Das Abstellen einer Kofferbomben-Attrappe kann eine fristlose oder -gemäße verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Attrappe in Wirklichkeit kein gefährlicher Gegenstand war.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Herne. Auslöser war ein ungewöhnlicher, mit einem Absperrhahn und einem Manometer versehener Koffer, den ein Arbeitnehmer während der Nachtschicht in der Nähe der Maschinenhalle gefunden hatte. Auf diesem Koffer, aus dem Drähte herausragten, brachte er in weißer Farbe Schriftzüge mit Fantasiewörtern auf. Diese waren geeignet, den Eindruck islamistischer Parolen zu erwecken. In den Koffer legte er Süßwaren, die als Belohnung für „mutige“ Kofferöffner dienen sollten. Der Koffer wurde eine Woche später im Bereich der Aufbereitung aufgefunden. Es blieb ungeklärt, auf welche Weise der Koffer dorthin gelangt ist.

Der Arbeitgeber erstatte Strafanzeige. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde eine Sprengstoffeinheit angefordert. Bis zur Sicherung des Koffers musste das Gebäude abgesperrt und geräumt werden. Der Arbeitgeber sieht in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Insbesondere habe er psychische Belastungen für die Belegschaft und eine gravierende Störung der Betriebsabläufe verursacht. Außerdem sei der Betriebsfrieden gestört worden. Das Verhalten sei geeignet gewesen, Beschäftigte mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich knapp zehn Tage nach Auffinden der Kofferbomben-Attrappe. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er ist der Ansicht, der Koffer sei kein gefährlicher Gegenstand gewesen, sondern ein Spaßgegenstand. Das Arbeitsgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab.

Nachdem das Gericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, einigten sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (5.4.17, 3 Sa 1398/16) darauf, ihr Arbeitsverhältnis anknüpfend an die ordentliche Kündigung zu beenden. Die außerordentliche Kündigung wurde damit aufgehoben. Eine Abfindung erhielt der Arbeitnehmer nicht. Der Vergleich wurde innerhalb der einwöchigen Frist nicht widerrufen.

Quelle: Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 11.10.2016, 2 Ca 269/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die sog. Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten nicht unmittelbar zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an griechischen Schulen in Deutschland, die dort auf der Grundlage eines deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses tätig sind.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines griechischen Staatsangehörigen. Er ist als Lehrer an einer von der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der Kläger fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 i.H.v. rund 20.000 EUR. Um diese Beträge hat die beklagte Republik die Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage.

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, weil die Republik Griechenland in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität genießt. Die Klage ist auch begründet. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Nach der in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen und den Senat bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 18.10.2016, C-135/15) können die Spargesetze und deren Inhalt als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen berücksichtigt werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.

Quelle: BAG, Urteil vom 26.4.2017, 5 AZR 962/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vor der Einstellung von Bewerbern muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin sämtliche vorhandenen Bewerbungsunterlagen vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage oder Einholung nicht vorhandener Unterlagen oder Erklärungen folgt hieraus aber nicht.

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht München konnte der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegen. Er hatte diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen – heute geänderten – Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt. Der Betriebsrat rügte, dass er über die Einstellung der beiden Arbeitnehmerinnen nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Arbeitgebers statt. Es stellte fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung kraft Fiktion als erteilt gelte. Damit folgte es der BAG-Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die bei ihm auch vorhanden sind. Ob der Arbeitgeber von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen hätte verlangen müssen, war nicht zu entscheiden.

Quelle: Arbeitsgericht München, Urteil vom 16.3.2017, 12 BV 394/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gibt ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei fehlerhaft seinen beruflichen Status als „Freiberufler“ an, kann er deshalb nicht fristlos gekündigt werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Er kündigte deshalb fristlos, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Weil das soziale Netzwerk XING überwiegend beruflich genutzt werde sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben habe und Mandanten abwerben wollte.

Das sahen die Richter am LAG anders und erklärten die Kündigung für unwirksam. Einem Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Eine Konkurrenztätigkeit könne hier jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein wegen der fehlerhaften Status-Angabe nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Richter auch, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war. Zudem hatte der Arbeitnehmer unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche Mandate suchen würde.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 7.2.2017, 12 Sa 745/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fehlt einem Bewerber die charakterliche Eignung für ein Lehramt, kann seine Bewerbung abgelehnt werden.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Die Richter lehnten damit den Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer ab. Dem Mann war zuvor vom Land Berlin eine Stelle als Lehrer in Aussicht gestellt worden. Die Einstellung wurde dann aber abgelehnt, nachdem ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt wurde. Darin war ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Er war ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und hatte bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt.

Das LAG entschied, dass dem Bewerber damit die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung fehle. Entgegen der Auffassung des Bewerbers sei ihm auch keine rechtsverbindliche Zusage erteilt worden.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.3.2017, 2 Sa 122/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Flugbegleiters. Dessen Arbeitsvertrag war vom Arbeitgeber vorformuliert worden. Darin war pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor.

In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Noch in der Probezeit (am 5.9.2014) erhielt der Flugbegleiter eine Kündigung zum 20.9.2014. Er möchte festgestellte haben, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet hat. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Flugbegleiters das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Bestimmungen des vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.

Quelle: BAG, Urteil vom 23.3.2017, 6 AZR 705/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes vor.

Das ist das Ergebnis eines Kündigungsrechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt war. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben. Der Arbeitgeber kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen“. Die Klägerin war in dem Beschlussverfahren angehört worden. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vor, noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Im Revisionsverfahren verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.

Die Rechtsmittel beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Der Zweite Senat hat entschieden, dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber die Klägerin zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen war dem Arbeitgeber durch den Beschluss nicht aufgegeben worden, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beendigen.

Quelle: BAG, Urteil vom 28.3.2017, 2 AZR 551/16, Abruf-Nr. 193116 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten“, folgt allein daraus nicht, dass die Überstunden nicht gesondert vergütet werden.

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eine Lkw-Fahrers deutlich, der sich mit seinem Arbeitgeber um die Vergütung von Überstunden stritt. Eine Vergütung gelte als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das gelte nicht nur in den Fällen, in denen die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben. Es gelte vielmehr auch, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr gearbeitet hat, als von der Vergütungsabrede erfasst ist. Im vorliegenden Fall sei daher von einer Vergütungspflicht auszugehen. Der Arbeitnehmer schulde als Kraftfahrer keine Dienste höherer Art. Auch werde keine deutlich herausgehobene, über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Vergütung gezahlt.

Allerdings müsse der Arbeitnehmer im Rechtsstreit darlegen und beweisen, dass er die geltend gemachten Überstunden auch tatsächlich geleistet hat. Er genügt dieser Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag müsse der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern. Er müsse im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Lässt er sich nicht substanziiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.

Quelle: BAG, Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 362/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die ersten Klagen Ibbenbürener Bergleute im Streit um eingestellte Kohledeputate wurden vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Rheine verhandelt. Die Klagen wurden abgewiesen.

Zum Hintergrund: Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf kostenlose Kohle für den eigenen Bedarf. Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie zur Verfügung zu stellen. Um dies zu vermeiden, haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst. Gegen den zugrunde liegenden Tarifvertrag wenden sich die klagenden Bergleute.

Das Arbeitsgericht sah die rechtlichen Interessen der Bergleute vor dem Hintergrund des zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags als gewahrt an. Hierbei spielte insbesondere eine Rolle, dass die Tarifvertragsparteien den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen können. Tarifverträge sind von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies war nach Auffassung der entscheidenden Kammer vorliegend nicht der Fall.

Quelle: Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 9.3.2017, 4 Ca 1006/16 u.a., Abruf-Nr. 193115 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erfasst der Arbeitgeber fortlaufend die offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen, lässt das auf den Vertragswillen schließen, dass der im laufenden Arbeitsverhältnis erworbene, aufgezeichnete Urlaub nicht verfallen soll.

Es verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber trotz dieser fortlaufenden Erfassung der offenen Urlaubstage darauf beruft, diese seien verfallen. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.

Quelle: LAG Hessen, Urteil vom 17.8.2016, 6 Sa 12/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl