Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Eheleute. Diese hatten in ihrem Keller eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur). Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten infrage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestands, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 EUR.

Der zuständige Familienrichter am AG wies diesen Antrag jedoch ab. Er begründete dies damit, dass der Weinvorrat kein Haushaltsgegenstand sei. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunterfallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.

Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine – teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt – ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen. Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar.

Hinweis: Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Antragsteller war vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten, sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen (Amtsgericht München, 566 F 881/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung vorgelegten Vorschläge zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beraten. Er spricht sich dafür aus, das gemeinsame Sorgerecht auch für Teilbereiche begründen zu können.

Zudem wollen die Länder erreichen, dass die Belange des Kindeswohls weiterhin durch die Gerichte umfassend zu prüfen sind. Auf gesetzliche Fiktionen sei in diesem Zusammenhang daher zu verzichten. Auch das vorgesehene vereinfachte Verfahren zur Begründung der gemeinsamen Sorge lehnt der Bundesrat mit Blick auf das Kindeswohl ab.

Der Gesetzentwurf soll das Recht der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern reformieren. Bisher steht dieses der Mutter allein zu, wenn die Eltern nicht die gemeinsame Sorge vereinbart haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierin einen Verfassungsverstoß erkannt. Der Entwurf soll daher die Rechte des Vaters deutlich erweitern. Das Familiengericht könnte zukünftig die gemeinsame Sorge auch dann übertragen, wenn nur ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, Drucksache 465/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu Steuerschulden des Verstorbenen im Erbfall geändert. Danach sind bis zum Todestag entstandene Steuerschulden jetzt als Nachlassverbindlichkeit vom zu versteuernden Wert der Erbschaft abzuziehen.

Das Urteil hat für die Praxis folgende Signalwirkung:

Wer Vermögen erbt und wegen der Überschreitung der Freibeträge mit Erbschaftsteuer rechnen muss, sollte klären, für welche Jahre der Verstorbene noch keine Steuererklärung abgegeben hat.

Der Erbe sollte die Höhe der Steuerschulden bis zum Todestag ermitteln und hierfür (gegebenenfalls inklusive Nachzahlungszinsen) den Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer beantragen.

(BFH, II R 15/11)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der geschiedene Ehegatte kann nicht einfach untätig bleiben und sich auf Unterhaltszahlungen verlassen. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt.

Eine Erwerbstätigkeit ist dabei angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Zu berücksichtigen sind ferner die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen eine Erwerbstätigkeit auch unbillig sein kann. Hier sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang nun darauf verwiesen, dass eine solche angemessene Erwerbstätigkeit auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen könne. Für einen bereits teilschichtig beschäftigten Ehegatten bedeute das zweierlei: Zum einen sei er zur Aufgabe seines bisherigen Teilzeitarbeitsplatzes nicht verpflichtet. Zum anderen könne aber grundsätzlich von ihm verlangt werden, dass er zur Sicherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit aufnehme (BGH, XII ZR 72/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erbt ein Ehegatte nach der Scheidung einen Vermögensbetrag, werden die Kapitalerträge hieraus bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich nicht einbezogen.

Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch gelten, wenn die Eheleute schon während der bestehenden Ehe das künftige Erbe als so wahrscheinlich einplanen konnten, dass sie ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (BGH, XII ZR 72/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Umfang der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines geschiedenen Mannes, dessen Frau mit dem gemeinsamen Kind nach Amerika gezogen war. Vereinbart war ein Umgangsrecht von sieben Tagen im Quartal. Daher verlangte der Mann die Übernahme der Reisekosten für vier Amerika-Reisen im Jahr. Das LSG machte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deutlich, dass auf die Kosten abgestellt werden müsse, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden. Anhand dieses Maßstabs sei bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren. Hierfür spreche vorliegend insbesondere, dass die geforderten Reisekosten einen Einsatz von rund 35 Prozent des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würden. Zudem bestehe auch bei einem siebenjährigen Kind die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 AS 210/12 B ER).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Erbschaft ist als Einkommen bei der Bemessung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II anzurechnen, wenn die Erbschaft nach Antragstellung anfällt.

Diese Entscheidung traf das Bundessozialgericht (BSZ) in einem entsprechenden Fall. Die Erbschaft wird daher voll mit dem Arbeitslosengeld II, das sog. Hartz IV, verrechnet. Grund genug, durch ein notarielles Testament rechtzeitig Vorsorge zu treffen, wenn die eigenen Erben bereits Bezieher von derartigen Sozialleistungen sind. Eine besondere Gestaltung und juristische Beratung bei der Testamentserrichtung ist angezeigt, wenn die Erben aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung oder – wie in dem der Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Fall – Arbeitslosigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind. „Zwar können auch diese Personen ohne Weiteres Erben werden“, sagt Daniel Wassmann, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz, „doch kommt dann der Nachlass nicht ihnen, sondern letztlich der Staatskasse zugute.“ Denn im Sozialrecht gilt der sog. Nachranggrundsatz. Dieser bedeutet, dass Sozialleistungen nur dann gewährt werden, wenn der Anspruchsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft, also durch eigenes Vermögen oder Einkommen, bestreiten kann.

Eigenes Einkommen ist dabei grundsätzlich in vollem Umfang auf die beantragten Sozialleistungen anzurechnen. Beim Vermögen wird hingegen zwischen sog. Schonvermögen, wie z.B. einer angemessenen, selbstgenutzten Immobilie oder Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung, und dem sonstigen, anrechnungspflichtigen Vermögen unterschieden. „Die durch das BSG vorgenommene Einordnung einer Erbschaft als Einkommen führt also dazu, dass die Verschonungsvorschriften für bestimmte Vermögensarten keine Anwendung finden und die Erbschaft komplett auf die Sozialleistungen anzurechnen ist“, gibt Wassmann zu bedenken. Eine Enterbung des Beziehers von Sozialleistungen ist hierbei auch keine geeignete Lösung. Denn diesem stehen, wenn es sich um ein Kind des Erblassers handelt, Pflichtteilsansprüche zu, die der Sozialleistungsträger auf sich überleiten und damit geltend machen kann. Zwar ist es auch möglich, einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen. Doch ist noch nicht sicher abzusehen, ob ein solcher Vertrag in allen Fällen vor Gericht Bestand hätte oder als sittenwidrig verworfen würde. Hinzu tritt, dass häufig die vollständige Enterbung und der Pflichtteilsverzicht des hilfebedürftigen Kindes weder dem Willen des Erblassers noch dem Wunsch des Kindes entsprechen dürften.

Hinweis: „Es gibt verschiedene Wege, die Ziele des Erblassers mit der sozialrechtlichen Problematik in Einklang zu bringen. Die in diesem Zusammenhang häufig erwähnte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit gleichzeitiger Testamentsvollstreckung ist nur eine dieser Möglichkeiten“, erläutert Wassmann. „Der mit der Testamentsgestaltung beauftragte Notar muss daher stets den konkreten Einzelfall mit allen seinen Facetten betrachten und im Gespräch mit den Beteiligten eine maßgeschneiderte Lösung erarbeiten“ (BSG, B 14 AS 101/11 R).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung. Sie müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung, d.h. der rückständige Unterhalt kann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Hierauf wies noch einmal das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter mussten über die Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten Tochter entscheiden. Diese hatte Ende 2009 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel ergriffen. Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 EUR hat sich der Vater erfolgreich zur Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung auf seine Klage hin für unzulässig erklärt.

Die Richter am OLG bestätigten diese Entscheidung und wiesen den Antrag der Tochter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Zur Begründung machten sie deutlich, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fälligen Ansprüche. Sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandsmoment der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Das Zeitmoment sei bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich. Daher seien hier die Unterhaltsansprüche der Tochter bis einschließlich Mai 2008 verwirkt. Denn sie habe erstmals im November 2009 Aktivitäten zur Zwangsvollstreckung aller rückständigen Unterhaltsforderungen veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt sei die jüngste Unterhaltsforderung (für Mai 2008) aber schon mehr als ein Jahr alt gewesen (OLG Thüringen, 2 UF 385/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann der Erblasser einem Abkömmling dessen Pflichtteil entziehen, gilt dieses Recht als durch Verzeihung erloschen, wenn er durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er die durch den Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet und hieraus nichts mehr herleiten will.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg sei dafür regelmäßig ausreichend, wenn im Verhältnis des Erblassers zum Abkömmling ein normalisierendes Wiederaufleben der familiären Beziehungen stattgefunden habe. Nicht erforderlich sei dagegen eine spezielle Versöhnung oder ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling (OLG Nürnberg, 12 U 2016/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a.F.). Dieses sieht für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vor.

Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden alten Regelung ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Hierin übertrugen sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die entsprechende Vorschrift GrEStG a.F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat nun entschieden, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle treffen, die die Gleichheitsverstöße bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.

Die Richter verwiesen darauf, dass sich die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung von der Grunderwerbsteuer – neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes – an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen müssten, weil die Differenzierung an die sexuelle Orientierung von Personen anknüpfe. Hinreichend gewichtige Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung von 1997 rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lasse sich nicht unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Eingetragene Lebenspartner seien Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt. Die der Steuerbefreiung zugrunde liegende gesetzgeberische Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den ebenfalls steuerbefreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gelte daher ebenso für eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren begründe die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Daher sei die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeisten Familienprinzip zu rechtfertigen. Schließlich könne die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten auch nicht mit der im Grundgesetz verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gerechtfertigt werden. Gehe die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfG, 1 BvL 16/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl