Figuren / SchutzzoneEin erwachsener Mann kann seinem Vornamen nicht den Zweitvornamen „Ivabelle“ hinzu­fügen, wenn er keinen wichtigen Grund dafür vorbringen kann.

 

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier die entsprechende Klage eines Mannes abgewiesen, der die Eintragung eines weiteren Vornamens beantragt hatte. Sein erster Vorname solle bestehen bleiben, jedoch wünsche er sich aus persönlichen Gründen die Hinzufügung des Zweitvornamens „Ivabelle“. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, hat der Mann nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. In der Urteilsbegründung haben die Richter ausgeführt, dass auch für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht. Auch insoweit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität. In der Rechtsprechung sei die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit sei oder der religiösen Überzeugung entspreche. Gründe dieser Art habe der Mann nicht darlegen können. Daher sei die Klage, unabhängig von der Frage, ob der Name „Ivabelle“ für einen Mann überhaupt zulässig sei, abzuweisen (VG Trier, Urteil vom 7.7.2014, 6 K 392/14.TR).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtAuch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment).

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass es für das Umstandsmoment im Einzelfall ausreichen könne, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend mache, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiere. Und noch eine zweite wichtige Aussage findet sich in der Entscheidung des OLG. Danach müsse sich das unterhaltsberechtigte Kind das Verhalten des Jugendamts in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen, wenn hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Beistandschaft des Jugendamts bestehe (OLG Hamm, Urteil vom 17.3.2014, 6 UF 196/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

erbrechtWer eine Immobilie erbt, hat viele Fragen zu klären – von der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch über die mit der Immobilie verbundenen laufenden Kosten bis zu eventuell notwendigen Renovierungsarbeiten. Die folgende Übersicht der LBS Bayern zeigt auf, worauf beim Immobilienerbe zu achten ist. |

 

Grundbucheintrag

Als neue Eigentümer sollten sich Immobilienerben zügig in das Grundbuch eintragen lassen. Dafür muss der Erbschein dem Amtsgericht vorgelegt werden. Dieses veranlasst die Eintragung. Liegt ein Erbschein vor, ist die Änderung im Grundbuch ein Jahr lang gebührenfrei. In jedem anderen Fall beträgt die Gebühr für eine Änderung im Grundbuch rund ein Prozent des Marktpreises. Das kann – je nach Wert der Immobilie – schnell eine vierstellige Summe werden. Wer die geerbte Immobilie nicht veräußern möchte, sollte den Eintrag im Grundbuch deshalb vor Ablauf der Jahresfrist ändern lassen. So lässt sich viel Geld sparen. Bei einem Verkauf der Immobilie übernimmt der Makler in der Regel die Formalitäten.

 

Neue Pflichten

Als neuer Eigentümer übernimmt man die Verantwortung dafür, dass keine Gefahren von der Immobilie ausgehen und niemand zu Schaden kommen kann. Deshalb ist zu prüfen, ob beispielsweise überhängende Äste oder morsche Bäume die Nachbargrundstücke beeinträchtigen können. Im Winter ist gegebenenfalls daran zu denken, angrenzende Gehwege von Schnee und Glatteis zu befreien. Regelmäßig sollte auch die Funktionsfähigkeit der Heizung geprüft werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden. Ist ausreichend Brennstoff vorhanden? Sind alle notwendigen Wartungsarbeiten erledigt?

 

Unterhaltskosten

Immobilienerben sollten die Kosten kalkulieren, die für den Unterhalt des Objekts anfallen, um nicht von unerwarteten Belastungen überrascht zu werden. Für jede Immobilie sind regelmäßig Grundsteuer und Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus können Kosten für Strom, Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr sowie Verwaltung und Hausmeister anfallen. Wenn die Immobilie Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, lohnt es, die Protokolle der letzten Eigen­tümerversammlungen zu prüfen. Diese können Beschlüsse über größere Sonderumlagen enthalten, für die der neue Eigentümer aufkommen muss.

 

Modernisierungen

Oft stehen bei geerbten Objekten Renovierungen an, weil Strom- und Wasserleitungen, Dach, Fenster, Bad oder Böden erneuerungsbedürftig sind. Sinnvoll kann es zudem sein, die Raumaufteilung zu verändern. Auch der energetische Zustand entspricht häufig nicht mehr dem
heutigen Standard. Die LBS Bayern empfiehlt daher, einen bedarfsorientierten Energieausweis erstellen zu lassen. Er enthält konkrete Vorschläge für Modernisierungsmaßnahmen. Soll das Objekt vermietet oder verkauft werden, verlangt der Gesetzgeber ohnehin einen Energieausweis.

 

Quelle | LBS Bayerische Landesbausparkasse

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TeamworkDie „Patchwork-Familie“ ist der dritthäufigste Familientyp nach der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden. „Patchwork“ bedeutet „Flick-“ oder „Stückwerk“ und ist ein passender Begriff, wenn man sich den Familientyp genauer ansieht: Zwei Erwachsene leben mit Kindern aus einer früheren Beziehung zusammen: Ein Mann und eine Frau, zwei Männer, zwei Frauen, Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, Kinder aus verschiedenen vorangegangen Beziehungen. Dies kann rechtliche Probleme mit sich bringen.

Gestritten wird dabei oft um ein Umgangsrecht des Stiefelternteils mit dem Kind. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt Folgendes: Enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung) haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist i.d.R. anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Allerdings besteht gerade bei in die Brüche gegangenen Patchwork-Familien die Gefahr, dass die einzelnen Umgangsrechtsansprüche das Kind überfordern (sog. „Umgangstourismus“. Deshalb gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  • An erster Stelle stehen die Elternteile,
  • an zweiter Stelle stehen die Großeltern und Geschwister,
  • an dritter Stelle kommen die engen Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).

Hinweis: Stiefeltern haben zwar das Recht auf Umgang mit dem Kind, jedoch keine entsprechende Pflicht. Daher hat auch das Stiefkind kein Recht auf Umgang mit dem Stiefelternteil.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf, ImpressumIm Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht überprüft.

Neue Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe jedoch zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist, dass darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist. Zudem müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält (OLG Karlsruhe, 18 WF 11/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Figuren / DistanzGerade im familiären Bereich wird oft auf klare Absprachen und deren schriftliche Fixierung verzichtet. Dies führt dazu, dass Gerichte oft Jahrzehnte später mittels Zeugen versuchen müssen, mögliche Vereinbarungen aufzuklären. Wenn dabei Zweifel verbleiben, geht dies zu Lasten derjenigen, die eine Vereinbarung nachweisen müssen.

Hierauf machte das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines geschiedenen Ehepaars aufmerksam. Sieben Jahre nach der Trennung und fünf Jahre nach der Scheidung reichten die Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter Klage ein. Sie hatten 1995 ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau 51.000 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen lassen. Die Eheleute erwarben die Wohnung jeweils zur Hälfte. Nach der Trennung wohnte zunächst die Frau in der Wohnung. 2013 entschied man sich zum Verkauf. Mit der Klage verlangen die Ex-Schwiegereltern 12.500 EUR von ihrer ehemaligen Schwiegertochter. Sie behaupten, der Betrag sei 1995 als Darlehen je zur Hälfte an die Eheleute ausgezahlt worden. Dieses zinslose Darlehen hätte unter der Bedingung gestanden, dass im Falle des Verkaufs der Wohnung die Rückzahlung zu erfolgen habe. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass es kein Darlehen gegeben hätte. Über irgendwelche Bedingungen sei nicht gesprochen worden. Es hätte sich um eine Schenkung gehandelt. Wenn ein Darlehen vorhanden gewesen wäre, wären ihre Ex-Schwiegereltern schon viel früher an sie herangetreten. Das LG wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass im Jahr 1995 ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Kläger und ihr Sohn berichteten zwar über Gespräche untereinander im Jahr 1995. Sie konnten aber nicht angeben, inwieweit damals die Schwiegertochter eingebunden oder überhaupt anwesend war. Über die Bedingungen der Rückzahlung des behaupteten zinslosen Darlehens wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Der Ex-Schwiegervater sprach von einer Rückforderungsmöglichkeit, falls die Geldgeber in eine Notlage kämen. Eine solche Rückforderungsmöglichkeit von Zuwendungen kennt aber auch das Schenkungsrecht. Da keine schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 1995 vorlagen, vermochte sich das Gericht nicht von einem Darlehen und den behaupteten Rückzahlungsbedingungen zu überzeugen. Das Gericht erkannte zwar an, dass innerhalb von Familien häufig auf schriftliche Aufzeichnungen verzichtet wird, konnte sich vom Vorliegen eines Darlehens und dessen Rückzahlungsbedingungen trotzdem nicht überzeugen. Selbst der Ex-Mann sprach in seiner Vernehmung davon, dass es möglicherweise gar nicht zu einer Rückzahlung des Geldes kommen sollte. Das Gericht berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Entwurf einer Scheidungsvereinbarung gekommen war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbindlichkeiten aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger fand sich in dieser Aufstellung nicht. Zwar scheiterte der Abschluss der Scheidungsvereinbarung, jedoch nahm das Gericht diesen Entwurf und weitere Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren, die ebenfalls keinen Hinweis auf ein Darlehen der Kläger enthielten, als Indiz dafür, dass ein solches Darlehen nicht bestand. Das Gericht führte des Weiteren aus, dass bei Zuwendungen an Schwiegerkinder im Falle der Trennung der Eheleute unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünde. Ein solcher Anspruch wurde aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr 2008 fällig. Die Verjährung für einen solchen Anspruch beträgt drei Jahre, sodass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten ist. Somit wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt (LG Coburg, 22 O 396/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphDer Name „Waldmeister“ ist für ein Kind im Personenstandsregister nicht eintragbar.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Bremen ein Elternpaar in die Grenzen. Die Richter machten deutlich, dass das Wort „Waldmeister“ im deutschen Sprachraum u.a. mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und vor allem mit einer Pflanze assoziiert werde. Ein männlicher Vorname „Waldmeister“ sei nicht nachgewiesen. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes „Waldmeister“ als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits sei der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werde und seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen könne. Es komme deshalb nicht darauf an, ob „Waldmeister“ oder sein englisches Äquivalent in den Vereinigten Staaten von Amerika als Vorname bereits Verwendung gefunden habe (OLG Bremen, 1 W 19/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossDer Schutz der Familie nach dem Grundgesetz schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden.

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) festgestellt. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermögliche es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten komme daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, 1 BvR 2926/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteAm 1.8.14 ist das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft getreten. Damit können Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der EU hinaus verfolgt werden.

Den Unterhaltsgläubigern stehen nun in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz in Bonn. Weiterhin erhalten Betroffene für ihre Rechtsdurchsetzung kostenlose Prozesskostenhilfe. Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden von nun an in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zügig anerkannt. Neben der EU und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an, Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine. Ein Hauptmotor bei den Verhandlungen zu dieser Konvention waren auch die Vereinigten Staaten von Amerika, sodass davon auszugehen ist, dass diese und auch weitere Staaten, gerade jetzt nach der Ratifikation durch die EU, dem Übereinkommen zeitnah beitreten werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Bei einer künstlichen Befruchtung mit einer Fremdsamenspende kann der Ehemann der Frau die Vaterschaft nicht anfechten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Der Antragsteller in dem Verfahren hatte behauptet, er sei zeugungsunfähig. Das Kind sei im Wege der Fremdbefruchtung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das Familiengericht hat dem Antrag entsprochen und auf der Grundlage eines eingeholten Abstammungsgutachtens festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes wurde der Beschluss des Familiengerichts jetzt geändert. Das OLG hat den Antrag des Mannes auf Feststellung, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau sei, abgelehnt. Dieser sei vielmehr nach den Bestimmungen des BGB Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei. Allein der Umstand, dass er nach dem Abstammungsgutachten nicht der biologische Vater des Kindes sei, ändere daran nichts. Das Recht der Anfechtung der Vaterschaft sei vielmehr ausgeschlossen, weil das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich mittels einer Samenspende gezeugt worden sei. Der Gesetzgeber habe in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die Anfechtung ausgeschlossen. Die Eltern übernehmen eine besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind. Sie dürften nicht im Nachhinein über die zuvor einvernehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung ihre elterliche Verantwortung wieder aufheben lassen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der der Senat insbesondere den biologischen Vater des Kindes ermittelt und als Zeugen vernommen hatte, stellte sich heraus, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hatten der Mann und seine Ehefrau über eine Samenspende gesprochen. Der Mann war dann zunächst mit einer Fremdbefruchtung einverstanden. Ihm wurde erst später, als die Frau schwanger geworden war, bewusst was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme. Dieser späte Sinneswandel war rechtlich allerdings bedeutungslos (OLG Oldenburg, 11 UF 179/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl