Trennen sich Eheleute, kann dies auch erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versicherungen und deren Kosten haben.

In diesem Zusammenhang entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass bei der Kraftfahrzeugversicherung der eine Ehegatte die Pflicht haben könne, den vom Ehegatten erzielten Schadenfreiheitsrabatt auf den anderen zu übertragen. Dieser Anspruch beruhe auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander. Er begründe sich daraus, dass der Schadenfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden sei, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs erzielt habe. Habe der eine Ehegatte das betreffende Fahrzeug jahrelang ausschließlich alleine genutzt und sich durch umsichtige Fahrweise einen hohen Schadenfreiheitsrabatt erarbeitet, sei es unzumutbar, wenn ihm dieser Rabattsatz wieder entzogen werde und er beim Höchstsatz neu starten müsse (OLG Hamm, II-8 WF 105/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung ihrer Kinder mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, muss den Kindern bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztversterbenden Elternteil eine wichtige Möglichkeit eingeräumt werden.

Sie müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm durch inhaltlich übereinstimmende, von jedem von ihnen abzugebende eidesstattliche Versicherung den Nachweis führen können, dass keines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt hat. Im Erbscheinverfahren reicht regelmäßig eine entsprechende eidesstattliche Versicherung aus, sodass zum Nachweis der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen kann (OLG Hamm, 15 W 27/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft.

Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Geklagt hatten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Bei der Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 EUR und für 230.000 EUR. Das Finanzamt ging für die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die beiden Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 EUR und 226.500 EUR aus, wobei es auch die nachgewiesenen Ausgaben für die Entmüllung berücksichtigte. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfe. Ein zusätzlicher Wertansatz für die beiden Gebäude scheide aus, weil die Gebäude zum sog. Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien. So hätten die Käufer die beiden Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.

Das FG wies die Klage jedoch ab, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Zustand der beiden Gebäude vernommen hatte. Es urteilte, die Lebensweise der Erblasserin nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt habe. Hinsichtlich Bausubstanz und Grundausstattung hätten sich die Häuser in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden. So seien das Dach und das Mauerwerk der beiden Häuser weitestgehend intakt gewesen. Schimmelbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch die Fenster und der Estrich sowie die Eingangs- und Innentüren seien zwar ungepflegt, aber funktionstüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitärinstallationen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Im Übrigen hätten die Käufer einen Kaufpreis gezahlt, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe (Hessisches FG, 3 K 2993/09).

Hinweis: Eine Einstufung als unbebautes Grundstück kann bei einer auf Dauer bestehenden Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume erzielt werden. Das ist der Fall, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert ist oder wenn z.B. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht entzogen werden, haben die Großeltern kein eigenes Beschwerderecht, wenn sie entgegen ihres Wunsches nicht zum Vormund für das Kind bestellt werden.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Großeltern nicht in eigenen Rechtspositionen betroffen seien. Das Gesetz sehe nämlich keinen Anspruch von Großeltern vor, zum Vormund für ihr Enkelkind bestellt zu werden. Es sei vielmehr Aufgabe des Familiengerichts, unter Abwägung aller Gesichtspunkte einen Vormund auszuwählen und zu bestimmen (OLG Hamm, 8 UF 263/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Kindesvater wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit der Folge eines Wiedereinreiseverbots in sein Heimatland abgeschoben, kann die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Falle zweier sich über das Sorgerecht streitender Eltern. Die Mutter lehnte dabei einen Kontakt zum Vater ab und verlangte die Übertragung des Sorgerechts auf sich. Das OLG sprach ihr das alleinige Sorgerecht zu. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Vater wegen seiner Abwesenheit aus eigener Anschauung keinen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes habe. Gegen den Entzug der elterlichen Sorge spreche auch nicht, dass der Vater bereit war, der Mutter eine Vollmacht in Angelegenheiten des Kindes zu erteilen. Auch gelegentliche Kontakte des Vaters mit dem Kind durch Telefonate über Skype stünden dem nicht entgegen (OLG Nürnberg, 7 UF 346/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hält die Mutter ein fast vierjähriges Kind widerrechtlich in Deutschland zurück, kann ein in Australien lebender Vater die Rückführung des Kindes nach Australien verlangen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten aber auch deutlich, dass durch die Rückführung keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls eintreten dürfe. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Mutter als bisherige Bezugsperson das Kind nicht begleiten könne. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung könne auch vorliegen, wenn eine anschließende Rückkehr des Kindes nach Deutschland bereits sicher feststehe. Sei die Rückkehr des Kindes nach Deutschland aber lediglich wahrscheinlich, stehe dies der Rückführung nach Australien nicht entgegen (OLG Stuttgart, 17 UF 150/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrags beginnt in den Fällen des Irrtums über den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Umstands mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Diese Entscheidung traf in einem entsprechenden Rechtsstreit der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in ihrem Beschluss darauf hin, dass ein Rechtsirrtum hierbei nur beachtlich sei, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge habe. Er sei dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestands selbst handele. Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit einem überschuldeten Nachlass durch einen späteren Vermögenserwerb des Vertragserben. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall der Erblasser alle für die Anfechtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände, nämlich Bestand und Inhalt des Erbvertrags, Eintritt des Erbfalls und Überschuldung des Nachlasses kannte. Wenn er gleichwohl zu einer Fehleinschätzung der Bindungswirkung des Erbvertrags gelangte, weil er irrig davon ausging, dass dieser sich nicht auf von ihm zukünftig erworbenes Vermögen beziehe oder durch die Änderung der Vermögensverhältnisse automatisch seine Wirkung verliere, so handele es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum (BGH, IV ZB 16/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind durch das Familiengericht geregelt werden, kann der Elternteil, der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen zu können, staatliche Hilfe für das Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhalten und einen Rechtsanwalt beigeordnet bekommen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hin. Voraussetzung hierfür sei nach der Entscheidung, dass zwischen dem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden habe. Grundsätzlich könnten sich Eltern beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht selbst vertreten. Es stehe ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Habe ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen, könne er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Nach dem hierfür geltenden Verfahrensrecht sei ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine solch schwierige Sach- oder Rechtslage vorliege. Nach Ansicht der Richter sei im vorliegenden Fall eine schwierige Sachlage gegeben. Der Vater habe zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt gehabt. Damit sei ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten. Demgegenüber hätte die Kindesmutter Bedenken angemeldet, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte. Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sahen es die Richter als erforderlich an, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertrete, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen könne (OLG Schleswig, 10 WF 29/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, ist diese Anordnung rechtsfehlerhaft. Sie berechtigt aber nicht zu einem Schadenersatzanspruch.

So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Deutsch-Polen, der nach einer Vereinbarung die Umgangskontakte mit seinen Kindern nur begleitet, d.h. im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters wahrnehmen durfte. Weil dieser Mitarbeiter kein Polnisch sprach, wurde dem Mann verboten, mit den Kindern Polnisch zu sprechen. Der hierüber vor dem Verwaltungsgericht geführte Rechtsstreit endete mit dem Nachgeben des Jugendamts, nachdem das Gericht die Anordnung als „kaum haltbar“ bezeichnet hatte.

Die Schadenersatzklage des Mannes hatte dagegen vor dem OLG keinen Erfolg. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nach Ansicht der Richter nur in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele. Zudem dürfe die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden können. Ein solcher Fall liege hier u.a. deshalb nicht vor, weil es dem Mann durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen. Er hätte den begleiteten Umgang lediglich in deutscher Sprache führen müssen. Hierzu wäre er ohne Weiteres in der Lage gewesen. Es liege auch entgegen der Auffassung des Mannes keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen können (OLG Hamburg, 1 U 34/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Finden sich im Körper der bei ihrer heroinabhängigen Mutter lebenden Kinder Drogenspuren (hier: Kokain und Methadon), darf der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entzogen werden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall einer drogensüchtigen Frau. Die Richter machten deutlich, dass es nicht darauf ankomme, wie die bei einer^ Haaranalyse entdeckten Drogenspuren in den Körper der Kinder gelangt seien. Unabhängig davon sei ein sofortiges Einschreiten des Jugendamts in jedem Fall geboten. Vorliegend sei dem Jugendamt daher zu Recht das Sorgerecht vorläufig übertragen worden (OLG Bremen, 4 UF 31/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl