Kfz-Betriebe unterliegen bei gebührenpflichtigen Kostenvoranschlägen der strengen Werkvertragshaftung, wenn die Fehlerfeststellung unzulänglich ist, weil sie allein auf einem elektronischen Diagnosegerät beruht.

So hat das Amtsgericht (AG) Kassel rechtskräftig entschieden. Im Urteilsfall hatte der Kunde eine Markenwerkstatt aufgesucht, weil die Servolenkung seines Pkw schwergängig war. Ein Werkstattmitarbeiter führte eine Fehlerdiagnose mit Hilfe eines elektronischen Diagnosegeräts durch. Als Schadensursache wurde ein Ausfall der Pumpe für die Servolenkung angezeigt. Dementsprechend hieß es im Kostenvoranschlag (KVA) „Pumpe defekt“. Der Kunde zahlte für den Kostenvoranschlag 94,72 Euro, ließ die Reparatur aber in einer freien Werkstatt durchführen. Diese tauschte die Pumpe aus, doch die Schwergängigkeit der Lenkung blieb. Erst durch die Arbeiten im Motorraum, jedoch vor Ausbau der Pumpe, war erkennbar geworden, dass Korrosion am Kreuzgelenk der Lenkstange die wahre Ursache war. Den Rost zu entfernen, hätte rund 150 Euro gekostet. Für den Tausch der Pumpe musste der Kunde aber 537,04 Euro zahlen. In Höhe der Differenz nahm er bei der Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt hatte, Regress. Diese habe es fahrlässig versäumt, den Kunden darauf hinzuweisen, dass ihre Fehlerfeststellung mittels Diagnosegerät keine verlässliche Basis, sondern – entgegen der Kundenerwartung – nur eine vorläufige Einschätzung enthalte (AG Kassel, 423 C 4454/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wie lange hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Ausfallschadens (Mietwagen und/oder Nutzungsausfall), wenn er im Unfallzeitpunkt bereits ein neues Fahrzeug bestellt hatte? Ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2007 liefert die Antwort auf diese Frage. Das Urteil zeigt aber auch, dass zwei Konstellationen strikt auseinandergehalten werden müssen.

In dem betreffenden Fall hatte der Fahrzeugeigentümer schon einen Neuwagen bestellt, als er mit seinem Fahrzeug unverschuldet verunfallte. Die Wiederbeschaffungsdauer im Schadengutachten für das verunfallte Fahrzeug hatte der Schadengutachter mit 14 Tagen geschätzt, der Neuwagen sollte aber voraussichtlich erst in etwa acht Wochen geliefert werden. Der Versicherer lehnte eine Nutzungsausfallentschädigung für mehr als 14 Tage ab. Er meinte, der Geschädigte hätte einen Gebrauchtwagen kaufen müssen, den er bei Lieferung des Neuwagens wiederverkaufen könne. Er habe eben nur Anspruch auf einen gleichwertigen Gebrauchten, und der sei in den üblichen 14 Tagen beschaffbar gewesen.

Das sahen die Richter am BGH anders: Für einen relativ kurzen Zeitraum zur Überbrückung einen Gebrauchtwagen zu kaufen und wiederzuverkaufen, berge wirtschaftliche Risiken. Diese seien sorgfältig mit der Mehrbelastung des Schädigers durch eine maßvoll verlängerte Nutzungsausfallentschädigung abzuwägen.

Im Ergebnis bedeutet das wohl, dass der Fahrzeugeigentümer bei der Relation 14 Tage zu acht Wochen, also sechs Wochen mehr, den Ausfallschaden bis zur Lieferung des Neuen dem Schädiger anlasten kann. Und wenn sich die Lieferung des Neuwagens verzögern sollte, wodurch sich das Verhältnis zu Ungunsten verschiebt, ist das nicht schädlich. Denn der BGH hat betont, dass es auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt ankommt.

Wichtig: In dem Urteil hat der BGH aber auch gesagt: Wenn der Geschädigte erst nach dem Unfall statt einer Wiederbeschaffung auf gleichwertiger Basis einen Neuwagen mit Lieferzeit bestellt, ist das anders zu betrachten. Dabei wird nämlich keine bereits bestehende Planung gestört, sondern schlicht und einfach abweichend disponiert. Auf einen Neuwagen hat der Geschädigte aber keinen Anspruch, und damit auch nicht auf den Ausfallschaden bis zur Lieferung des Neuwagens (BGH, VI ZR 62/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts beschlossen. Damit soll den Härten, die es nach langer Ehedauer seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gegeben hat, ein Ende bereitet werden. Die Neuregelung soll dafür sorgen, dass bedürftige Ehegatten nach Scheidung einer langjährigen Ehe durch die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nicht unverhältnismäßig stark getroffen werden. Denn solche sogenannten Altehen waren oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauen-Ehe geprägt. Nach Inkrafttreten der Reform haben einige Gerichte die Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne die lange Ehedauer zu berücksichtigen. Insbesondere Frauen, die etwa vor vielen Jahren geheiratet haben und dem verbreiteten Gesellschaftsmodell entsprechend nach der Hochzeit ihre Berufstätigkeit aufgaben, standen nach der Scheidung schnell vor dem finanziellen Aus.

Eine solche „automatische“ Beschränkung der Unterhaltsansprüche ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe entsprach nicht dem Zweck der Reform von 2008. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Ehen von langer Dauer unzulässig sein kann (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6.10.2010, FamRZ 10, 1971). Mit der jetzt beschlossenen Aufnahme der Ehedauer als einem weiteren Kriterium bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen wird diese neue, sich gerade erst festigende Rechtsprechung abgebildet. Die Intention des Gesetzgebers wird so noch einmal ausdrücklich festgelegt. Im Übrigen bleibt es aber beim Grundsatz, dass beide Eheleute nach der Scheidung selbstständig für ihren Unterhalt verantwortlich sind.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgerin. Diese hatte Zeitungsinserate aufgegeben, in denen es u.a. hieß: „Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“ Der damals 36-jährige Kläger, ein Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung, erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Die Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young Professionells und an Berufsanfänger richtet, begründe nach Ansicht der Richter ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Klägers wegen dessen Alters. Dieses Indiz könne die Beklagte widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte. Das Grundgesetz gebe nämlich vor, dass sie als öffentliche Arbeitgeberin die Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber besetzen müsse. Da der Kläger eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten hatte, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (BAG, 8 AZR 429/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zahlt der Bauherr die vereinbarte Vergütung nicht, muss ihn der Bauunternehmer an seinem (Wohn-)Sitz verklagen.

Eine Klage am Ort des Bauwerks hat dagegen nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Stralsund die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Folge. Die Richter machten deutlich, dass die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle – jedenfalls beim „legalen“ Bruttogeschäft – in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs als Anachronismus erscheine. Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts könne nicht auf einen „Schwarzbau“ abgestellt werden, bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks „cash“ entlohnt wird. Diese Vorstellung werde von der Rechtsordnung nicht gebilligt (LG Stralsund, 6 O 77/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters noch unbestraft und sind keine Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten, kann bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von einer Regelentziehung abgesehen werden.

So entschied es das Landgericht (LG) Dortmund im Fall eines 57-jährigen Autofahrers. Die Richter haben bei der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der gesetzlich vorgesehenen Regelentziehung abgesehen und nur ein Fahrverbot verhängt. Das haben sie damit begründet, dass der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters bisher noch gänzlich unbestraft war. Zudem waren auch keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten, obschon der Angeklagte täglich zu seiner Arbeitsstelle von Dortmund nach Düsseldorf mit dem Pkw unterwegs war. Hinzu kam, dass er sich sehr zeitnah im Anschluss an das Unfallgeschehen der Polizei gestellt hatte. Zudem war der Schaden vollständig reguliert worden (LG Dortmund, 45 Ns 173/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) hat den Bundesrat passiert und wird damit wie geplant am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten und entwickelt sie in wesentlichen Punkten weiter. Das Gesetz umfasst folgende Regelungsbereiche:

Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen Heilberufen, wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten, zentral geregelt.

Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.

Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, dass grundsätzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, werden künftig verstärkt mit in den Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung zu erläutern sind.

Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zulasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.

Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt. Dies darf nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden.

Schließlich wird es in Haftungsfällen mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen muss.

Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden gestärkt:

Ein wichtiges Anliegen im Interesse von Patientinnen und Patienten ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung. Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleitungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.

Zudem wird dafür gesorgt, dass Versicherte ihre Leistungen schneller erhalten. Krankenkassen müssen spätestens binnen drei, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grunds für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.

Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die 9 und 12 Jahre alten Töchter einer deutschen Mutter und eines slowakischen Vaters müssen in die Slowakei zurückkehren, nachdem sie von ihrer Mutter widerrechtlich nach Deutschland verbracht wurden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die Eheleute und ihre beiden Töchter hatten in Bratislava gelebt. Dort waren die Kinder geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Nachdem sich die Eheleute getrennt und die Scheidung beantragt hatten, übten sie die elterliche Sorge über die beiden Kinder, die bei der Mutter lebten, weiterhin gemeinsam aus. 2012 zog die Mutter mit den beiden Kindern nach Deutschland. Der Vater war mit dem Wegzug der Kinder nach Deutschland nicht einverstanden. Er beantragte ihre Rückführung in die Slowakei nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).

Diesem Antrag hat das OLG entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Rückführung seien erfüllt. Die Mutter habe die Kinder widerrechtlich, nämlich ohne Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters, von der Slowakei nach Deutschland verbracht. Die Kinder hätten in der Slowakei ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Nach dem HKÜ erhebliche, einer Rückführung entgegenstehende Gründe, konnten die Richter nicht feststellen. Als solche kämen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls in Betracht, weil das HKÜ die Beteiligten von einer widerrechtlichen Entfernung abhalten und eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Kinder sicherstellen solle. Derart schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls seien bei einer Rückführung der beiden Kinder nicht zu erwarten. Die Kinder seien in der Slowakei aufgewachsen und könnten dort vom Vater betreut werden. Dass sie im Rahmen ihrer Anhörung erklärt hätten, sie wollten in Deutschland bei ihrer Mutter bleiben und nicht mit ihrem Vater in der Slowakei zusammenleben, rechtfertige keine andere Entscheidung. Diese Vorstellung beruhe auf einer von der Mutter hervorgerufenen Drucksituation. Sie habe ihren Töchtern klar gemacht, dass sie sich gegen sie und ein Zusammenleben mit ihr entscheiden würden, wenn sie sich vorstellen könnten, zum Vater in ihr altes Lebensumfeld zurückzukehren. Das habe die Anhörung der Kinder durch den Senat gezeigt (OLG Hamm, II-11 UF 250/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht ausreichend, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet.

Erforderlich ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

In dem betreffenden Fall hatten die Mieter 2004 eine Wohnung in der Schlossallee in Berlin angemietet. Wegen einer Baustelle wurde der gesamte stadteinwärts fahrende Verkehr von Juni 2009 bis November 2010 über die Schlossallee umgeleitet. Die Mieter minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009. Daraufhin klagte der Vermieter die rückständige Miete in Höhe von insgesamt 1.386,19 EUR nebst Zinsen ein.

Die Richter beim BGH gaben dem Vermieter recht. Eine Mietminderung setze voraus, dass über den Verkehrslärm eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei. Der Mietvertrag enthalte keine entsprechende Klausel. Auch eine stillschweigende Vereinbarung sei nicht erkennbar. Die vom Gericht genannten Voraussetzungen dafür würden nicht vorliegen. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung sei im Streitfall daher die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend. Danach sei die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung kein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung. Denn die von den Mietern vorgetragenen Lärmwerte stellen nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund müssten die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinnehmen (BGH, VIII ZR 152/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine bestimmte Endnote bei einem Arbeitszeugnis.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter räumten zwar ein, dass aus dem Verbot der Zeugnisklarheit folge, dass das Zeugnis nicht in sich widersprüchlich sein dürfe. Ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergebe sich daraus aber noch nicht. Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, wenn die Einzelbeurteilungen bzw. der sonstige Zeugnisinhalt zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulasse (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 234/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl