Formerfordernis: Kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Website

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Online geschlossene Verträge beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder. So wie in einem aktuellen Fall des Amtsgerichts (AG) München, das bereits den Vertragsschluss als nicht zustande gekommen betrachtete.

Reisebuchung über Website

Eine Frau besuchte im November 2021 die Website der Beklagten, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Klägerin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren.

„Jetzt-kaufen“-Button

Anschließend wurde die Frau auf eine Website weitergeleitet, die Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“ Hierunter befand sich der Button „Jetzt kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Frau klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Website.

Am selben Abend erhielt die Frau eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 Euro. Da die Frau die Zahlung verweigerte, stornierte die Beklagte die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Diese bezahlte die Frau unter Vorbehalt.

War ein Vertrag geschlossen worden?

Die Frau meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Website nicht den gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 312j Abs. 3 BGB) entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher vor dem AG auf Rückzahlung der 2.692,30 Euro.

Amtsgericht gab der Frau Recht

Das AG gab der Frau Recht und verurteilte die Beklagte dazu, den Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Zwischen den Parteien, so das AG, wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrags bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen – Angebot und Annahme.

Es lag nach Ansicht des AG kein Angebot der Beklagten in dem Zurverfügungstellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ vor. Unstreitig hat die Frau zwar auf diesen Button geklickt. Die Gestaltung der Website der Beklagten vor Bestellabschluss genügte aber nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrags hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.

Text war irreführend

Außerdem, so das AG, ist der Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben“ irreführend. Denn durch Auslegung ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“ – Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert, sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten [und] den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchenden Reise sowie eine Preisangabe.

Ein bindendes Angebot der Beklagten sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Frau nicht angenommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 26.1.2023, 191 C 1446/22

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl