erbrechtImmer mehr Menschen arbeiten oder verbringen ihren Lebensabend im europäischen Ausland. Viele besitzen dort und in ihrem Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben damit oftmals überfordert. Im kommenden Jahr wird die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU vereinfacht. Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung(EU-ErbVO). Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die neue VO bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphVaterschaftsfeststellung: Kostentragung des Kindesvaters bei Zweifeln an der Vaterschaft

Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Kostentragungsregelung bei Abstammungsverfahren nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen ist. Neben dem Obsiegen und Unterliegen ist in den Vaterschaftsfeststellungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern ein Beteiligter Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat. Allerdings wird der Vater auch bei einem eingeräumten Mehrverkehr der Mutter zumindest teilweise an den Kosten beteiligt, wenn seine Vaterschaft nach dem Gutachten feststeht (BGH, XII ZB 15/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_46241006_XS.jpgDie in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines 78-jährigen hin. Dieser verlangte die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Bei Scheidung seiner Ehe hatte er sich im Rahmen eines notariellen Ehevertrags verpflichtet, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1000 EUR zu zahlen. Wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihm dies nicht mehr möglich. Er verfüge lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 EUR monatlich. Sein weiteres Einkommen bestreite er aus der nach wie vor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur.

Das OLG hat die notarielle Vereinbarung – dem Antrag des Ehemanns folgend – abgeändert. Die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar. Eine solche sei unter anderem hinsichtlich der Einnahmen des Ehemanns aus seiner weiterhin ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bewertet werden. Dabei seien insbesondere das Alter, die zunehmende körperliche und geistige Belastung, die ursprüngliche Planung der Eheleute und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers. Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrags ersichtlich dahin gegangen, der – damals bereits fast 69 Jahre alte – Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätigkeit ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über geringe Altersrente und Ehrensold verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen (OLG Koblenz, 9 UF 34/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

lupe_urteilBHaben die getrennt lebenden Kindeseltern eine Umgangsregelung im Wechselmodell vereinbart, nach dem das Kind die Wochenenden wechselnd bei der Mutter oder dem Vater verbringt, kann diese Regelung aufzuheben sein, wenn es dadurch zu Problemen bei den Hausaufgaben des Kindes kommt.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Streit um das Umgangsrecht. Die Richter machten zunächst einmal deutlich, dass eine einmal getroffene Umgangsregelung nur geändert werden könne, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gebe. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten oder die getroffene Regelung sich nicht bewährt habe. Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Das Kind habe regelmäßig seine Hausaufgaben vergessen bzw. nicht gemacht. Gegenüber den Lehrern hatte es das mit dem regelmäßigen Aufenthaltswechsel begründet. Es habe dadurch bedingt die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt. Das ursprünglich einvernehmlich durchgeführte Wechselmodell sei daher zu beenden und durch eine andere Umgangsregelung zu ersetzen (OLG Brandenburg, 10 UF 212/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

erbrechtMan kennt es aus Filmen: Per Videobotschaft wendet sich der Erblasser an seine Erben. Seinen letzten Willen hat er nicht zu Papier gebracht, sondern erläutert ihn per Film oder hat ihn in einer Computerdatei niedergelegt. Video und Datei sind in eine kennwortgesicherte Daten-Cloud hochgeladen. Während die Angehörigen trauern, gibt der Verstorbene vom Bildschirm aus Anweisungen oder spielt Schnitzeljagd, wie sein „Testament“ heruntergeladen werden kann. Doch ist ein solches Testament auch in der Realität in Deutschland gültig?

Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, kennt nur eine Antwort: „Nein! Nach deutschem Recht muss ein Testament mindestens handschriftlich verfasst sein. Das bedeutet: Es muss eigenhändig geschrieben und das Ganze zum Schluss unterschrieben werden!“ Eine Videobotschaft, eine Computer-Datei, eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht werden nicht als wirksame Testamente anerkannt. Und wer sein Testament selbst verfasst, darf nicht einmal zur Schreibmaschine oder zum Computer greifen. „Jede Zeile des Testaments muss mit der Hand geschrieben werden, sonst ist es unwirksam“, warnt Notar Uerlings.

Und was gehört in ein Testament? „Jeder Bürger hat das Recht, die Erbfolge nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Man kann z. B. eine bestimmte Person als Erben einsetzen, ausschließen oder mit einem Vermächtnis einer Person einen bestimmten Gegenstand – z. B. ein Grundstück – zuwenden“, erklärt der Notar. Doch Vorsicht ist geboten. Im Erbrecht lauern zahlreiche Fallstricke. Nicht selten weisen eigenhändige Testamente Fehler auf oder sind missverständlich geschrieben. Streitigkeiten zwischen den Erben sind die Folge.

Für ein Testament sollte deswegen ein Experte im Erbrecht hinzugezogen werden. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass ein Testament auch mit der Hilfe eines Notars errichtet werden kann. Der Notar nimmt nicht nur die Beurkundung vor, sondern leistet vorher eine umfassende Beratung und zeigt verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf, sofern der Erblasser nicht bereits einen Anwalt mit der Beratung beauftragt hat.

Auf zwei weitere Vorteile eines notariellen Testaments ist hinzuweisen: Zum einen muss ein notarielles Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer („www.testamentsregister.de„) registriert werden. So ist sichergestellt, dass das Testament bei Eintritt des Todesfalls auch gefunden wird. Ein zu Hause verwahrtes Testament kann dagegen nicht registriert werden. Zum anderen kann der Gang zum Notar sogar Kosten sparen. Denn häufig muss z. B. gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt der Nachweis erbracht werden, wer Erbe ist. Hat der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen, erspart er seinen Erben die Kosten für einen Erbscheinsantrag und den Erbschein.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Das Gesetz zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner kann Bundespräsident Gauck zur Ausfertigung zugeleitet werden. Die Länder billigten den Beschluss des Bundestages in ihrer Plenarsitzung am 13. Juni 2014.

Das Gesetz erweitert das Adoptionsrecht für homosexuelle Lebenspartnerschaften und setzt damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, das ein Recht auf Sukzessivadoption für homosexuelle Paare bis zum 30. Juni 2014 verlangt hatte. Das Gesetz erlaubt gleichgeschlechtlichen Paaren, das vom Partner adoptierte Kind ebenfalls zu adoptieren. Bisher ist nur die Adoption des leiblichen Kindes des Partners möglich. Die gemeinsame Adoption eines Kindes bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren aber weiterhin verwehrt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Figuren / DistanzEndet eine Liebesbeziehung, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass gegenseitig ausgetauschte Foto- und Videoaufnahmen gelöscht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch für intime Bilder, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Pärchens, das sich getrennt hatte. Während der Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Frau

gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie – teilweise selbst gefertigt – dem Mann in digitalisierter Form überlassen hat. Mit der Klage verlangte die Frau, dass der Mann alle von ihr vorhandenen Aufnahmen löscht. Das wollte der Mann nicht. Er erklärte sich nur bereit, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen.

Das OLG verurteilte den Mann, die intimen Bilder zu löschen. Alle anderen Bilder durfte er dagegen behalten. Zwar habe die Frau in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung nach Ansicht der Richter jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Diese Einwilligung könne auch widerrufen werden. Das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen sei höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Die vollständige Löschung aller Bilder könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte mit den Eigentumsrechten des Mannes nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Frau im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, nicht geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen (OLG Koblenz, 3 U 1288/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_56445380_XS.jpgBehauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, das mit dem Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre vier Kinder stritt. In dem Verfahren sind die Eltern, familienpsychologische Sachverständige und – in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat – die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrechterhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. Es sei notwendig, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar. Den Kindern könne so die Belastung einer erneuten Aussage erspart werden. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei, oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze (OLG Hamm, 3 UF 184/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Tritt ein Gesellschafter in eine Publikumsgesellschaft ein, muss er auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise aufgenommen worden sind. Das gilt in demselben Maße, wenn ein Erbe in eine Publikumsgesellschaft eintritt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Folge dieser Entscheidung ist, dass auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Altschulden der Gesellschaft haften (BGB, II ZR 121/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherDa Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf eine Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. in einem Streit einer Alleinerbin mit der Tochter des Erblassers, die ihren Pflichtteilsanspruch forderte. Die Richter machten deutlich, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht nicht die bloße Leistungsverweigerung ausreichend sei. Diese müsse vielmehr auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Tochter sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erst 16 Jahre alt gewesen. Eine finanzielle Unterstützung sei ihr daher gar nicht zumutbar gewesen. Entsprechend liege kein wirksamer Pflichtteilsentzug vor (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl