Stellte ein Arbeitnehmer beleidigende Äußerungen bei Facebook ein, ist eine fristlose Kündigung möglich.

Hierauf verwies das Arbeitsgericht Duisburg im Fall eines Arbeitnehmers, der auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u.a. als Speckrollen und Klugscheißer bezeichnet hatte. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam. Es machte deutlich, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnten. Dies gelte auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie facebook. Ein solcher Eintrag könne nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden. Er greife vielmehr nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden könne. Vorliegend sei aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf facebook sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen facebook-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Arbeitnehmer hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Damit hatte er aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zu seinen Gunsten, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte hatte. Diese seien aus dem facebook-Eintrag heraus nicht ohne Weiteres identifizierbar gewesen (Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 949/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss er eine wichtige Frist beachten.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter machten deutlich, dass die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu berücksichtigen seien. Für den Arbeitnehmer gelte in diesen Fällen eine Drei-Wochen-Frist. Sie beginne mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags. Innerhalb dieser Zeit müsse der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden sei. Versäume er diese Frist, gelte die Befristung als wirksam (BAG, 7 AZR 6/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Selbst im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande.

Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Klage einer Krankenschwester zurück. Diese war bei dem Tochterunternehmen einer Krankenhausbetreibergesellschaft angestellt. Dieses Unternehmen betrieb mit Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung. Es überließ die Krankenschwester für die gesamte vierjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmerin an das Krankenhaus. Die Krankenschwester war der Ansicht, hierdurch sei ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Krankenhaus zustande gekommen.

Das sah das LAG anders. Die Richter ließen offen, ob es sich hierbei um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte. Die von der Krankenschwester geltend gemachte Rechtsfolge des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehen worden. Auch ein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft könne in derartigen Fällen jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Falle vor der Ende 2011 erfolgten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) abgeschlossen worden sei (LAG Berlin-Brandenburg, 7 Sa 1182/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Erzieherin kann wegen der politischen Gesinnung ihres Ehemanns nicht versetzt werden.

Das machte das Arbeitsgericht Lüneburg deutlich. Geklagt hatte eine Erzieherin, die in einer städtischen Kindertagesstätte eingesetzt wurde. Sie wehrte sich damit gegen ihre Versetzung. Die Stadt wollte sie fortan mit anderen Tätigkeiten als denen einer Erzieherin betrauen. Grund der Versetzung waren Proteste von Eltern wegen der Mitgliedschaft des Ehemanns der Erzieherin in der NPD.

Das Arbeitsgericht gab der Klage auf Beschäftigung als Erzieherin statt. Die Versetzung sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Klägerin als Erzieherin eingestellt worden. Das schränke das Weisungsrecht der beklagten Stadt ein. Diese könne die Klägerin damit auch nur als Erzieherin beschäftigen. Die Stadt könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Maßnahme auch zum Schutz der Klägerin selbst angeordnet. Die Fürsorgeverpflichtung der Stadt als Arbeitgeberin führte nicht zu einer Ausweitung ihres Direktionsrechts (Arbeitsgericht Lüneburg, 4 Ca 239/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bereits die Auswahl für die darauf fußenden Vorstellungsgespräche kann die Diskriminierung als solche belegen. Entscheidend für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs ist daher, ob der Bewerber objektiv für die freie Stelle geeignet gewesen ist und daher zum Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers, der eine Stellenausschreibung auf Bewerber zwischen 25 und 35 Jahren beschränkt hatte. Anschließend wurden nur Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, die dieses Kriterium des Lebensalters erfüllten. Zu einer Einstellung kam es jedoch nicht, der ArbG ließ die Stelle unbesetzt. Nun begehrte ein Bewerber die Zahlung von Entschädigung nach dem AGG mit der Behauptung, er sei allein aufgrund seines Lebensalters nicht eingeladen worden.

Die Vorinstanzen haben die Entschädigung trotz Vorliegens einer diskriminierenden Ausschreibung versagt, weil es infolge der unbesetzt gebliebenen Stelle objektiv zu keiner Benachteiligung gekommen sei. Dieser Argumentation hat sich das BAG hingegen nicht angeschlossen. Die Richter entschieden, dass in einem Bewerbungsverfahren eine Diskriminierung auch in Betracht komme, wenn es letztlich überhaupt nicht zu einer Einstellungsentscheidung kommt. Es könne bereits ausreichend sein, dass ein Bewerber durch eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Das mag denklogisch zunächst befremdlich sein, liegt aber auf der Linie des BAG, welches in Einklang mit dem Gesetzeszweck Diskriminierungen möglichst unterbindet (BAG, 8 AZR 285/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine Bestimmung, nach der sich Umfang und Lage der geschuldeten Arbeitszeit „wegen des schwankenden und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeiten … nach dem jeweiligen Arbeitsanfall“ richten, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG Düsseldorf) hin. Die Richter machten deutlich, dass beim Fehlen einer (wirksamen) Vereinbarung zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Vertragslücke jedenfalls bei fehlender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens sei dabei die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung (LAG Düsseldorf, 8 Sa 1334/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine ordentliche Beendigungskündigung ist ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz ggf. auch zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen einen freien Arbeitsplatz voraus, für den der Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen hat. Als frei gelten nach der Entscheidung auch Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leih-Arbeitnehmern besetzt sind. Als frei gelten ebenfalls Dauerarbeitsplätze, die nach einer Entscheidung des Arbeitgebers mit Leih-Arbeitnehmern besetzt werden sollen (LAG Hessen, 19 Sa 1342/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Seit der Neuregelung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung zum 1. Dezember 2011 braucht auch ein gemeinnütziges Unternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Das hat das Arbeitsgericht (AG) Krefeld klargestellt. Im konkreten Fall ging es um eine gemeinnützige GmbH, die Arbeitnehmer für Tätigkeiten im Jobcenter im Rahmen einer Personalgestellungsvereinbarung an eine Kommune überlassen hatte. Die gGmbH erzielte keine Gewinne, sondern war darauf angewiesen, dass bestimmte Fördermaßnahmen für die Langzeitarbeitslosen und andere Zielgruppen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder andere Zuwendungsgeber finanziert wurden. Auch hier ist aber – so das AG – eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich. Fehlt diese, sind nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowohl die Arbeitsverträge mit den Leiharbeitnehmern als auch die Verträge zwischen Verleihern und Entleihern unwirksam (AG Krefeld, 1 Ca 2551/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Durch Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt werden.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Er war bei einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes aufgrund eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags vom 3. April 2006 bis zum 2. Oktober 2009 als Transportfahrer beschäftigt. Im ersten Vertrag und in den Verlängerungsverträgen war die Anwendung des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland (MRTV) vereinbart. Dieser sieht vor, dass ohne sachlichen Grund sowohl die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von 42 Monaten als auch bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens viermalige Verlängerung zulässig ist. Der Arbeitnehmer hielt die tarifliche Bestimmung für unwirksam.

Seine Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses blieb jedoch erfolglos. Die Richter entschieden, dass die Regelung des Tarifvertrags wirksam sei. Sie sei durch das TzBfG gedeckt. Das sehe zwar nur die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren vor. Auch dürfe danach ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Allerdings sehe das Gesetz vor, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden könne. Die Auslegung dieser Bestimmung ergebe, dass die Vorschrift den Tarifvertragsparteien nicht nur erlaube entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen zu regeln. Vielmehr dürften diese auch beides zugleich zuungunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Gesetz regeln (BAG, 7 AZR 184/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch einen kurzen Besuch im Fitness-Studio nicht erschüttert werden.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Richter verwiesen zunächst auf den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Werde diese vom Arbeitnehmer vorgelegt, besteht eine tatsächliche Vermutung für dessen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit. Wolle der Arbeitgeber diese Beweiskraft erschüttern, müsse er alle Umstände darlegen und beweisen, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen. Die vorgetragenen Umstände müssten dabei so gravierend sein, dass sie als starkes Indiz die Behauptung stützen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht. Hier komme es immer auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall könne davon nicht ausgegangen werden. Der Arbeitnehmer sei wegen einer Grippe krankgeschrieben gewesen. Der Besuch eines Fitness-Studios stehe dem nicht entgegen. Das gelte insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nur leichtere Übungen ausführe, u.a. gegen Nackenverspannungen, um die Genesung zu fördern (LAG Köln, 9 Sa 1581/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl