Tarifvertrag: Kein Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufung in einem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.
Kläger fuhr den Minister persönlich
Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf einen Tarifvertrag (hier: TV-L), der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist. Er stützt sich dabei auch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Fahrer dieses Tagegeld bekämen.
Keine Dienstreise
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.
Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich nicht aus den tariflichen Regelungen. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrags angewandt. Aus einer ggf. falschen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2025, 5 SLa 251/25, PM
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl




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