Immobilienverkauf: Übergabe eines Energieausweises ist keine Beschaffenheitserklärung
Die schlichte Aushändigung eines Energieausweises kann nicht im Sinne einer Beschaffenheitserklärung des Verkäufers ausgelegt werden.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Energieausweis nur informatorischen Charakter habe. Der Verkäufer werde die darin enthaltenen Angaben mangels Fachkunde kaum überprüfen können. Daher sei nicht anzunehmen, dass er ein für ihn nicht überschaubares Haftungsrisiko übernehmen wolle (OLG Schleswig, Urteil vom 13.3.2015, 17 U 98/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl