Räumungsklage: Kein Widerrufsrecht bei in der Wohnung geschlossenem Mietaufhebungsvertrag
Das Landgericht (LG) Berlin hat jetzt entschieden: Ein in der Wohnung geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist nicht widerruflich, wenn der Mieter darin nur zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet wird. Die Pflicht zur Räumung stellt keine Zahlungspflicht dar und begründet kein Widerrufsrecht.
Mieterin verlangte Rückgabe der Wohnung, Vermieter bestand auf Räumung
Ein in der Wohnung geschlossener Mietaufhebungsvertrag sah die Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand vor. Vorgesehen war eine Zahlung des Vermieters von 15.000 Euro nach vollständiger Räumung. Die Mieterin erklärte nach Übergabe der Wohnung den Widerruf nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und verlangte deren Rückgabe. Die Rückgabe stelle eine entgeltliche Leistung dar; der Vertrag sei außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen und enthalte keine Widerrufsbelehrung. Der Vermieter erhob – erfolgreich – Räumungsklage.
Landgericht: Pflicht zur Wohnungsrückgabe keine entgeltliche Leistung
Das LG: Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bestand nicht. Der Aufhebungsvertrag begründete keine Zahlungspflicht im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Rückgabe der Wohnung stellt keine entgeltliche Leistung dar.
Auch die Zahlung eines Betrags durch den Vermieter ändere daran nichts, so das LG. Sie sei nicht Gegenleistung für eine entgeltliche Leistung des Mieters, sondern Teil der einvernehmlichen Vertragsbeendigung. Der Aufhebungsvertrag sei daher kein Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 BGB. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Aufhebungsvertrag unterfalle nur den Widerrufsvorschriften, wenn der Verbraucher zu einer Zahlung eines Preises verpflichtet werde. Das sei hier nicht der Fall. Der Mietaufhebungsvertrag sei daher wirksam.
Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 19.2.2025, 67 S 213/24
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl






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