Ein gemeinsamer Immobilienkauf von unverheirateten Paaren birgt viele rechtliche Risiken. Um Interessenkonflikte zu vermeiden und auch ohne Trauschein Rechtssicherheit zu haben, sollten sich die Paare vor dem Kauf einer Immobilie beraten lassen und vertragliche Regelungen treffen.

Käufer von Immobilien sind immer öfter unverheiratete Paare. Oft merken sie erst bei einer Trennung, welche Rechte und Pflichten sie eingegangen sind, da das Gesetz für Unverheiratete – anders als für Ehepaare – die Vermögensauseinandersetzung bei einer Trennung nicht regelt. „Die Situation wird dann häufig als ungerecht empfunden“, erklärt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, und rät zu einem vorherigen „selbstbestimmten Ausgleich durch individuelle Verträge“. So kann verhindert werden, dass Auseinandersetzungen der Ex-Partner über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nach der Trennung zum Verlust des Immobilieneigentums führen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es ist streitig, wie das Interesse des Klägers zu bewerten ist, eine Untermieterlaubnis zu erlangen. Das Kammergericht (KG) hat sich jetzt dazu positioniert.

Teilweise wird auf den Jahresbetrag der erwarteten Untermiete abgestellt. Teilweise wird der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der erwarteten Miete bemessen. Das KG schließt sich nun der letztgenannten Ansicht an und legt nach den allgemeinen Vorschriften für den Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde.

Quelle: KG, Urteil vom 25.10.2016, 8 W 48/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zum 1.1.2017 steigt der Mindestlohn in der Altenpflege für die gut 400.000 Pflegehilfskräfte der voll- und teilstationären sowie der ambulanten Altenpflege und für die nahezu 45.000 Betreuungskräfte erneut deutlich an.

Der Mindestlohn, also die absolute Untergrenze, die mindestens bezahlt werden muss, liegt dann bei 10,20 EUR je Zeitstunde im Westen und bei 9,50 EUR im Osten. Aktuell beträgt der Pflegemindestlohn 9,75 EUR in den alten und 9,00 EUR in den neuen Bundesländern. Mit der erneuten Erhöhung ab 1.1.2017 liegt der Pflege-Mindestlohn weiter deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1.1.2017 bundesweit einheitlich von 8,50 EUR auf 8,84 EUR angehoben wurde.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat den Eilantrag von Nachbarn gegen die der Hoffnungsträger Stiftung erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines „Wohngebäudes zur integrativen Unterbringung von Flüchtlingen in Anschlussunterbringung, Bewohnern mit Wohnberechtigungsschein und Obdachlosen“ und sechs Stellplätzen in Berkheim/Esslingen abgelehnt.

Die Nachbarn hatten darauf verwiesen, dass ihr Gebietserhaltungsanspruch durch das geplante Bauvorhaben verletzt werde. Das VG führte aus, dass das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Mit dem Gebietserhaltungsanspruch können die Antragsteller nicht durchdringen. Da das geplante Vorhaben und das Grundstück der Antragsteller nicht in demselben Baugebiet lägen, hätten sie keinen Anspruch auf Bewahrung der dort festgesetzten Gebietsart.

Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Es dürfe zwar zutreffen, dass das geplante Vorhaben massiver sei als die im angrenzenden Baugebiet vorhandenen Gebäude. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine das Nachbargrundstück geradezu „erdrückende Wirkung“ entfalten könne. Zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem geplanten Flüchtlingswohnheim liege ein Abstand von 12,5 m. Wie sich angesichts dieser beachtlichen Entfernung aus der Masse des Gebäudes ­eine unzumutbare Beeinträchtigung ergeben solle, erschließe sich dem ­Gericht nicht.

Quelle: VG Stuttgart, Beschluss vom 2.11.2016, 2 K 5230/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Informationsportal der Medizinischen Dienste (www.pflegebegutachtung.de) stellt umfassende Fachinformationen zur Pflegebegutachtung ab 2017 bereit und erläutert die dann gültigen Begutachtungs-Richtlinien. Das Themenportal des Bundesgesundheitsministeriums bietet zu den Pflegestärkungsgesetzen umfassende, aktualisierte Publikationen an.

Zum 1.1.2017 gelten Neuerungen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II). Das Fachmagazin Finanztest weist in seiner aktuellen Ausgabe darauf hin, dass Versicherte, die eine Pflegetagegeld-, Pflegekosten- oder Pflegerentenpolice besitzen, wegen der Pflegereform nichts unternehmen müssen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob bereits  Leistungen bezogen werden oder nicht. Will der Anbieter seinen Tarif zum Jahresbeginn 2017 anpassen oder die Beiträge ändern, muss er den Versicherten benachrichtigen.

Ab 2017 sind für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle auch keine Anträge mehr nötig, sofern der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) diese empfiehlt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer bei der Berufsfeuerwehr tätig ist und auch in der Freizeit Verpflichtungen aus einem Alarmplan hat, darf auch dann einen Mietwagen nehmen, wenn er im Ergebnis weniger als 20 km/Tag damit fährt.

So entschied es das Amtsgericht Schwabach. Das Gericht machte deutlich, dass es im Alarmfall nicht zielführend sei, Bus, Bahn oder Taxi zu benutzen.

Quelle: Amtsgericht Schwabach, Urteil vom 9.11.2016, 2 C 671/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vor, wird ein Scheidungsantrag zurückgewiesen.

Das stellte das Amtsgericht Langenfeld noch einmal klar. Das Gericht verwies darauf, dass eine  Ehe geschieden werden könne, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist nach den Vorschriften des BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Das Getrenntleben setzt aber voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Voraussetzung für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Das sei nach der Entscheidung des Gerichts vorliegend nicht der Fall gewesen. Beide Eheleute hätten bestätigt, dass sie bis kurz vor dem Gerichtstermin noch in der gemeinsamen Ehewohnung zusammengelebt haben. Während dieser Zeit habe man gemeinsam in einem Bett geschlafen, zudem habe es „ganz normale sexuelle Kontakte“ zwischen den Ehegatten gegeben. Zwar könne die Ehe auch geschieden werden, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben. Dann müsse aber nachgewiesen werden, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte sein müsse, die Ehe fortzusetzen. Die Gründe dafür müssten in der Person des anderen Ehegatten liegen. Auch dies sei vorliegend nicht nachgewiesen worden. Daher sei der Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Quelle: Amtsgericht Langenfeld, Urteil vom 11.8.2016, 8 F 69/12.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Überbelegung der Wohnung berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung, auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind.

Das hat das Amtsgericht München mit einem Urteil entschieden. Im Mietvertrag ist folgende Klausel enthalten: Aufgrund der geringen Größe der Wohnung ist der Mieter nicht berechtigt, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, soweit es sich hierbei nicht um die Ehefrau des Mieters bzw. den Ehemann der Mieterin handelt. Die Wohnfläche beträgt 25,88 qm, darauf entfallen auf den Wohnraum etwa 16 qm. Tatsächlich lebten in der Wohnung vier Personen, der Beklagte mit seiner Ehefrau und die 2010 und 2013 geborenen Kinder. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.

Das Gericht gab dem Vermieter recht. Es gewährte dem Mieter jedoch eine Räumungsfrist von fünf Monaten. Die Kündigung war rechtmäßig. Der Mieter hat durch die Überbelegung der Wohnung gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Als Faustregel kann insoweit gelten, dass keine Überbelegung vorliegt, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind, so das Gericht. Diese Richtwerte seien im vorliegenden Fall weit überschritten.

Grundsätzlich dürfe ein Mieter zwar seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung aufnehmen. Allerdings dürfe dadurch keine Überbelegung eintreten.

Quelle:  Amtsgericht München, Urteil vom 29.4.2015, 415 C 3152/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird jemand zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (hier: Identitätsdiebstahl), kann er mit der Beschwerde nach §§ 71, 73 GBO beantragen, dass die vor ihm ein­getragene Person berichtigt oder gelöscht und wieder eingetragen wird.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hingewiesen. Um eine nicht anfechtbare Eintragung im Sinne der Grundbuchordnung handelt es sich nur, wenn sie unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht. Dies ist ausgeschlossen, wenn sich an die angegriffene Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2015, 15 W 499/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt ein Arbeitnehmer einmalig ein paar Minuten zu spät zur Arbeit, darf er deshalb nicht sofort abgemahnt werden.

So entschied es das Arbeitsgericht Leipzig im Fall einer Frau, die einmalig eine knappe Viertelstunde zu spät zur Arbeit erschien. Ihr Chef nahm dies zum Anlass, sie schriftlich abzumahnen. Die Frau hielt dies für nicht gerechtfertigt. Sie verlangte, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte wieder herausgenommen wird.

Das Arbeitsgericht Leipzig gab ihr recht. Es entschied, dass die Abmahnung unverhältnismäßig war. Wenn ein Arbeitnehmer einige Minuten zu spät zur Arbeit erscheint, liegt lediglich ein geringfügiges Fehlverhalten vor. Um dies zu ahnden, reicht eine Ermahnung vollkommen aus. Die Abmahnung musste daher aus der Personalakte wieder entfernt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.7.2015, 8 Ca 532/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl