Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Industriekauffrau. Als über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kündigte ihr der Insolvenzverwalter am 3. Mai 2013 das Arbeitsverhältnis ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führte im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Insolvenzverwalters hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Arbeitnehmerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam (BAG, 6 AZR 805/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen einer bei ihm vermuteten Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass Voraussetzung in beiden Fällen sei, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen seien dagegen keine „Weltanschauung“.

Im Ergebnis wiesen sie damit die Klage einer Redakteurin ab, die bei einer Rundfunkanstalt befristet beschäftig war. Als der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde, fühlte sie sich benachteiligt. Ihr sei unzutreffend eine Weltanschauung unterstellt worden. Die Rundfunkanstalt habe bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ vermutet und „damit Unterstützung für die KP China“. Dies sei der Hauptgrund für die unterlassene Vertragsverlängerung. Dieser Vortrag war dem BAG jedoch zu wenig konkret. Entsprechende Anhaltspunkte hatte die Redakteurin nämlich nicht vorgetragen. Im Übrigen bedeute Sympathie für ein Land nicht Sympathie für eine die Regierung tragende Partei. Die Klage wurde daher als unschlüssig abgewiesen (BAG, 8 AZR 482/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die als „außertarifliche Mitarbeiterin“ ein Jahresgehalt von ca. 95.000 EUR bezog. Nach dem Arbeitsvertrag muss sie auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben des Arbeitgebers nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Arbeitnehmerin kam dem nicht nach. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin die Gehälter der Arbeitnehmerin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000 EUR. Das begründete er damit, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und z.B. im Dezember nur 19,8 Stunden und im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe.

Die Arbeitnehmerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt bereits, wenn sie die ihr vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse ihr der Arbeitgeber auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem BAG erfolglos. Der Arbeitsvertrag der Parteien setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass eine Arbeitsleistung außerhalb des Zeitmaßes vereinbart worden sei. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet habe (BAG, 10 AZR 325/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Schlossers. Dieser war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk tätig. Das Milchwerk produzierte u.a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen. Hier hatte er den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 EUR. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadenersatz in Höhe von 142.000 EUR.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat das Urteil abgeändert und den Handwerker zur Zahlung von 17.000 EUR verurteilt. Nach Ansicht der Richter habe der Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es liege auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver zur Entzündung bringen. Der Handwerker könne von Glück sagen, dass er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz abwesend war. Für den entstandenen Schaden hafte er grundsätzlich in vollem Umfang. Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gelte diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umstände des Einzelfalls. Die Haftung solle den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das LAG hier auf den Beklagten angewandt. Dieser sei zwar kein Arbeitnehmer. Er sei aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert gewesen. Das LAG hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 EUR beschränkt. Das entspreche etwa drei Monatsverdiensten des Handwerkers (LAG Hessen, 13 Sa 857/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Saarlouis sagen lassen. Er hatte eine Bürokraft gesucht und die Klägerin zunächst einen halben Tag zur Probe arbeiten lassen. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Klägerin gefragt wurde, ob sie rauche. Außerdem wurde sie auf das Rauchverbot beim Arbeitgeber hingewiesen. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Nachdem die Frau an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen. Das Kündigungsschutzgesetz finde in der Probezeit nämlich keine Anwendung. Allerdings seien aber auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe (Arbeitsgericht Saarlouis, 1 Ca 375/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Leih-Arbeitnehmer sind bei den Beschäftigtenzahlen gemäß § 9 BetrVG mitzuzählen, soweit sie in der Regel im Entleiherbetrieb beschäftigt sind.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Gruppe von 14 Arbeitnehmern stritten mit dem Arbeitgeber über die Rechtmäßigkeit der Betriebsratswahl. Die Arbeitnehmer hatten die Wahl mit der Begründung angefochten, die Größe des Betriebsrats sei nicht korrekt nach der Beschäftigtenzahl des § 9 BetrVG bestimmt worden. Umstritten war, ob die im Betrieb eingesetzten Leih-Arbeitnehmer bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl mitzuzählen sind. Im Betrieb waren neben 879 Stamm-Arbeitnehmern weitere 292 Leih-Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Hintergrund war die Frage, ob der Betriebsrat aus 13 oder 15 Mitgliedern bestehen würde.

Die Richter waren der Ansicht, das Ergebnis gelte zumindest ab der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Arbeitnehmern. Ab diesem Wert stelle das Gesetz nicht wie darunter zusätzlich auf die Wahlberechtigung ab. Sinn und Zweck des Gesetzes würden darauf zielen, die Gesamtzahl der regelmäßig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Differenzierung nach Stammpersonal und Leih-Arbeitnehmern finde im Gesetz keinen Ausdruck und sei nicht beabsichtigt gewesen (BAG, 7 ABR 69/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Rohrleitungsmonteurs entschieden. Dieser war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war er im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 EUR in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt er für sich.

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Die fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Gerichts wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach (LAG Hessen, 16 Sa 593/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer in der Russischen SSR geborenen Frau. Diese hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in erfolglos beworben. Der Arbeitgeber teilte ihr nicht mit, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Frau behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Diese Klageabweisung hat das BAG nun bestätigt. Ein Anspruch der Frau auf Auskunft gegen den Arbeitgeber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt habe und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, bestehe nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den EuGH hatte dieser entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergebe. Jedoch könne die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entschädigungsklage vor dem BAG ohne Erfolg. Die Frau habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen. Sie habe jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die zu einer Beweislast des Arbeitgebers führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen habe. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch den Arbeitgeber begründete nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Frau im Sinne des AGG (BAG, 8 AZR 287/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Arbeitnehmer zugestimmt, dass ein Beschäftigtenfoto von ihm im Internetauftritt des Arbeitgebers gezeigt wird, kann diese Zustimmung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass dies nur gelte, wenn das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken diene und der (ehemalige) Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt werde. Dann würde der Grundsatz von Treu und Glauben die Widerrufsbefugnis des Arbeitnehmers einschränken (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 271/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann der Arbeitnehmer ein Mobbingverhalten nachweisen, hat er Anspruch auf ein Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung.

Das verdeutlichte das Arbeitsgericht Siegburg im Fall eines Arbeitnehmers, der seit 1992 als Mitarbeiter in einer IT-Abteilung beschäftigt und dort bis 2003 Bereichsleiter IT-Softwareservice gewesen war. Nachdem er sich über Unterbeschäftigung beklagt hatte, wurde er angewiesen, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Der Arbeitsplatzkonflikt zwischen den Parteien spitzte sich zu, der Arbeitnehmer wurde psychotherapeutisch behandelt. Zuletzt brach der Geschäftsführer der Arbeitgeberin ein BEM-Gespräch (Betriebliches Eingliederungsmanagement) ab, in dem die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers nach lang anhaltender Erkrankung erörtert werden sollte. Der Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsgericht Siegburg konnte den genauen Schilderungen des Arbeitnehmers folgen und sah ein Mobbingverhalten als erwiesen an. Es gab daher der Schmerzensgeldklage statt und verurteilte die Arbeitgeberin und den Geschäftsführer zur Zahlung von 7.000 EUR Schmerzensgeld (Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1310/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl