Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer
Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde.
Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig
Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden.
Gebuchtes Zimmer nicht renoviert
Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass entgegen der Angabe des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG.
Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen.
Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend
Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während, des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro.
Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben.
Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl



Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!