stapel_paragraph_01Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ist der Erbe unter bestimmten Bedingungen von Gebühren befreit, wenn er im Grundbuch für das geerbte Grundstück eingetragen werden soll. Diese Gebührenbefreiung gilt aber nur, wenn Miterben als Eigentümer eingetragen werden, ohne dass zuvor die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen war. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen, ist die folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Wird ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, fällt eine volle Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Ausnahme: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Erben eines eingetragenen Eigentümers eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die ­Gebührenbefreiung gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Für diese Auslegung spricht die Gesetzesbegründung. Es sollte ­geklärt werden, ob auch für Erben, die erst infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, die Gebührenvergünstigung gilt. Diese Frage war streitig, bevor das Gerichts- und Notarkostengesetz  in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass die ­Gebührenbefreiung auch greifen sollte, wenn sofort die Erben nach der Erbausein­andersetzung als Eigentümer eingetragen wurden, ohne dass die Erbengemeinschaft voreingetragen war.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 10.2.2016, 34 Wx 425/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächLebt ein Kind bei seiner alleinerziehenden Mutter und möchte deren Namen annehmen, kann der Vater dies nicht verhindern, wenn er wegen mehrerer Gefängnisaufenthalte keine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Münster und wies die Klage eines Vaters ab, der sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Sohnes gewandt hatte. Der Mann ist mehrfach wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er befindet sich seit 2010 fast durchgängig in Haft. Ende 2013 beantragte sein 2008 geborener Sohn, seinen Familiennamen in den seiner Mutter zu ändern. Hiergegen wandte sich der Vater unter anderem mit der Begründung: Er habe mit der Namensgebung seine Verbundenheit zu seinem Sohn dokumentiert. Dieser solle langfristig Kontakt zu seiner Familie väterlicherseits haben. Dieses ihm als Vater zustehende Recht sei durch die Namensänderung verletzt.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es begründete das im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

  • Es sei aus Gründen des Kindeswohls erforderlich, den Familiennamen zu ändern. Das bringe dem Kind so erhebliche Vorteile, dass es nicht zumutbar erscheine, das Namensband zum Vater aufrechtzuerhalten. Ein gleicher Nachname wie die Mutter werde dem Sohn ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln. Hauptbezugsperson sei seit seiner Geburt dessen Mutter. Sie habe auch das alleinige Sorgerecht. Die Namensänderung entspreche dem Wunsch des Kindes und seinem Bedürfnis, auch namensmäßig mit der Mutter verbunden zu sein.

 

  • Demgegenüber habe der Sohn keine persönliche Beziehung zu seinem Vater. Eine solche habe sich nicht entwickeln können. Bei der Trennung der Eltern im Oktober 2009 sei er erst ein Jahr alt gewesen. Bedingt durch die wiederholten Inhaftierungen des Vaters bestand auch nur wenig persönlicher Kontakt.

 

  • Der inzwischen fast 8-jährige Junge möchte aufgrund des kriminellen Verhaltens des Vaters in der Vergangenheit auch keinen persönlichen Kontakt. Darüber hinaus bringe die Namensänderung dem Sohn den erheblichen Vorteil, sich von der kriminellen Vergangenheit des Vaters distanzieren zu können. Es sei unbestritten, dass der Familienname des Vaters auch noch nach längerer Zeit mit seinen Straftaten in Verbindung gebracht werde. Würde der bisherige Familienname beibehalten, wären Nachteile für die schulische und berufliche Entwicklung des Kindes nicht auszuschließen. Das Interesse des Vaters an einer Beibehaltung des Namens habe demgegenüber zurückzutreten.

 

  • Der Vater habe sich um das Wohlergehen seines Sohnes nur wenig gekümmert. Zwar habe er sich immer mal wieder um Kontakt zu ihm bemüht. Diesen Kontakt auch zu halten, sei aber an dessen eigenem Verhalten, nämlich an seiner kriminellen Lebensweise, gescheitert.

Quelle: VG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 1 K 190/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherKann ein Partner die Voraussetzungen für sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ nicht nachweisen, kann er nach der Trennung eines unverheirateten Paares Zuwendungen nicht erstattet verlangen.

So entschied es das Landgericht (LG) Coburg im Falle eines Paares, dass von 2012 bis 2014 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Sie wohnten im Haus der Frau, die monatlich ca. 1000 EUR Finanzierungskosten zahlte. Der Mann beteiligte sich an den Nebenkosten. Miete zahlte er nicht. Stattdessen sollte er sich durch verschiedene Anschaffungen finanziell beteiligen. So bezahlte er jeweils ca. 3.000 EUR für ein neues Esszimmer und für einen neuen Terrassenbelag sowie knapp 1.000 EUR für einen Trockner. Weiterhin ließ er für mehr als 15.000 EUR eine Doppelgarage für seine beiden Fahrzeuge errichten. Vor Gericht behauptete der Mann weitere Zahlungen für die Gartenbepflanzung, für Garagenfundamente und weitere Bauarbeiten. Insgesamt forderte er von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000 EUR zurück.

Die Frau lehnte jegliche Zahlung ab. Das Esszimmer, den Terrassenbelag und den Trockner habe der Mann ihr geschenkt. Die Kosten für die Gartenbepflanzung habe man sich hälftig geteilt. Und die Doppelgarage könne der Mann abholen, sie habe hierfür keine Verwendung.

Das LG wies die Klage vollständig ab. Der Mann könne schon nicht ausreichend nachweisen, dass er die Garagenfundamente und die weiteren Bauarbeiten bezahlt habe. So habe er im Prozess die dazugehörigen Rechnungen nicht vorlegen können.

Bei den anderen, unstrittigen Aufwendungen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass es sich um sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ handelte. Das sind Aufwendungen, die über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Diese Voraussetzungen konnte der Mann jedoch im Prozess nicht nachweisen. Daher wertete das Gericht die fraglichen Aufwendungen als Geschenke an die Frau.

Der Betrag für die Doppelgarage sei nach Ansicht der Richter jedenfalls zum größten Teil Ersatz für die nicht gezahlte Miete. Den Mietwert schätzte das Gericht dabei auf monatlich 500 EUR, für die fraglichen zwei Jahre also auf insgesamt 12.000 EUR. Nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Frau auch den diesen Betrag übersteigenden Teil der Garagenkosten nicht zurückzahlen muss. Der Mann habe die Garage gerade im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn errichten lassen. Wegen der komfortablen Einkommens- und Vermögenssituation des Mannes wäre es unbillig, die nunmehr alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Vermögensausgleich zu verurteilen. Dieser müsste womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden.

Hinweis Die Entscheidung führt die Probleme bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaften deutlich vor Augen. Die Partner stehen im Falle der Trennung nicht selten erheblichen Nachweisproblemen für geleistete Zahlungen bzw. aufgewandte Arbeitszeiten und deren jeweiligen konkreten Zweck gegenüber. Vor gemeinsamen umfangreicheren oder längerfristigen Investitionen sollten die Partner daher Hilfe in Form einer rechtlichen Beratung ernsthaft in Erwägung ziehen. So können teu re und meist emotional geführte Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Quelle: LG Coburg, Urteil vom 17.12.2015, 22 O 400/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbeistandEin Betreuungsbedarf kann auch vorliegen, wenn nur die Gefahr besteht, dass der Betroffene Verbindlichkeiten begründet, die er aktuell nicht erfüllen kann und mit denen er sich verschuldet.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. In dem Fall ging es um einen Betroffenen, der krankheitsbedingt dazu neigte, eine Vielzahl von sinnlosen Verfahren bei Behörden und Gerichten zu betreiben. Hierdurch schädigte er sich selbst finanziell erheblich. Zudem drohte er zu seinen Lasten erhebliche weitere Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren. In einem solchen Fall könne nach Ansicht der Richter davon ausgegangen werden, dass die für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderliche erhebliche Gefahr für sein Vermögen bestehe. Es könne daher ein Betreuer bestellt werden, der den Betroffenen in dem Aufgabenkreis „gerichtliche und außergerichtliche sozialrechtliche Angelegenheiten sowie alle weiteren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung jeglicher Ansprüche des Betroffenen betreffen“ vertritt.

Quelle: BGH, Beschluss vom 27.1.2016, XII ZB 519/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TestamentEin ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass ein ernstlicher Testierwille des Erblassers Voraussetzung dafür sei, ein Testament zu errichten. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Reine Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus.

Hier bestanden Zweifel am ernstlichen Testierwillen. Die angeblichen Testamente waren nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden. Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung war ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen. Die Richter gingen daher nicht von einem wirksamen Testament aus und wiesen den Antrag des vermeintlichen Erben auf einen Erbschein zurück.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, 10 W 153/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

UnterschreibenEin Testament ist ungültig, wenn sich die Jahresangabe des Datums nicht sicher feststellen lässt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in einer Erbsache. Die Richter verwiesen auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach den dortigen Regeln zum Erbrecht soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat. Das Gesetz regelt auch den Fall, dass das Testament keine Angabe über die Zeit enthält, wann es errichtet wurde. Ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist es nur gültig, wenn sich nicht anderweitig feststellen lässt, wann es errichtet wurde. Hintergrund ist, dass in diesem Fall möglicherweise später noch ein neues wirksames Testament errichtet wurde. Bleibt es also möglich, dass später noch ein weiteres Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet wurde, ist das undatierte Testament daher unwirksam.

Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 16.7.2015, 3 Wx 53/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherIst die Ehe gescheitert, können Schwiegereltern in bestimmten Fällen ein Geschenk von dem Schwiegerkind zurückfordern. Wollen Sie sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, müssen sie aber auf die Verjährungsfrist achten.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter erläuterten, dass diese Frist drei Jahre betrage. Eine Ausnahme gelte nur, wenn ein Grundstück verschenkt wurde und der Anspruch darauf gerichtet ist, den Vertrag anzupassen. Dann gelte eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Entscheidend sei weiterhin, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist beginnt. Die Richter stellten dabei auf den Tag ab, an dem der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt werde. Spätestens hier komme das Scheitern der Ehe regelmäßig zum Ausdruck. Die erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liege demnach vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 16.12.2015, XII ZB 516/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia/lolipepDas Amtsgericht München hat eine 46-jährige Mutter wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

Die Frau hat einen 7-jährigen Sohn mit ihrem geschiedenen Ehemann. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Der Vater hat nach Anordnung des Familiengerichts das Recht, mindestens einmal wöchentlich für circa sieben Stunden Umgang mit dem Kind zu haben. Außerdem darf er die Nacht von Samstag auf Sonntag mit dem Kind verbringen. Die Mutter verhindert seit November 2012 das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Sohn. Zunächst gab sie über einen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht München an, dass sie aus Deutschland ausgereist sei. Das entsprach aber nicht der Wahrheit. Tatsächlich hielt sie sich mit dem Kind bis circa Ende Februar 2012 in Deutschland auf. Ihren Aufenthalt verheimlichte sie gegenüber dem Vater. Im Frühjahr 2012 reiste sie mit dem Kind nach Vancouver in Kanada aus. Dort hielt sie sich an einem unbekannten Ort auf. Bei ihrer Einreise nach Deutschland am 19.8.2015 wurde sie verhaftet. Der Haftbefehl wurde am nächsten Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Die Frau selbst räumte den Sachverhalt umfassend ein. Jedoch handelt sich dabei nach ihrer Auffassung um rechtmäßiges Verhalten einer liebenden Mutter. Frauen und Kinder würden durch Gesetze und Gerichte in Deutschland nicht ausreichend geschützt werden. Um diesem Missstand abzuhelfen, würde ihr Sohn auch später in Heidelberg Jura studieren und Richter werden. Sie habe sich durch das Verhalten ihres Ex-Mannes in ihrer psychischen Stabilität beeinträchtigt gefühlt und sei großem Stress ausgesetzt gewesen. Sie habe nie beabsichtigt, den Kontakt ihres Kindes zum Kindsvater zu unterbinden. Sie habe jedoch keinen unmittelbaren Kontakt zu ihrem Ex-Mann haben wollen. Ihr sei lediglich daran gelegen gewesen, dass der Kontakt über Dritte stattfinden würde. Ihrer Auffassung nach sei der fehlende Kontakt des Kindsvaters zu seinem Sohn lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Kindsvater keine weitergehenden Schritte mehr unternommen habe. Sie sei stets bemüht gewesen, dass ihr Sohn ein positives Bild vom Vater sowie von Deutschland habe.

Die Ausreise nach Kanada war im familiengerichtlichen Verfahren thematisiert worden. Der Vater hat der Ausreise zugestimmt, jedoch sollte ein Kontakt zum Kind ermöglicht werden. Dies ist jedoch gescheitert.

Bei der Strafhöhe hat das Gericht vor allem zulasten der Mutter die Dauer der Entziehung des Kindes gewertet. Insgesamt reiche es nicht aus, eine Geldstrafe zu verhängen. Vielmehr erscheine dem Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr schuld- und tatangemessen.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar befinde sich die Angeklagte in instabilen wirtschaftlichen sowie emotionalen Verhältnissen. Das Gericht gehe jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten davon aus, dass diese keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts München vom 7.12.2015, nicht rechtskräftig.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächKann für einen minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling kein ehrenamtlicher Vormund gefunden werden, besteht kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds vor einem Amtsvormund einer Gemeinde oder eines Kreises.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines 16 Jahre alten Jungen aus Afghanistan. Der Junge ist als Flüchtling nach Deutschland gekommen. Seine Eltern sind noch auf der Flucht. Das Amtsgericht hatte einen Amtsvormund bestellt. Der Vormund wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass der Beschluss aufgehoben und ein Rechtsanwalt (Berufsvormund) eingesetzt wird.

Das OLG hat zwar die Einsetzung des Vormunds aufgehoben. Die Entscheidung des Amtsgerichts habe die Beweggründe für die getroffene Auswahl nicht erkennen lassen. Die Richter haben es aber abgelehnt, einen Rechtsanwalt als Vormund einzusetzen. Sie haben die Sache vielmehr an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden. Dabei müsse es nach Ansicht des OLG vorrangig prüfen, ob ein ehrenamtlicher Vormund für die Betreuung des Kindes gefunden werden könne. Sei dies nicht möglich, bestehe kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds, also beispielsweise eines Rechtsanwalts, vor einem Amtsvormund einer Gemeinde oder eines Kreises. Werde ein Vormund bestellt, sei das Wohl des Kindes entscheidend. Für die Auswahlentscheidung des Gerichts müssten deshalb u.a. folgende Kriterien abgewogen werden: Fremdsprachenkenntnisse oder besondere Fachkenntnisse des Vormunds, die für das Kind von Interesse sind (z.B. Kenntnisse im Ausländer- und Asylrecht oder Erfahrungen mit traumatisierten Kindern), sowie Kenntnisse über Integrationsmöglichkeiten des Kindes. Bei Rechtsanwälten müsse sichergestellt sein, dass der ausgewählte Vormund im Einzelfall das notwendige zeitliche und persönliche Engagement für das Kind aufbringen könne. Eine Behörde dürfe demgegenüber bei personellen Engpässen nichts unversucht lassen, diese zu beheben.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 14.1.2016, 12 UF 2/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleFür einen ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – abhängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.

Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadenersatzklage gegen eine Bielefelder Klinik und behandelnde Ärzte dieser Klinik abgewiesen. Mit der Klage hatten Eltern 500.000 EUR Schmerzensgeld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt. Das Kind war in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geboren worden. Zwei Monate nach der Geburt wurde es auf die kinderchirurgische Klinik des beklagten Krankenhauses verlegt. Dort sollte eine diagnostische operative Biopsie erfolgen, um einen Morbus Hirschsprung auszuschließen.

Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch war nur die Mutter anwesend, die auch den anästhesistischen Aufklärungsbogen allein unterzeichnete. Bei der Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Beatmung des Kindes. Daher wurde von der Operation abgesehen. In der Folgezeit wurde das Kind fast durchgehend in Krankenhäusern behandelt, bevor es verstarb.

Die Eltern warfen dem Krankenhaus Behandlungsfehler vor. Zudem seien sie nicht hinreichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Schließlich habe der Vater selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Die Richter am OLG konnten jedoch weder einen Behandlungsfehler sehen, noch einen Aufklärungsfehler. Die Mutter sei vielmehr vor dem Eingriff hinreichend über die mit der Narkose verbundenen Behandlungsrisiken aufgeklärt worden. Weil es insoweit keine Behandlungsalternativen gegeben habe, habe über solche nicht aufgeklärt werden müssen.

Die Einwilligung in die Behandlung sei auch nicht unwirksam gewesen, weil nur die Mutter am Aufklärungsgespräch teilgenommen und den Aufklärungsbogen unterzeichnet habe. Zwar müssten grundsätzlich beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, dürfe dieser allerdings in bestimmten Ausnahmefällen auf die Einwilligung des abwesenden Elternteils vertrauen:

  • In Routinefällen dürfe der Arzt – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe.

 

  • Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber davon ausgehen, dass er von dem erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft erhält.

 

  • Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden seien, liege nicht von vornherein nahe, dass der abwesende Elternteil seine Einwilligung erteilt habe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.

 

Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die zweite Kategorie einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der aufklärende Arzt bei der Mutter nach der Einwilligung des Vaters erkundigt habe und sich diese durch die Unterschrift der Mutter auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, habe bestätigen lassen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 29.9.2015, 26 U 1/15, nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 622/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl