Auch Schwerkranke können sich auf das Grundrecht der Eheschließung berufen.

Das unterstrich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der unter dem sog. Korsakow-Syndrom litt. Hierbei kann sich der Patient nichts merken. Er stand deswegen in medizinischer Behandlung. Nach seiner standesamtlichen Hochzeit im Pflegeheim erhob die zuständige Verwaltungsbehörde wegen der Erkrankung Klage auf Aufhebung der Ehe. Entsprechend hob das Amtsgericht die Ehe auf. Dagegen hat die Ehefrau Berufung eingelegt.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG hat die Eheaufhebungsklage abgewiesen, sodass die Ehe weiter besteht. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Grundgesetz garantiere die Freiheit zur Eheschließung. Eine einmal geschlossene Ehe könne deshalb nur aufgehoben werden, wenn bei einem Ehegatten am Tag der Eheschließung die Einsicht in die Bedeutung der Eheschließung und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt war. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Ärzte hätten erklärt, die Gedächtnisleistung des Ehemannes sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Der Ehemann habe sie immer erkannt und ihnen auch bestätigt, dass er heiraten wolle. Die Standesbeamtin habe sich vor der Eheschließung die Atteste der behandelnden Ärzte vorlegen lassen. Zudem habe sie den Ehemann vor der Trauung dazu befragt, ob er wisse, weshalb sie hier sei. Hierauf habe er derart reagiert, dass sie keine Zweifel gehabt habe, dass er die für die Eheschließung notwendige Geschäftsfähigkeit besitze (OLG Brandenburg, 13 UF 55/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, so kann letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen von diesem Vertrag und zugleich vom Erbvertrag zurücktreten.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall, in dem sich der Erblasser u.a. verpflichtet hatte, zu seinen Lebzeiten das Hausgrundstück weder zu veräußern noch zu belasten. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass ein derartiger Rücktritt erst in Betracht komme, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen (BGH, IV ZR 30/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein Sonderschulabsolvent muss seinen Kindern Unterhalt zahlen. Dabei kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das nach dem erzielbaren Bruttostundenlohn auf der Grundlage seines Ausbildungsstandes (hier: Bauhelfer) zu berechnen ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter machten dabei deutlich, dass Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet seien, sich um jede Art einer beruflichen Tätigkeit zu bemühen. Dabei müssten sie auch Arbeiten annehmen, die unterhalb ihres Ausbildungsniveaus oder entgegen den eigenen Neigungen liegen würden, z.B. Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen. Der Unterhaltspflichtige könne sich auf eine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit nur berufen, wenn er nachweise, dass er eine vergleichbare Anstellung trotz intensiver Bemühungen nicht finden könne (OLG Brandenburg, 10 UF 32/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Folgt aus einer Unterhaltsberechnung für das unterhaltsberechtigte Kind ein monatlicher Fehlbetrag, ist der betroffene Elternteil verpflichtet, den nicht gedeckten Betrag aufzubringen, indem er eine ihm gehörende Immobilie verkauft.

Voraussetzung hierfür sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln allerdings, dass ihm der Verkauf der Immobilie rechtlich und tatsächlich möglich sei. Auch die Belastung der Immobilie mit einem höheren Betrag sei ein entgegenstehender Grund. Diese müsse allerdings exakt nachgewiesen werden. Dagegen könne sich der Unterhaltsverpflichtete nicht darauf berufen, dass er den Kindesunterhalt durch Naturalunterhalt decke, nämlich durch unentgeltliches Wohnen in der Immobilie. Dies gelte insbesondere, wenn der Scheidungsvertrag nicht vorsehe, dass der Wohnvorteil auf den Kindesunterhalt angerechnet werden solle (OLG Köln, 10 UF 50/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem Berliner Testament (gegenseitige Erbeinsetzung unter Ehegatten) entsteht mit jedem Erbfall der Anspruch des durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings gegen den Erben auf Auszahlung des Pflichtteils.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Folge der Entscheidung ist, dass jedes von seinen Eltern enterbte Kind danach zwei Pflichtteilsansprüche hat, je einen beim Tod jedes Elternteils. Auch bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist die Erbfolge der Elternteile deutlich auseinanderzuhalten. Jeder der beiden eintretenden Erbfälle löst für den Enterbten einen Pflichtteilsanspruch aus. Daran ändert auch die irrige Vorstellung der Eltern nichts, es gebe nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall. Demzufolge müssen sich die Kinder nicht den vollen Wert der von beiden Eltern übertragenen Anteile an Immobilien auf den Pflichtteil anrechnen lassen, sondern nur dasjenige, was allein von dem letztversterbenden Ehepartner zugewendet worden ist (OLG Koblenz, 2 U 831/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem Umgangsrechtsverfahren kommt der Meinungsbildung von Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine besondere Bedeutung zu.

Dies folge nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) bereits daraus, dass den Kindern ab diesem Alter ein selbstständiges Beschwerderecht zugebilligt werde. Es müsse daher z.B. bei einem 16-jährigen Jugendlichen in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage des Umgangs mit seinem Vater dessen freier Wille besonders berücksichtigt werden. Wünsche der Jugendliche zwar den Vater zu sehen, möchte aber Ort und Zeit selbst bestimmen, müsse das Gericht diesen Wunsch berücksichtigen. Es könne daher keine festen Umgangszeiten bestimmen (KG, 13 UF 189/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wächst ein unter Vormundschaft von Pflegeeltern stehendes Kind bei diesen in Dauerpflege auf, ist es möglich, seinen Familiennamen in den Familiennamen der Pflegeeltern zu ändern.

Für einen entsprechenden Antrag ist es nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen ausreichend, wenn die beantragte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist. Zudem dürfen keine überwiegenden Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens entgegenstehen. Am Maßstab der Förderlichkeit gemessen sei nach Ansicht der Richter ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Kindes gegeben, wenn bereits seit einem Zeitraum von neun Jahren ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das Kind in die Pflegefamilie integriert sei und sich dieser zugehörig fühle (OVG Nordrhein-Westfalen, 16 A 3226/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verändert sich die Überforderungssituation der Eltern nach einem Entzug des Sorgerechts stark zum Positiven, kann eine Rückführung der Kinder zu den Eltern geboten sein.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem entsprechenden Fall. Die Rückführung rechtfertigende Umstände könnten sich nach Ansicht der Richter daraus ergeben, dass der Kindesvater seine Anstellung verloren habe und in Zukunft bereit sei, nur noch in reduziertem Umfang berufstätig zu sein. Zudem seien beide Elternteile bereit, wieder Hilfen anzunehmen. Wegen grundlegend veränderter Rahmenbedingungen könnten weniger einschneidende Maßnahmen als ein Teilentzug der elterlichen Sorge vertretbar sein (OLG Oldenburg, 4 UF 117/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags kann nicht bereits angenommen werden, wenn er bei bestehender Schwangerschaft und deswegen vorgezogener Hochzeit nebst daraus resultierenden terminlichen Belastungen abgeschlossen worden ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Schwangerschaft allein keine ungünstige Position darstelle. Sie würde – wenn überhaupt – einen strengeren Prüfungsmaßstab an den Ehevertrag rechtfertigen. Eine strengere Beurteilung sei allerdings nicht notwendig, wenn gewichtige Indizien gegen eine Sittenwidrigkeit sprächen. Das sei z.B. der Fall, wenn nur solche Angelegenheiten geregelt würden, die auch üblicherweise Gegenstand eines Ehevertrags seien. Im vorliegenden Fall sei dies bei der vereinbarten Trennung von Privat- und Firmenvermögen anzunehmen (OLG Brandenburg, 13 UF 39/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auch, wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden. Ein solches Verhalten sei nach Ansicht der Richter nicht lediglich als Verschweigen von Einkünften zu werten. Vielmehr sei die Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage als schwerwiegender Angriff auf die Vermögensinteressen des Verpflichteten anzusehen (OLG Düsseldorf, II-8 UF 14/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl