Reiserecht: Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung
Nach der Fluggastrechteverordnung der EU haben Fluggäste bei Annullierung des Flugs oder bei größeren Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die üblicherweise nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen.
Auf diese Grundsätze wies das Amtsgericht Hannover in zwei Rechtsstreitigkeiten um Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen hin. In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4.3.2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In dem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4.3.2014 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und um 2.20 Uhr, mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten könne.
Das Gericht hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeugs am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortags resultiere, sei dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr. Takte die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden könnten, dann habe die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen lägen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsverhältnissen. Vielmehr seien sie allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet. Das Gericht sprach den Klägern daher jeweils 800 EUR Ausgleichszahlung zu (Amtsgericht Hannover, 538 C 11519/13 und 565 C 850/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl