersteller von Implantaten, ihre Produkte in der Datenbank des Registers zu registrieren. Gesundheitseinrichtungen, gesetzliche und private Krankenversicherungen werden hingegen verpflichtet, Implantationen und Explantationen an das Register zu melden.

Die zentrale Datensammlung übernimmt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Das Robert Koch-Institut richtet eine unabhängige Vertrauensstelle ein, die alle personenbezogenen Daten pseudonymisiert. Die Anschubfinanzierung erfolgt nach dem Gesetzesbeschluss durch den Bund, der laufende Betrieb soll durch Entgelte finanziert werden.

Das Gesetz soll überwiegend zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der rabiate Vergleich einer Verhandlungsführung vor Gericht mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen kann im Einzelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dann liegt keine strafbare Schmähkritik vor.

Das folgt aus einer Entscheidung des BVerfG. Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung entschieden werden muss. Wird die Äußerung als Schmähkritik eingeordnet, tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück. Dann muss ausnahmsweise im Einzelfall nicht mehr abgewogen werden. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen – wie in der Regel – im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet.

Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand.

Quelle. BVerfG, Beschluss vom 14.6.2019, 1 BvR 2433/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt es zu einem Kampf zwischen zwei Hunden, bei dem ein Hundehalter durch einen Biss schwer verletzt wird, muss er die Hälfte seines Schadens selber tragen. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen der konkrete Ablauf der Rangelei nicht mehr nachvollzogen werden kann.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die ihren Retriever unangeleint ausgeführt hatte. Unterwegs begegnete sie einem Mann, der seinen – ebenfalls nicht angeleinten – Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Frau wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt sie am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen.

Die Frau behauptet, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Mannes sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Mann wiederum behauptet, die Frau habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen. Dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.

Das Landgericht hatte den Mann verurteilt, ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR zu zahlen. Er hafte voll, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe. Ihm sei die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall seien zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses. Sie waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.

Auf die Berufung des Mannes hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet. Er muss daher nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR zahlen. Zwar hat sein Hund die Verletzung der Frau (mit-) verursacht. Dies hat zur Folge, dass der Mann als Tierhalter für den Schaden der Frau haftet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Frau gebissen hat.

Die Frau muss sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei verursacht, die letztlich zur Verletzung der Frau führte. Daher war sowohl die Tiergefahr des Hundes des Mannes als auch die Tiergefahr des Hundes der Frau zu berücksichtigen. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, war nicht mehr aufzuklären. Das OLG konnte weder ein Verschulden des Beklagten feststellen, etwa weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.9.2019, 7 U 24/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als „Werkswagen“ deklariert werden.

Das musste sich ein Autohändler vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Er hatte mehrere Gebrauchtwagen angekauft, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Einen der Wagen verkaufte er an die Kläger. Dabei wurde das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als „Werkswagen“ der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet. Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet war, erhielten die Kläger die Fahrzeugpapiere. Darin war das Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen. Hierauf ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen. Sie verlangten, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werde. Nach ihrer Auffassung sei das Fahrzeug mangelhaft, weil es sich nicht um einen „Werkswagen“ handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff „Werkswagen“ auch bei Abschluss des Kaufvertrags verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.

Der Verkäufer verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.

Das OLG verurteilte den Verkäufer dazu, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Richter sahen es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff „Werkswagen“ nicht verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt. Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen „Werkswagen“ handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 25.7.2019, 6 U 80/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Eigenschaft „fabrikneu“ geht verloren, wenn ein Neuwagen einen Hagelschaden erleidet. Durch eine Instandsetzung kann sie nicht gerettet werden. Das geht aus einem Urteil des höchsten Gerichts in Österreich (OGH) hervor, das aber auch für Deutschland relevant ist.

Beim Transport hatte der Pkw einen massiven Hagelschaden mit jeweils ca. 150 bis 200 Dellen an Motorhaube und Dach erlitten. Das Autohaus ließ die Dellen herausdrücken und die Dachzierleisten ersetzen (Kosten: 1.080 EUR). Von den Dellen war nichts mehr zu sehen. Eine beschädigte Zierleiste bei einer Tür wurde jedoch nicht getauscht. Der Kunde verweigerte die Abnahme des Fahrzeugs und trat vom Kauf zurück. Das Autohaus hielt den Schaden für eine Bagatelle, die zu keiner Wertminderung geführt habe und klagte auf Schadenersatz.

Die Klage blieb in drei Instanzen erfolglos. Kein „Neufahrzeug“ mehr bzw. nicht mehr „fabrikneu“ lautete auch die Entscheidung des OGH. Der Käufer habe ein Recht gehabt, vom Vertrag zurückzutreten. Er habe vorher keine Nachfrist setzen müssen, nachdem das Autohaus die Lieferung eines Ersatzautos abgelehnt habe.

Quelle: OGH Österreich, Urteil vom 23.10.2018, 4 Ob 183/18t

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Konditionen bei Krediten für altersgerechte Umbauten oder die energieeffiziente Sanierung verbessert. Seit Oktober 2019 werden Bereitstellungszinsen für nicht abgerufene Kreditbeträge erst ab dem 13. Monat berechnet.

Das Programm „Altersgerecht Umbauen“ (www.iww.de/s3005) richtet sich an Personen, die barrierereduzierend und einbruchsichernd umbauen oder umgebauten Wohnraum kaufen wollen (bis 50.000 EUR pro Wohnung). Mit dem „Ergänzungskredit Energieeffizient sanieren“ kann die Umstellung von Heizungsanlagen auf erneuerbare Energien finanziert werden (bis 50.000 EUR pro Wohnung, www.iww.de/s3006). Seit dem 1.10.19 gilt für beide Programme: Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit verlängert sich von vier auf zwölf Monate. Die Bereitstellungsprovision wird ab dem 13. Monat nachdem die KfW den Kredit zugesagt hat fällig, falls der Kreditbetrag bis dahin noch nicht abgerufen wurde.

Smarthome-Systeme sind u. a. für Senioren eine große Unterstützung, um beispielsweise Tore und Jalousien zu bewegen oder die Gegensprechanlage zu bedienen. Auch solche Technologien werden im Rahmen eines altersgerechten Umbaus gefördert. Kredite werden nicht direkt bei der KfW, sondern bei einem frei wählbaren Kreditinstitut beantragt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn Hunde als „Hausrat“ einzuordnen und im Rahmen der Hausratverteilung zuzuweisen sind, muss dabei doch vorrangig auf das Wohl der Tiere geachtet werden.

Das machte das Amtsgericht München deutlich und wies einen entsprechenden Zuweisungs-Antrag der getrennt lebenden Ehefrau zurück. Die Eheleute hatten sich nach drei Ehejahren getrennt. Die beiden Hunde hielten sich im Zeitpunkt der Trennung zunächst bei der Ehefrau auf. Kurz darauf nahm der Ehemann die Hunde zu sich. Seitdem leben sie bei ihm. Nun wollte die Ehefrau beide oder zumindest einen der Hunde zugewiesen haben.

Die zuständige Richterin stellte zunächst klar, dass nach dem Gesetz beide Hunde im Miteigentum der Beteiligten stehen. Sie seien während der Ehezeit angeschafft und von beiden Beteiligten versorgt und betreut worden. Das gelte auch, wenn streitig sei, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt habe.

Sodann verdeutlichte die Richterin, dass ein Hund im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen sei, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich sei insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Unabhängig davon, wer die beiden Hunde während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, komme es darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut habe, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist. Unstreitig pflege und betreue der Ehemann beide Hunde seit ca. einem Jahr. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ehemann die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde ist.

Der Ehemann hat zudem unbestritten vorgetragen, dass die Hunde zueinander eine gute Bindung aufgebaut hätten. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind. Auch der Mensch, der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben, unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden. Daher entspricht es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Ehemann) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.

Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 2.1.2019, 523 F 9430/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch Zahnarztpraxen im EU-Ausland, die in Deutschland krankenversicherte Patienten behandeln, müssen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen. Andernfalls hat der Patient keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Behandlungskosten erstattet werden.

Das musste sich eine in Deutschland versicherte Patientin vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sagen lassen. Die Frau hatte sich in Polen zahnärztlich behandeln lassen, um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen. Es sollte je eine Brückenversorgung im Ober- und im Unterkiefer erfolgen. Die Krankenkasse hatte einen Festzuschuss von 3.600 EUR bewilligt. Der Hauszahnarzt der Patientin in Deutschland hatte in seinem HKP Behandlungskosten i. H. v. 5.000 EUR veranschlagt. Sein polnischer Kollege berechnete der Patientin 3.300 EUR. Die Patientin reichte die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein. Diese bezahlte aber nur die Brückenversorgung im Oberkiefer. Die Unterkieferversorgung entspreche nicht ihren Qualitätsanforderungen.

Das LSG wies die Klage der Patientin ab. Ausschlaggebend dafür seien nicht die Qualitätsmängel der Unterkieferversorgung. Entscheidend sei vielmehr die Tatsache, dass der polnische Zahnarzt keinen HKP vorgelegt habe. Dieser sei aber gerade die Voraussetzung, um eine prothetische Versorgung auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Da ein HKP des polnischen Zahnarztes fehle, habe die Patientin keinen Erstattungsanspruch.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.5.19, L 4 KR 169/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls nicht davon ausgegangen werden kann, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Ein solcher Ausnahmefall kann auch bei einer nur viertägigen Ehe vorliegen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe. Die Richter sahen in diesem Fall hinreichend gewichtige Umstände nachgewiesen, die gegen eine Versorgungsehe sprachen. Mit der Eheschließung sei ein früherer Heiratsentschluss konsequent verwirklicht worden. Dieser habe bereits bestanden, bevor die Eheleute von der lebensbedrohenden Krankheit erfuhren. So hatten die Eheleute bereits 2013 konkrete Heiratspläne. Sie hatten bereits Unterlagen für das Standesamt beschafft und den Kostenvoranschlag eines Restaurants für die Feier eingeholt. Die Hochzeit fand aufgrund des plötzlichen Todes des Vaters der Frau nicht statt. Die konkreten Schritte, um die Heiratsabsicht 2013 zu verwirklichen, führten hier dazu, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt wurde. Im Ergebnis stand der Frau daher eine Witwenrente zu.

Quelle: SG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2018, S 10 R 1885/17, Abruf-Nr. 210613 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl