Kautionsrückzahlung: Mängel müssen im Übergabeprotokoll festgehalten sein
Kautionsrückzahlung: Mängel müssen im Übergabeprotokoll festgehalten sein
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Kautionsrückzahlung aufgrund entstandener Kosten für die Einholung eines Schimmelgutachtens und die Beseitigung von Schimmel zu verweigern, wenn diese Mängel nicht im Übergabeprotokoll festgehalten worden sind.
Außerdem muss er die Frist zur Mangelbehebung abwarten, bevor er eine Schimmelanalyse beauftragt.
Quelle: AG Ottweiler, Urteil vom 24.11.2016, 16 C 170/15
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl