Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache bestätigt. Betroffen war ein Autofahrer, der während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte. Dabei hatte er darauf getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 EUR hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine verbotene „Benutzung“ im Sinne des Gesetzes. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Verbotsvorschrift gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe (OLG Hamm, III-5 RBs 11/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer sich scheiden lässt, kann nur die unmittelbar und unvermeidbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abziehen.

Nicht abzugsfähig sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München dagegen Kosten, bei denen sich die Ex-Ehegatten auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts hätten einigen können (FG München, 10 K 800/10).

Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten darauf achten, dass die nicht unmittelbar mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten (zum Beispiel für die Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts oder des Zugewinnausgleichs) in den Prozessrechnungen getrennt von den unmittelbaren Kosten ausgewiesen sind. Ohne Trennung schätzt das Finanzamt die abziehbaren Kosten. Und diese Schätzung wird meist zum Nachteil des Steuerzahlers ausfallen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Familie, die bei einer Genossenschaft eine Wohnung angemietet hatte. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, nach der Hunde und Katzen in der Wohnung nicht gehalten werden dürfen. Beim Einzug brachte die Familie einen Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm mit. Die Genossenschaft forderte die Familie auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Die Familie weigerte sich. Daraufhin klagte die Genossenschaft auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung.

Der BGH wies die Klage jedoch zurück. Die Richter entschieden, dass die Mietvertragsklausel unwirksam sei. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehöre, müsse jeweils im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung geklärt werden. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Hinweis: Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss (BGH, VIII ZR 168/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Betriebsrat durfte die Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätzen mit 17 Wochenstunden zu Recht verweigern.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Fall des international tätigen Paketlogistikers UPS. Dieser möchte am Standort Ditzingen Arbeitnehmer nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden beschäftigen. Er lehnt Arbeitszeiterhöhungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten grundsätzlich ab. Der Betriebsrat verweigerte daher in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätzen mit 17 Wochenstunden. Darin sah er eine Benachteiligung der aufstockungswilligen Arbeitnehmer.

Das LAG hielt die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats für begründet. Die Richter verwiesen zur Begründung auf das Betriebsverfassungsgesetz. Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Das sei vorliegend der Fall. So müsse die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt sein. Eine Einschränkung der Flexibilisierung des Personaleinsatzes mit Mehrarbeit durch Doppelschichtarbeitsplätze sei nicht erkennbar. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit sei hinzunehmen. Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in den Doppelschichten seien nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen. UPS unterlaufe daher mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Gemäß § 9 TzBfG hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit (LAG Baden-Württemberg, 6 TaBV 9/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verletzt ein Architekt seine Pflichten aus dem Architektenvertrag in einer so schwerwiegenden Weise, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar erscheint, kann dieser den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deutlich, dass an das Vorliegen des vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grunds strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese seien beispielsweise erfüllt, wenn der Architekt eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten habe und wenn diese Vertragsverletzung von erheblichem Gewicht sei. In dem betreffenden Fall war der Architekt mit den Planungsleistungen zur Wiederherstellung des Brandschutzes in einem Gebäudekomplex stark in zeitlichen Verzug geraten. Dies sahen die Richter als wichtigen Kündigungsgrund an, da der Bandschutz von sich selbst heraus als dringlich anzusehen sei (BGH, VII ZR 35/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dem Geschädigten kann nicht in jedem Fall zugemutet werden, dass er ein verunfalltes Fahrzeug bis zum Reparaturbeginn weiterbenutzt.

Das stellte das Landgericht (LG) Köln klar. In dem betreffenden Fall war das Fahrzeug im Schadengutachten zwar als „fahrbereit“ bezeichnet worden. Da es aber wegen der unfallbedingt zerstörten Heckscheibe und einer beschädigten hinteren Leuchteinheit offensichtlich nicht mehr verkehrssicher war, schlossen die Richter eine weitere Nutzung im Straßenverkehr aus. Der Geschädigte dürfe sich in diesem Fall einen Ersatzwagen nehmen (LG Köln, 11 S 89/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stürzt ein vierjähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Die Klage scheitere an den Bestimmungen des zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach sei ein Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn neben dem Schädiger auch ein nach dieser Vorschrift privilegierter Familienangehöriger dem Versicherungsnehmer hafte, weil dessen Privilegierung anderenfalls durch den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Schädigern ausgehöhlt werde. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Mutter ihrem Kind hafte, da sie ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt habe. Sie hätte jeden Gegenstand, der ein Erreichen des Fensters für das Kind ermöglichen konnte, aus dem Raum entfernen müssen oder aber das Zimmer nicht verlassen dürfen. Der Vermieter blieb damit von einer Haftung frei, unabhängig davon, ob er von dem Wohnungsmangel wusste oder nicht (OLG Koblenz, 5 U 983/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bundesländer haben in ihrer Plenarsitzung Ende März dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zugestimmt.

Das Gesetz soll durch vereinfachte Antragsverfahren dafür sorgen, dass alleinerziehende Eltern und deren Kinder so einfach und effektiv wie möglich zustehende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten können. Zudem erleichtert es zuständigen Stellen – zum Beispiel durch die Erweiterung von Auskunftsansprüchen – den Rückgriff auf die Unterhaltsschuldner. Den Anstoß für das Gesetz gab der Bundesrat, der im Juni 2010 den „Gesetzentwurf zur Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht“ in den Bundestag eingebracht hatte.

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden Kinder alleinstehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht in der Lage oder verstorben ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines 1942 geborenen Arbeitnehmers. Dieser war seit 1980 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten „Einstellungsmitteilung“ war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Arbeitnehmer im August 2007. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln könnten. Dabei hätten sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Diese seien gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpfe, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könne. Eine solche Regelung verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sei auch keine, die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung (BAG, 1 AZR 417/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Montiert der Vermieter neue Namensschilder am Klingelbrett, muss der Mieter dafür nicht bezahlen.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) Augsburg einem Vermieter ins Stammbuch, der die Kosten für das Namensschild in der Betriebskostenabrechnung angesetzt hatte. Das Gericht machte deutlich, dass als Betriebskosten nur laufende Ausgaben gelten würden. Der Austausch der Schilder sei jedoch keine laufende Ausgabe. Er sei vielmehr an die Neuvermietung gebunden und stelle einen einmaligen Aufwand des Vermieters dar (AG Augsburg, 21 C 4988/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl