Mietvertrag für neue WohnungEin Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines Mannes entschieden. Dessen Eltern hatten 1980 ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel errichtet. Darin hatten sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder, den betroffenen Sohn und seine Schwester, zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1993 schlossen die überlebende Mutter mit dem Sohn und der Schwester im Jahre 2001 einen notariellen Vertrag. Darin übertrug die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Sohn. Sie erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die sie bereits von der Mutter erhalten hatte. Die Schwester verstarb im Jahre 2002. Sie hinterließ u.a. ihre Tochter (das Enkelkind). In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2013 bestimmte die Mutter dieses Enkelkind und einen anderen Verwandten zu Erben. Als die Mutter 2013 verstarb, stritten sich die Beteiligten um die Erbfolge. Der Sohn war der Ansicht, Alleinerbe zu sein. Demgebenüber meinten das Enkelkind und der andere Verwandte, dass sie die Erblasserin als Miterben beerbt hätten.

Das OLG entschied, dass der Sohn Alleinerbe seiner Mutter geworden ist. Er sei zusammen mit seiner 2002 verstorbenen Schwester durch das 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu Erben nach dem Tode des letzten Elternteils eingesetzt worden. Durch den notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen.

Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen. Der Zuwendungsverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tode der Erblasserin dem Sohn angewachsen. Insoweit enthalte auch das gemeinschaftliche Testament keine anderweitige Bestimmung.

Die Erblasserin durfte nach dem Tode ihres Ehemanns weder ihre Enkelin noch den anderen Verwandten als Erben einsetzen. Dem stehe das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1980 entgegen. Dieses sei hinsichtlich der Alleinerbenstellung des Sohnes bindend. Seine Bindungswirkung erfasse auch den Erbteil des Sohnes, der ihm nach dem Wegfall seiner Schwester zugewachsen ist. Das ergebe die Auslegung des Testaments. Der vorliegende Fall sei mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel als Schlusserbe ausscheide, weil er zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlange. Auch in diesem Fall wachse sein Erbteil den übrigen testamentarisch bedachten Erben zu. Zwar sei die Schwester nicht aufgrund eines Pflichtteilsverlangens weggefallen. Sie habe aber – vergleichbar mit einem solchen Verlangen – ihren Erbverzicht erklärt, weil sie zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten habe (OLG Hamm, Beschluss vom 28.1.2015, 15 W 503/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsfindungDie gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des sogenannten Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dafür bedarf es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehlt.

 

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden. Einen Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts, durch den die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Senat aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfallen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den ehemals rechtlichen Vater (sogenannter Scheinvater) rückwirkend. In dem Umfang, in dem dieser bis dahin tatsächlich Unterhalt geleistet hat, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Scheinvater über. Ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter, wer als mutmaßlich leiblicher Vater in Betracht kommt, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von neueren Entscheidungen einen gemäß § 242 BGB auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch zuerkannt und diesen näher konturiert.

 

Das hat das BVerfG im vorliegenden Fall für fehlerhaft erachtet. Die Ausgangsentscheidung, mit der die Frau zur Auskunftserteilung verurteilt wurde, verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.

 

Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mutter stehe das finanzielle Regressinteresse eines Scheinvaters gegenüber. Dieses könne durchaus in bestimmten Konstellationen etwa wegen eines früheren Verhaltens der Mutter schutzwürdiger sein. Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater zur Durchsetzung seines Regressanspruchs auch gegen ihren Willen Auskunft über die Person des Vaters zu erteilen, ist darum verfassungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht der Fall. Das Gericht könne einen Auskunftsanspruch in der vorliegenden Konstellation nämlich nicht allein auf die Generalklausel des § 242 BGB stützen. Vielmehr setzt die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter zur Preisgabe des Partners oder der Partner geschlechtlicher Beziehungen konkretere gesetzliche Anknüpfungspunkte voraus. Solche Anknüpfungspunkte fehlen hier. Es gibt keine gesetzliche Regelung. Während Auskunftsansprüche an anderen Stellen geregelt sind, sieht das Gesetz sie hier gerade nicht vor. Soll der Regressanspruch des Scheinvaters gestärkt werden, müsste daher der Gesetzgeber tätig werden (BVerfG, Beschluss vom 24.2.2015, 1 BvR 472/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundEine (Stiefkind-)Adoption darf durch die Lebenspartnerin der Mutter bei fehlender rechtlicher Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Möglicher leiblicher Vater kann dabei auch ein Samenspender sein.

 

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter des Kindes ist. Das Kind ist mithilfe einer „privaten“ Samenspende gezeugt worden und wurde im November 2010 geboren. Die Lebenspartnerin der Mutter hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat allerdings keine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters vorgelegt. Dazu hat sie erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen. Hieran würden sie und die Mutter sich gebunden fühlen.

 

Das Amtsgericht hatte den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Kammergericht hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der Lebenspartnerin zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgte. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.

 

Die Richter am BGH erläuterten, dass zur Annahme eines Kindes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Einwilligung der Eltern erforderlich sei. Sofern kein anderer Mann als rechtlicher Vater anzusehen sei, gelte insoweit als Vater, wer glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darunter falle nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch ein Samenspender. Es könne auch in dessen grundrechtlich geschütztem Interesse liegen, in die Elternstellung einrücken zu können. Das Gesetz solle verhindern, dass diese Möglichkeit durch eine nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird. Der leibliche Vater sei allerdings im Gegensatz zum rechtlichen Vater nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Daher sei seine Einwilligung nur erforderlich, wenn er von seiner Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch macht. Eine Beteiligung setze aber voraus, dass Kenntnis von der Geburt des Kindes und dem Adoptionsverfahren besteht. Entsprechend müsse der leibliche Vater die Möglichkeit haben, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft – auch gegen den Willen der Mutter – geltend zu machen. Etwas anderes gelte aber, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden könne, dass er die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will. Dies sei etwa bei der anonymen Samenspende regelmäßig der Fall. Unabhängig davon sei eine Unterrichtung des leiblichen Vaters auch entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Liege keiner der genannten Ausnahmefälle vor, sei das Familiengericht verpflichtet, den leiblichen Vater vom Adoptionsverfahren zu benachrichtigen. Werde dies dadurch vereitelt, dass der Annahmewillige die Angabe des ihm bekannten leiblichen Vaters verweigert, müsse die Adoption abgelehnt werden.

 

Da die Vorinstanzen die Anforderungen an die Adoption zu hoch angesetzt und in jedem Fall eine Einwilligung des leiblichen Vaters verlangt hatten, war die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Damit wird der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, Angaben zum leiblichen Vater nachzuholen, um eine Ablehnung der Adoption zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 18.2.2015, XII ZB 473/13,).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personEin aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin bzw. einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich aber nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Kindesvaters beschlossen. Dieser erstrebt eine Umgangsregelung mit seinen 2001 und 2004 geborenen minderjährigen Kindern. Die Richter haben eine psychologische Begutachtung angeordnet. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat den Kindesvater zum Explorationsgespräch einbestellt. Sie war bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig. Dabei wurde sie vom Kindesvater erfolglos abgelehnt, weil er sie für befangen hielt. Er konnte allerdings eine von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht beweisen. Nun wollte der Kindesvater das bevorstehende Gespräch im Ton aufzeichnen oder eine Begleitperson mitbringen. Das hat die Sachverständige verweigert. Der Kindesvater hat sie deswegen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

 

Auch dieses Ablehnungsgesuch des Kindesvaters blieb erfolglos. Die beanstandete Verfahrensweise der Sachverständigen gebe keinen Grund, so die Richter, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln. Sie sei nachvollziehbar begründet und verstoße nicht gegen eine eindeutige Rechtslage. Eine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, gebe es bislang nicht.

 

In der Sache hat das OLG die Sachverständige angewiesen, bei den mit dem Kindesvater durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer vom Kindesvater mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen. Andernfalls habe ein zu Begutachtender keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Behaupte er nach dem Vorliegen des schriftlichen Gutachtens ein in diesem in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend dargestelltes Explorationsgespräch, werde sich der Sachverständige in der Regel auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen berufen. Wenn dann nicht ausnahmsweise objektive Umstände deren Unrichtigkeit belegen würden, habe der Beteiligte ohne das Hinzuziehen einer später als Zeuge zur Verfügung stehenden Begleitperson keine Möglichkeit, die von ihm behauptete Unrichtigkeit zu beweisen. Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt müsse die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsgangs durch die bloße Anwesenheit einer Begleitperson hingenommen werden. Eine etwaige Beeinflussung könne der gerichtliche Sachverständige zudem in seinem Gutachten thematisieren. Das Gericht könne diesen Umstand dann bei seiner Entscheidung würdigen.

 

Die Begleitperson dürfe sich allerdings am Untersuchungsgespräch weder durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen beteiligen. Andernfalls wäre eine Störung oder Beeinflussung der medizinischen oder psychologischen Begutachtung zu befürchten. Die Rechte des zu Begutachtenden würden durch die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme gewahrt. Das OLG weist im Übrigen darauf hin, dass auch mit einer zwischen der Sachverständigen und dem Kindesvater vereinbarten Tonaufzeichnung der Weisung des Senats Genüge getan werde (OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2015, erlassen am 03.02.2015, 14 UF 135/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des Kindes befasst. Dabei hat er aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann und welche Verjährungsfrist gilt.

 

In dem betreffenden Fall bewohnten die Eheleute die Erdgeschosswohnung in einem Haus, das dem Vater der Frau gehörte. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Eheleute zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Frau seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Frau ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

 

Vor Amts- und Oberlandesgericht hatte sie damit keinen Erfolg. Beide Gerichte hielten den Anspruch für verjährt. Sie stützten sich dabei auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Damit habe die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen.

 

Mit der Rechtsbeschwerde beim BGH hatte die Frau Erfolg. Nach der Entscheidung könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Schwiegervater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Frau abgetreten wurde. Erfolge eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung müsse allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sei. Auch wenn dies der Fall sei, könne in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen werde die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstands löse dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht komme eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet werde.

 

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Ehefrau nicht verjährt. Zu Unrecht wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei nach Ansicht des BGH grundstücksbezogen. Sie richte sich daher nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Der Rechtsstreit wurde daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 3.12.2014, XII ZB 181/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D ParagraphDie Wahl eines Namens als Ehename ist nicht zulässig, wenn dieser Name zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten tatsächlich berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Eheleute grundsätzlich auf einen einheitlichen, selbst bestimmten Namen einigen sollen. Bei ihrer Wahlmöglichkeit seien sie aber nicht unbegrenzt frei. Der Gesetzgeber habe nämlich die Ausübung des Bestimmungsrechts inhaltlich beschränkt. Danach sei für die Bestimmung des Ehenamens die Wahl eines solchen Namens unzulässig, der weder der Geburtsname eines der beiden Ehegatten sei noch zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens tatsächlich geführt werde. Diese Beschränkung des Bestimmungsrechts der Ehegatten gelte nach der Entscheidung auch im Falle einer nachträglichen Namenswahl durch notariell beurkundete Erklärungen (OLG Naumburg, Urteil vom 8.9.2014, 2 Wx 85/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TestamentErst seit 2012 gibt es ein zentrales gesetzliches Register für Testamente in Deutschland. Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister verzeichnete im dritten Jahr seines Bestehens bereits 7,7 Mio. Urkunden und bietet jedermann die Möglichkeit sein Testament kostengünstig registrieren zu lassen. Aktuell werden die Testamentsverzeichnisse der Standesämter in Nordrhein-Westfalen in das Register überführt; ab Frühjahr 2015 folgt Rheinland-Pfalz. Bis Ende 2016 wird der Verwahrort von 20 Millionen Urkunden für Gerichte und Notare zentral und zuverlässig abrufbar sein.

 

Selbst das wohlüberlegteste Testament zählt letztlich nichts, wenn es nach dem Tod nicht dem Nachlassgericht zur Eröffnung übergeben wird. Bürger, die sich mit der Abfassung ihres letzten Willens beschäftigen, stoßen zwangsläufig auf das Problem, wie sie sicherstellen können, dass ihr letzter Wille auch aufgefunden und befolgt wird. „Besonders häufig machen sich Alleinstehende darüber Sorgen“, berichtet Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz, aus der Beratungspraxis. Aber auch Ehegatten fühlen sich nach seiner Erfahrung oft unsicher, wenn sie beispielsweise an einen gemeinsamen Autounfall denken. Dr. Breßler rät, Testamente im 2012 gesetzlich eingeführten Zentralen Testamentsregister vermerken zu lassen.

 

Bei einem notariellen Testament geschieht die Meldung automatisch durch den Notar. Nach der Beurkundung führt dieser die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer durch und übergibt das mit einem Siegel verschlossene Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts. Will der Bürger ein handschriftliches Testament registrieren lassen, muss er es selbst in die Verwahrung des Amtsgerichts geben. Die Meldung an das Zentrale Testamentsregister erfolgt dann durch das Gericht.

 

Durch die Meldung an das Zentrale Testamentsregister wird die bis vor drei Jahren noch übliche Meldung von erbfolgerelevanten Urkunden an das Geburtsstandesamt des Erblassers ersetzt. Die bei den knapp 5.000 Geburtsstandesämtern verstreut liegenden Verwahrnachrichten über Testamente und andere für das Erbrecht wichtige Dokumente, die vor der Einführung des zentralen Testamentsregisters errichtet wurden, werden von der Bundesnotarkammer sukzessiv in das zentrale Testamentsverzeichnis überführt. Die Überführung aus Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Hessen hat bereits erfolgreich stattgefunden. Derzeit werden die Verzeichnisse von den Standesämtern in Nordrhein-Westfalen abgeholt. Ab dem Frühjahr wird die Arbeit auch auf Rheinland-Pfalz erstreckt. Bis Ende 2016 wird die Überführung von knapp 20 Millionen Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden dann abgeschlossen sein.

 

Wie wird das Testament mittels des Registers gefunden? Im Sterbefall informiert das Standesamt das Zentrale Testamentsregister. Dort wird dann überprüft, ob Verwahrangaben zu einer letztwilligen Verfügung registriert sind. Das Zentrale Testamentsregister informiert sodann die verwahrende Stelle. Das verwahrende Amtsgericht eröffnet daraufhin das Testament und übersendet es an das zuständige Nachlassgericht, das sich am letzten Wohnsitz des Verstorbenen

befindet. Das Nachlassgericht informiert dann Erben und Hinterbliebene.

 

„Zahlreiche Bürger meinen zu Unrecht, es kämen hohe Kosten auf sie zu. Tatsächlich ist ein professionell beratenes und beurkundetes Testament regelmäßig günstiger als eine Autoinspektion“, weiß Dr. Breßler. Die Gebühr für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister beträgt einmalig 18 Euro und die Verwahrung durch das Amtsgericht kostet einmalig pauschal 75 Euro. Die Kosten für ein notarielles Einzeltestament sind vermögensabhängig. Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro liegt die Gebühr für die Tätigkeiten des Notars beispielsweise bei 165 Euro bzw. bei 354 Euro im Fall eines Nachlasswerts von 150.000 Euro. Das notarielle Testament empfiehlt sich laut Dr. Breßler aber nicht nur wegen der fachkundigen Beratung bei der Abfassung, sondern auch, weil damit die hohen Kosten für einen Erbschein gespart werden können.

 

Dr. Breßler berichtet weiter, dass die Bürger in der Beratung vor allem am Datenschutz und der Möglichkeit, das registrierte Testament zu ändern, interessiert sind. „Im Testamentsregister ist nur vermerkt, dass ein Testament existiert und wo es aufbewahrt wird. Der Inhalt im Einzelnen, z.B. wer als Erbe eingesetzt oder enterbt wurde, lässt sich nicht ersehen.“, erläutert Dr. Breßler. Die Urkunden selbst und damit deren Inhalt werden also nicht im Zentralen Testamentsregister registriert. Das Testament liegt bis zur Eröffnung nach dem Sterbefall verschlossen beim Amtsgericht. Den Inhalt kenne nur der Erblasser selbst und ggf. der zur Verschwiegenheit verpflichtete Notar. Auskunft aus dem Register erhalten zudem nur Amtsträger (Gerichte und Notare). „Man kann das hinterlegte und registrierte Testament natürlich auch jederzeit ändern oder widerrufen“, erklärt Dr. Breßler. Der Testierende kann sogar noch auf dem Sterbebett Änderungen an seinem letzten Willen vornehmen. Dieses jüngere Testament geht dann dem älteren, bereits registrierten Testament vor.

 

Nach den ersten drei Jahren seiner Existenz ist bereits klar, dass das Zentrale Testamentsregister ein großer Erfolg ist. Per 31.12.2014 waren bereits mehr als 7,7 Millionen erbfolgerelevante Urkunden im Zentralen Testamentsregister gespeichert. Im Jahr 2014 erfolgten ca. 670.000 Neuregistrierungen. Insgesamt verarbeitete das Zentrale Testamentsregister im letzten Jahr ca. 875.000 Sterbefallmitteilungen. „Das Zentrale Testamentsregister läuft völlig reibungslos und stellt gegenüber dem alten papierbasierten Benachrichtigungswesen einen wahren Quantensprung dar“, freut sich Dr. Breßler.

 

Quelle   Bundesnotarkammer

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteEin Verschollener, der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit fünf Jahren verschollen ist, kann für tot erklärt werden.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel bestätigt. Der im Jahre 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Castrop-Rauxel, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen. Im Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. In diesem Verfahren erklärte das Amtsgericht Castrop-Rauxel den Verschollenen mit dem angefochtenen Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde. Er bezweifelt den Tod seines Vaters.

 

Das OLG bestätigte, dass ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung habe eingeleitet werden dürfen. Der Betroffene sei verschollen. Sein Aufenthalt sei seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe und ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet seien. Bei seinem Verschwinden sei der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er habe an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich rüstig gewesen sei, wie sein Sohn vortrage, sprächen ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen. Die Vermutung seines Sohnes, dass er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtung untergekommen sei, sei auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats wenig wahrscheinlich. Es sei schwer vorstellbar, dass eine unbekannte Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige Intensivpflege erhalte, ohne dass versucht werde, seine Identität aufzuklären.

 

Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lägen vor. Der Verschollene sei letztmalig 2004 lebend gesehen worden. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht habe bzw. hätte erreichen müssen und fünf Jahre seit seinem Verschwinden verstrichen seien, erfülle dies die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung (OLG Hamm, Beschluss vom 7.2.2014, 15 W 82/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphDas Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Danach sind Prozesskosten für die Ehescheidung selbst abzugsfähig, nicht aber die sogenannten Scheidungsfolgesachen.

 

Zum Hintergrund

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) waren Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar.

 

In 2011 hatte der BFH seine Rechtsprechung jedoch geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Diese günstige Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausgehebelt. Nunmehr heißt es: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

 

Strittig ist nun, ob

• mit der Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des BFH wieder hergestellt werden sollte oder

 

• damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.

 

Entscheidung des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz sind die Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn der Gesetzestext knüpft exakt an eine Formulierung aus der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des BFH an. Diese Anknüpfung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber keine neuartigen, sondern die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen in das Gesetz einfließen lassen wollte.

 

Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ ist auch der Verlust der seelischen Existenzgrundlage zu verstehen, die nach der Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen ist. Daher ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen.

 

Dagegen stellen die (prozessualen) Kosten für Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Zwangsläufigkeit solcher Kosten ist u.a. deshalb zu verneinen, da sie der Steuerpflichtige dadurch vermeiden kann, dass er die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund nicht beantragt.

 

Praxishinweise

Auch für Veranlagungszeiträume ab 2013 sollten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Da die Finanzverwaltung diese Aufwendungen jedoch vorerst nicht berücksichtigen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten wird, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1976/14, Rev. BFH VI R 66/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steine - QuerdenkerDie im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass im Fall des Wechselmodells vielmehr beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen hätten. Der Unterhaltsbedarf bemesse sich dabei nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern. Er umfasse außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).

 

Zwar sehe das Gesetz vor, dass der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreuende Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfülle. Allerdings gelte dies nur, wenn er auch die Hauptverantwortung für das Kind trage. Ob das der Fall ist, müsse das Gericht jeweils im Einzelfall klären. Dabei komme der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu. Die Beurteilung dürfe sich allerdings nicht allein hierauf beschränken (BGH, Beschluss vom 5.11.2014, XII ZB 599/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl