EU-Richtlinie: Klage eines Vaters auf Schadenersatz wegen Urlaub nach Geburt seines Kindes
Das Landgericht (LG) Berlin II hat in einem Urteil die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie) abgewiesen.
Erholungsurlaub nach Geburt des Kindes genommen
Der klagende Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm aber ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub bzw. wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie ein entsprechender Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub. Die Beklagte hatte auf die bestehenden Regelungen verwiesen und hält diese für ausreichend.
Landgericht: Bestehende Regeln reichen aus
Die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld seien ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen, so das LG. Die Vereinbarkeitsrichtlinie sehe vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub etc. bei der Frage der Umsetzung berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 20 Abs. 6). Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65% des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird (vgl. Art. 20 Abs. 7).
Dies sei in Deutschland der Fall. Väter könnten bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich.
Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 1.4.2025, 26 O 133/24
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl


